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Korrespondenzpflicht des Versicherers mit einem Beauftragten des Versicherungsnehmers

Zur Korrespondenzpflicht des Versicherers mit einem Beauftragten des Versicherungsnehmers




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Zum Streitstand siehe BGH (Urteil vom 29.05.2013 - IV ZR 165/12):

   "Die Frage, ob es eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers gibt (§ 241 Abs. 2 BGB), auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schriftwechsel mit einem von diesem eingeschalteten Versicherungsmakler zu führen und diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird eine derartige Korrespondenz- und Auskunftspflicht angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2004 - 35 U 17/04, juris Rn. 31; OLG Koblenz VersR 2004, 1555; LG Potsdam r+s 2012, 465, 466; LG Köln, Beschluss vom 8. April 2010 - 24 S 3/10, juris Rn. 5; LG Bielefeld VersR 1990, 1238; Müller-​Stein, VersR 1990, 561, 562; Koch, VersR 1997, 1200, 1201; Keil, VW 1995, 66). Die insbesondere vom Amtsgericht und Landgericht Münster in mehreren Entscheidungen vertretene Gegenauffassung lehnt eine Korrespondenzpflicht des Versicherers mit und eine Auskunftspflicht gegenüber einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Makler ab (neben den angefochtenen Entscheidungen vgl. LG Münster vom 19. Juli 2012 - 15 S 27/11 juris Rn. 24; AG Münster vom 9. Dezember 2011 - 28 C 2433/11, juris Rn. 41, 45, 48; ferner Evers/Thiele, VW 2009, 199).


b) Die zuerst genannte Ansicht trifft zu. Der Versicherer ist im Rahmen der ihn treffenden vertraglichen Nebenpflichten grundsätzlich gehalten, mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter zu korrespondieren und diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Versicherers entgegenstehen. Die Auskunftspflicht reicht allerdings nicht weiter als diejenige, die den Versicherer unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer trifft.

aa) Der Versicherungsnehmer hat auch bei bereits bestehenden Versicherungsverträgen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, seine Angelegenheiten gegenüber dem Versicherer durch einen Vertreter - das kann auch ein Versicherungsmakler sein - wahrnehmen zu lassen. Die Entscheidung seines Vertragspartners, die mit den Versicherungsangelegenheiten zusammenhängenden Arbeiten an einen Vertreter zu delegieren, muss der Versicherer grundsätzlich respektieren. Aus diesem sich als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Anspruch folgt zugleich die Verpflichtung des Versicherers, die Bevollmächtigung des Dritten zu beachten und dem Wunsch des Versicherungsnehmers entsprechend mit dem Vertreter im Rahmen bestehender Versicherungsverträge zu korrespondieren."

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Versicherung

Kfz.-Versicherung allgemein

Die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts neben dem der Versicherung im Prozess des Unfallgegners gegen Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmer

AG Münster v. 09.12.2011:
Eine Verpflichtung des Versicherers, sich zur Korrespondenz an einen von dem Vertragspartner verschiedenen Dritten zu wenden, nicht erkennen. Eine solche Nebenpflicht ist weder zum Schutz absoluter Rechtsgüter der Streithelferin erforderlich, noch dient diese der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflicht des Vertrages in der Weise, dass ohne eine solche der vertraglich vereinbarte Leistungserfolg gefährdet oder eingeschränkt wäre.

LG Münster v. 19.07.2012:
Ein Versicherungsmakler, der von einem Versicherungsnehmer bevollmächtigt wurde, alle die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen abzugeben, hat gegen das Versicherungsunternehmen keinen Anspruch auf Informationserteilung und Übermittlung von Vertragsunterlagen. Eine derartige Pflicht lässt sich weder als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag, noch als Schutzpflicht begründen.



BGH v. 29.05.2013:
Den Versicherer trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen, es sei denn, dass dies dem Versicherer aus besonderen Umständen im Einzelfall unzumutbar ist.

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