Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von einer ganzen Reihe von Vorschriften genehmigen, die im einzelnen in § 46 Abs. 1 und 1a StVO aufgeführt sind.
In noch umfassenderer Weise - nämlich bezogen auf alle Regelungen der StVO - können die obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden.
Die Verordnung unterscheidet in den §§ 45 und 46 StVO aus systematischen Gründen zwischen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen in der Form von Allgemeinverfügungen (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gem. § 45 StVO) und AnAusnahmen und Erlaubnissen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Personen.
Verwaltungsgericht Köln v. 20.03.2023:
Ausnahmegenehmigung für gelbes Rundumlicht an Fahrzeugen; Anwendungsbereich des § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO und Zuständigkeit
Verwaltungsgericht Köln v. 28.05.2024:
Zur Erforderlichkeit einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung für eine Werbeanlage an einer Bundesfernstraße in einer Ortsdurchfahrt
Oberverwaltungsgericht NRW v. 09.06.2021:
Zur Entbehrlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis nach StrWG NRW bei Vorliegen einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung
Verwaltungsgericht Aachen v. 31.03.2015:
Zur Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO für einen Handwerkerparkausweis für einen Eiswagenbetreiber
BVerwG v. 12.03.2015:
Zur Definition von Kraftfahrzeugen des Rettungsdienstes (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO) und Blaulicht-Ausnahmegenehmigungen
Verwaltungsgericht Münster v. 30.10.2014:
Sondernutzungserlaubnis für Altkleidercontainer: Anforderungen an den Antrag und Ermessen bei Kapazitätsbegrenzung im öffentlichen Raum
Verwaltungsgericht Aachen v. 27.05.2010:
Neubescheidung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bei Ermessensfehlern aufgrund geänderter Umstände
Oberverwaltungsgericht NRW v. 17.05.2006:
Zum Ermessen bei Ausnahmegenehmigungen für Achslast und Gesamtgewicht von Sattelschleppern im grenzüberschreitenden Verkehr
Oberverwaltungsgericht NRW v. 08.03.2006:
Ausnahmegenehmigung für blaues Blinklicht und Einsatzhorn an Bluttransportfahrzeugen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand