Das Verkehrslexikon

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FeV - Fahrerlaubnis-Verordnung - Teil 2




Amtlicher Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 236
Quelle: Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de - amtlicher Text, wiedergegeben im Verkehrslexikon.

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Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)Fahrerlaubnisprüfung

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 46 - 57;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Theoretische Prüfung
Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
1.1
Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:
1.
Gefahrenlehre
2.
Verhalten im Straßenverkehr
3.
Vorfahrt, Vorrang
4.
Verkehrszeichen
5.
Umweltschutz
6.
Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
7.
Technik
8.
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1.
1.2
Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
1.2.1
Allgemeines
Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.
1.2.2
Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen
Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:


Ersterwerb
KlasseZahl der FragenSumme der PunkteZulässige
Fehlerpunkte
AM, A1, A2, A, B, L, T30110101
Mofa2069 7
1
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.
Erweiterung
KlasseZahl der FragenSumme der PunkteZulässige
Fehlerpunkte
AM, A1, A2, A, B, L, T20 72  6
C37128101
C1, CE30105101
D40138101
D135121101
1
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.
1.2.3
Bewertung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.
1.3
Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
a)
Englisch,
b)
Französisch,
c)
Griechisch,
d)
Italienisch,
e)
Polnisch,
f)
Portugiesisch,
g)
Rumänisch,
h)
Russisch,
i)
Kroatisch,
j)
Spanisch,
k)
Türkisch,
l)
Hocharabisch,
m)
Kurmandschi oder
n)
Ukrainisch.
1.4
(weggefallen)
2.
Praktische Prüfung
Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
2.1
Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1.1
Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
2.1.2
Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).
2.1.3
Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).
2.1.4
Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.
2.1.4.1
Bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1
Bei den Klassen A, A1 und A2
a)
Obligatorisch
aa)
Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,
bb)
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
cc)
Ausweichen ohne Abbremsen,
dd)
Ausweichen nach Abbremsen,
b)
Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:
aa)
Slalom oder Langer Slalom,
bb)
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.
Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
2.1.4.1.2
Bei der Klasse AM
a)
Obligatorisch
aa)
Slalom,
bb)
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
b)
Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:
aa)
Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,
bb)
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
2.1.4.2
Bei der Klasse B
a)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
aa)
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
oder
bb)
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),
b)
Alternativ, wobei zwei Aufgaben geprüft werden müssen:
aa)
Umkehren,
bb)
Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
oder
cc)
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.
2.1.4.3
Bei den Klassen C1, C, D1, D
a)
Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
aa)
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder
bb)
Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1),
b)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
aa)
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
bb)
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder
cc)
Rückwärts quer oder schräg einparken.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.4
Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
zusätzlich bei Klasse C1E
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine.
2.1.4.5
Bei der Klasse CE
2.1.4.5.1
Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
a)
Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,
b)
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.5.2
Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
a)
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
b)
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.6
Bei der Klasse T
Rückwärtsfahren geradeaus.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.
2.1.5
Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.
2.1.6
Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt
2.2
Prüfungsfahrzeuge
Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
2.2.1
Für Klasse A:
Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A
a)
Motorleistung mindestens 50 kW und
b)
Hubraum mindestens 600 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist,
c)
Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,
d)
mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.
2.2.2
Für Klasse A2:
Krafträder ohne Beiwagen
a)
Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,
b)
Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
c)
mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm3,
d)
mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.
2.2.3
Für Klasse A1:
Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen
a)
Motorleistung bis zu 11 kW,
b)
Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,
d)
mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm3, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist,
e)
mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.
2.2.4
Für Klasse B:
Personenkraftwagen
a)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,
b)
mindestens vier Sitzplätze und
c)
mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind.
2.2.5
Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4 250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,
a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,
b)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
c)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
d)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und
e)
Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
2.2.6
Für Klasse C:
Fahrzeuge der Klasse C
a)
Mindestlänge 8 m,
b)
Mindestbreite 2,4 m,
c)
zulässige Gesamtmasse mindestens 12 000 kg,
d)
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 000 kg,
e)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
f)
mit Anti-Blockier-System (ABS),
g)
mit Fahrtenschreiber,
h)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
i)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
2.2.7
Für Klasse CE:
a)
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
aa)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,
bb)
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 000 kg,
cc)
tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 000 kg,
dd)
Zweileitungs-Bremsanlage,
ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
ff)
Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
gg)
Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,
hh)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
ii)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs, und
jj)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht
oder
b)
Sattelkraftfahrzeuge
aa)
Länge mindestens 14 m,
bb)
Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,
cc)
zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg,
dd)
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg,
ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
ff)
Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
gg)
mit Fahrtenschreiber,
hh)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
ii)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
2.2.8
Für Klasse C1:
Fahrzeuge der Klasse C1
a)
Länge mindestens 5 m,
b)
zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg,
c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
d)
mit Anti-Blockier-System (ABS),
e)
mit Fahrtenschreiber,
f)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
2.2.9
Für Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,
b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,
f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und
g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
2.2.10
Für Klasse D:
Fahrzeuge der Klasse D
a)
Länge mindestens 10 m,
b)
Mindestbreite 2,4 m,
c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
d)
mit Anti-Blockier-System (ABS) und
e)
mit Fahrtenschreiber.
2.2.11
Für Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,
b)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
d)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
e)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
f)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,
g)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
h)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
2.2.12
Für Klasse D1:
Fahrzeuge der Klasse D1
a)
Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,
b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
c)
zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg,
d)
mit Anti-Blockier-System (ABS) und
e)
mit Fahrtenschreiber.
2.2.13
Für Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,
b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,
f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
2.2.14
Für Klasse AM:
Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.15
Für Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
a)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,
b)
Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,
c)
Zweileitungs-Bremsanlage,
d)
Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),
e)
Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und
f)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
2.2.16
Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
2.2.17
Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei einem Prüfungsfahrzeug, das über Systeme verfügt, die die Längsführung, Querführung oder die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme.
2.2.18
Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
2.2.19
Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung
Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.
2.2.20
(weggefallen)
2.3
Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit1 betragen mindestens
beiPrüfungsdauer insgesamtdavon Fahrzeit1
Klasse A70 Minuten30 Minuten
 60 Minuten Aufstieg2 30 Minuten
Klasse A270 Minuten Direkteinstieg30 Minuten
 60 Minuten Aufstieg2 30 Minuten
Klasse A170 Minuten30 Minuten
Klasse B55 Minuten30 Minuten
Klasse BE55 Minuten30 Minuten
Klasse C85 Minuten50 Minuten
Klasse CE85 Minuten50 Minuten
Klasse C185 Minuten50 Minuten
Klasse C1E85 Minuten50 Minuten
Klasse D85 Minuten50 Minuten
Klasse DE80 Minuten50 Minuten
Klasse D185 Minuten50 Minuten
Klasse D1E80 Minuten50 Minuten
Klasse AM55 Minuten30 Minuten
Klasse T70 Minuten35 Minuten,
1
Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.
2
Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).
falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.6.
2.4
Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.
2.5
Bewertung der Prüfung
2.5.1
Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
a)
die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4), die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6),
b)
die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und
c)
das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
2.5.2
Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
a)
Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder
b)
die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
2.5.3
Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.
2.5.4
Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
2.6
Prüfungsergebnis
Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung.
2.7
(weggefallen)
1
Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.

Fußnote

(+++ Anlage 7: Zur Anwendung vgl. § 76a +++)

Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4)Fahrerschulung ab 17 Jahre

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 19 - 21; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.
2.
Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
3.
Schulungsstoff
Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.
3.1
Theoretischer Schulungsstoff
Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG:
3.1.1
Straßenverkehrsvorschriften,
3.1.2
Fahrzeugführer,
3.1.3
Straße,
3.1.4
Andere Verkehrsteilnehmer,
3.1.5
Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,
3.1.6
Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,
3.1.7
Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,
3.1.8
Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,
3.1.9
Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,
3.1.10
Fahrzeugdynamik,
3.1.11
Sicherheitskriterien,
3.1.12
Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),
3.1.13
richtiges Beladen und
3.1.14
Sicherheitszubehör.
3.2
Praktischer Übungsstoff
Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen:
3.2.1
Beschleunigen,
3.2.2
Verzögern,
3.2.3
Wenden,
3.2.4
Bremsen,
3.2.5
Anhalteweg,
3.2.6
Spurwechsel,
3.2.7
Bremsen und Ausweichen,
3.2.8
deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw,
3.2.9
Abkuppeln und Ankuppeln und
3.2.10
Einparken.
3.3
Fahrpraktische Übungen
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:
3.3.1
Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,
3.3.2
Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und
3.3.3
Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.
4.
Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3 500 kg liegt, und mit
a)
einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,
b)
einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und
c)
einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
zu verwenden. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.
5.
Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen
Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.
6.
Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
7.
Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung

Teilnahmebescheinigung
zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
Name, Vorname
geboren am  in 
hat vom  bis 
erfolgreich an einer Fahrerschulung (Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.
Ort  
Ausgehändigt am  (Datum)
   
(Stempel und Unterschrift
der Fahrschulinhaberin/
des Fahrschulinhabers oder
der verantwortlichen Leiterin/
des verantwortlichen Leiters
 (Unterschrift der
Fahrerlaubnisinhaberin/
des Fahrerlaubnisinhabers)

Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4)Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2938 – 2939)


1.
Allgemeines

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.
2.
Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
3.
Schulungsstoff

3.1
Theoretischer Schulungsstoff
Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
3.2
Praktischer Übungsstoff
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
4.
Schulungsfahrzeuge

Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.
5.
Abschluss der Schulung

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
6.
Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung:

Teilnahmebescheinigung
zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
Name, Vorname

...............................................................................................................................................................................................................................................................
 
geboren am...................................................................................................................................  in ...................................................................................................
 
hat vom................................................................................................... bis .............................................................................  erfolgreich an einer Fahrerschulung
(Anlage 7b zu § 6b Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.
 
Führerscheinnummer .............................................................................................................................................................................................................................
 
Ort ..........................................................................................................................................................................................................................................................
 
Ausgehändigt am....................................................................................................................................................................................................................................
  
  
  
................................................................................................................................................................................................................................
(Stempel und Unterschrift der
Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers
oder der verantwortlichen Leitung)
(Unterschrift der
Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers)

Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2057 - 2062;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

I. Allgemeiner Führerschein
1.
Vorbemerkungen
Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.
2.
Beschreibung des Führerscheins
2.1
Seite 1 (Vorderseite)
Seite 1 enthält:
a)
Die Bezeichnung „FÜHRERSCHEIN“ sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.
b)
Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.
c)
Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 2006/126/EG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:
1.
Name, Doktorgrad
2.
Vorname
3.
Geburtsdatum und -ort
4a.
Ausstellungsdatum gemäß § 24a
4b.
Datum des Ablaufs der Gültigkeit
4c.
Name der Ausstellungsbehörde
5.
Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.
6.
Lichtbild des Inhabers
7.
Unterschrift des Inhabers
9.
Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt.
2.2
Seite 2 (Rückseite)
Seite 2 enthält:
a)
folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung:
9.
Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
10.
Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels „*)“ darauf verwiesen.
11.
Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.
12.
Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.
13.
Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.
14.
Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).
b)
Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 10 bis 12.
3.
Muster des Führerscheins (Muster 1)
II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)
Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruck


Vorderseite

Rückseite
III. Muster des Dienstführerscheins
der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)
Material: Neobond – 200 g/m2


 
IV. Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)
Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig
Vorbemerkungen


1.
Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis „*) Nichtzutreffendes streichen“.
2.
Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
(Vordere Außenseite)(Hintere Außenseite)
(Linke Innenseite)(Rechte Innenseite)

Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 6)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1679 — 1680)


Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF)
Vorbemerkungen


Farbe:
rosa
Format:
DIN A5
Umfang:
1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial:
Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler“,
2.
nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
3.
chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.


Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)Vordrucknummerierung
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers
Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum        gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig.
Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):
Fahrerlaubnisbehörde:
Ort:
Ausstellungsdatum:
Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr* am:              
 (Stempel)
                       
(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr)*
Name, Vorname:
geboren am:in: 
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen** :
KlasseErteilungsdatumKlassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV
AM  
A1  
A2  
A  
B  
C1  
C  
D1  
D  
BE  
C1E  
CE  
D1E  
DE  
L  
T  
Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:


*
Nichtzutreffendes ist zu streichen.
**
Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.

Anlage 8b (zu § 48a)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1681 — 1682)


Muster der Prüfungsbescheinigung zum
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
Vorbemerkungen


Farbe:
rosa
Format:
DIN A5
Umfang:
1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial:
Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler“,
2.
nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
3.
chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.


Prüfungsbescheinigung zum
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
Vordrucknummerierung
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers
Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum          gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig.
Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):
Fahrerlaubnisbehörde:
Ort:
Ausstellungsdatum:
Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr* am:              
 (Stempel)
                       
(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr)*
Name, Vorname:
geboren am:in: 
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen** :
KlasseErteilungsdatumKlassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV
B  
BE  
B96  
AM***   
L***  
Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:


*
Nichtzutreffendes ist zu streichen.
**
Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.
***
Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.
Namentlich benannte Personen
NameVornameGeburtsdatum
   
   
   
   
   
   
   

Anlage 8c (zu § 25b Absatz 2)Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2064 - 2083;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorbemerkungen
1.
Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
2.
Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
3.
Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
4.
Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
A
Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,
B
Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,
C
Krafträder mit und ohne Beiwagen.
5.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1C, AC 125 cm3
C 11 kW
C 0,1 kW/kg
A: dreirädrige Kfz 15 kW
A2CC 35 kW
C 0,2 kW/kg
AC, AA: nur dreirädrige Kfz
BA 
C1BB 7 500 kg
CB 
D1BB: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem
Führersitz 16
DBB: nur Kraftomnibusse


6.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1CC 125 cm3
C 11 kW
A beschränktCC 35 kW
C 0,2 kW/kg
AC 
BA 
C1BB 7 500 kg
CB 
D1BB: nur Kraftomnibusse 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz 16
DBB: nur Kraftomnibusse


Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)
(Rückseite des ersten Umschlagblattes)

Anlage 8d (zu § 25b Absatz 3)Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2084 - 2089;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

Vorbemerkungen
1.
Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten.
2.
Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.
3.
Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.
4.
Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert:
A1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder),
A
Krafträder,
B
Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse 750 kg, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs übersteigt, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Kraftfahrzeug und Anhänger 3 500 kg nicht überschreitet,
C1
Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,
C
Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,
D1
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,
D
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,
BE
Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg und die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg überschreitet, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3 500 kg übersteigt,
C1E
Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt,
CE
Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt,
D1E
Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt (s. auch § 25b Absatz 3),
DE
Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt.
5.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1A1, BA1 0,1 kW/kg
B: dreirädrige Kfz 15 kW
A2AA 35 kW
A 0,2 kW/kg
AA, BB: nur dreirädrige Kfz
BB 
C1C1 
CC 
D1D1D1 8 m
DD 
BEBEBE: Anhänger 3 500 kg
C1EC1E 
CECE 
D1ED1E 
DEDE 


6.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1A1 
A beschränktAA 35 kW
A 0,2 kW/kg
AA 
BB 
C1C1 
CC 
D1D1 
DD 
BEBE 
C1EC1E 
CECE 
D1ED1ED1E: Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden
DEDE 


Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)
 
(Rückseite des ersten Umschlagblattes)

Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 222
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I)
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Juli 2022
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025
II)
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:*
AusstellungsjahrTag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033
*
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 60 - 63;
bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


A. Vorbemerkungen


Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.


B. Liste der Schlüsselzahlen


I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
  101Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
  201.01Brille
  301.02Kontaktlinse(n)
  401.03Schutzbrille*
  501.05Augenschutz
  601.06Brille oder Kontaktlinsen
  701.07Spezifische optische Hilfe
  802Hörhilfe/Kommunikationshilfe
  903Prothese/Orthese der Gliedmaßen
 1003.01Prothese/Orthese der Arme
 1103.02Prothese/Orthese der Beine
 12 (weggefallen)
 13 (weggefallen)
 14 (weggefallen)
 15 (weggefallen)
 16 (weggefallen)
 17 (weggefallen)
 18 (weggefallen)
 19 (weggefallen)
 20 (weggefallen)
 2110Angepasste Schaltung
 2210.02Automatische Wahl des Getriebeganges
 2310.04Angepasste Schalteinrichtungen
 2415Angepasste Kupplung
 2515.01Angepasstes Kupplungspedal
 2615.02Handkupplung
 2715.03Automatische Kupplung
 2815.04Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
 2920Angepasste Bremsmechanismen
 3020.01Angepasstes Bremspedal
 3120.03Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
 3220.04Bremspedal mit Gleitschiene
 3320.05Bremspedal (Kipppedal)
 3420.06Mit der Hand betätigte Bremse
 3520.07Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
 3620.09Angepasste Feststellbremse
 3720.12Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
 3820.13Mit dem Knie betätigte Bremse
 3920.14Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
 4025Angepasste Beschleunigungsmechanismen
 4125.01Angepasstes Gaspedal
 4225.03Gaspedal (Kipppedal)
 4325.04Handgas
 4425.05Mit dem Knie betätigter Gashebel
 4525.06Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
 4625.08Gaspedal links
 4725.09Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
 48 (weggefallen)
 4931Anpassungen und Sicherungen der Pedale
 5031.01Extrasatz Parallelpedale
 5131.02Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
 5231.03Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
 5331.04Bodenerhöhung
 5432Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
 5532.01Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
 5632.02Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
 5733Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
 5833.01Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
 5933.02Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
 6035Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
 6135.02Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
 6235.03Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
 6335.04Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
 6435.05Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
 6540Angepasste Lenkung
 6640.01Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
 6740.05Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
 6840.06Angepasste Position des Lenkrads
 6940.09Fußlenkung
 7040.11Assistenzeinrichtung am Lenkrad
 7140.14Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
 7240.15Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
 7342Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
 7442.01Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
 7542.03Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
 7642.05Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
 7743Sitzposition des Fahrzeugführers
 7843.01Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
 7943.02Der Körperform angepasster Sitz
 8043.03Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
 8143.04Fahrersitz mit Armlehne
 8243.06Angepasster Sicherheitsgurt
 8343.07Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
 8444Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
 8544.01Einzeln gesteuerte Bremsen
 8644.02Angepasste Vorderradbremse
 8744.03Angepasste Hinterradbremse
 8844.04Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
 8944.05Angepasste Handschaltung und Handkupplung*
 9044.06Angepasster Rückspiegel*
 9144.07Angepasste Kontrolleinrichtungen*
 9244.08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
 9344.09Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
 9444.10Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
 9544.11Angepasste Fußraste
 9644.12Angepasster Handgriff
 9745Kraftrad nur mit Seitenwagen
 9846Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
 9947Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
10050Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
10151Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*
10261Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
10362Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
10463Fahren ohne Beifahrer
10564Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
10665Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
10766Ohne Anhänger
10867Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
10968Kein Alkohol
11069Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436
11170Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL“)
11271Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR“)
113 (weggefallen)
11473Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
115 (weggefallen)
116 (weggefallen)
117 (weggefallen)
118 (weggefallen)
11978Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
12079 (…)Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
12179 (C1E > 12 000 kg, L 3)
  Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
12279 (S1 25/7 500 kg)
  Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
12379 (L 3)
  Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
12479.01Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
12579.02Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
12679.03Nur dreirädrige Fahrzeuge
12779.04Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
12879.05Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
12979.06Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
13080Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
13181Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
132 (weggefallen)
13395Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
13496Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.
13597Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
13699.01Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gültig (Ersatz für verlorenen oder gestohlenen ukrainischen Führerschein)
*
Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.
Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd.
Nr.
Entfallene SchlüsselzahlBei Ausstellung
eines neuen Führerscheins
einzutragende Schlüsselzahl
 105.01Nur bei Tageslicht61
 205.02In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …62
 305.03Ohne Beifahrer/Sozius63
 405.04Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h64
 505.05Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist65
 605.06Ohne Anhänger66
 705.07Nicht gültig auf Autobahnen67
 805.08Kein Alkohol68
 930Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen32, ggf. in Kombination mit 20 und/oder 25
1072Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)79.05
1174Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)entfällt
1275Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)entfällt
1376Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)entfällt
1477Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a)
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b)
der Anhänger nicht zur Personenbeförderung
verwendet wird (D1E)
entfällt
1590Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werdenentfällt
II. nationale Schlüsselzahlen
Lfd. Nr.Schlüsselzahl
 1104Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
 2171* Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
 3172* Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
 4174* Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
 5175* Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
6176Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
 7177Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein
 8178* Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
 9179* Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
10180(weggefallen)
11181Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)
12182** Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
13183(weggefallen)
14184Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
1.
nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und
2.
nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person
a)
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b)
nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und
c)
nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
15185Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1.
bei Fahrten im Inland und
2.
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
16186Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1.
bei Fahrten im Inland und
2.
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
17187Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1.
bei Fahrten im Inland,
2.
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und
3.
bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 und 44 Personenbeförderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.
18188Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
19189Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
20190Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
21191Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
22 (weggefallen)
23193Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG.
24194Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.
25195Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.
26196Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
27197Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV).
*
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
**
Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen
Lfd.
Nr.
Entfallene Schlüsselzahl
1192Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit
1.
die Fahrzeuge
a)
elektrisch betrieben und
b)
im Bereich Gütertransport eingesetzt
sind und
2.
der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.

Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27)Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr

 
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 223 - 225)
a) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 erteilt
Lfd.
Nr.
DienstfahrerlaubnisklasseBerechtigung auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der KlassenZu erteilende allgemeine FahrerlaubnisklassenZuteilung
nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9)
Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 91
 1AA2, A1, AM, LA, A2, A1, AM, L  
 2A1A2, A1, AM, LA, A2, A1, AM, L  
 3A2A1, AM, LA1, AM, L A1 79.05
 4BAM, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
 5C – 7,5 tC1, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LT2 C1 171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
 6C vor dem 1.10.1995
erteilt
C1, L, TA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
 7C nach dem 30.9.1995
erteilt
C1, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, LT2 C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
 8D vor dem 1.10.1988
erteilt
C1, C, L, TA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, T A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
 9D nach dem 30.9.1988
erteilt
C1, CD1, D1E, D, DE  
10D – LKWC1, C1E, C, CE, L, TA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
11C – 7,5 t EB, BE, C1, C1E, CE, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LT2 C1 171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
12CEB, BE, C1, C1E, L, TA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
b) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt
Lfd. Nr.DienstfahrerlaubnisklasseBerechtigung auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klasse(n)Zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnisklasse(n)Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9)
Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 91
 1AA2, A1, AMA, A2, A1, AM  
 2A1AMA1, AM A1 79.05
 3AYA1, AM, LA1, AM, L  
 4BA1, AM, LA, A1, AM, B, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
 5BEA1, AM, LA, A1, AM, B, BE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
 6C1A1, AM, B, LA, A1, AM, B, C1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
 7C1EA1, AM, B, BE, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
 8CA1, AM, B, C1, LA, A1, AM, B, C1, C, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
 9CEA1, AM, B, BE, C1, C1E, C, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
10D1KeineA, A1, AM, B, D1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
11D1EKeineA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
12DA1, AM, B, C1, C, D1, LA, A1, AM, B, D1, D, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
13DEA1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, LA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
14LLL  
15MAMAM  
16TAM, LAM, T, L  
1
Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.
2
Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.

Anlage 11 (zu § 31)Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2095 - 2097;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
Albanien19) A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DEneinnein
 AMneinja
Andorraalleneinnein
Bosnien und HerzegowinaA1, A, Bneinnein
Französisch-Polynesienalleneinnein
Gibraltar22) alleneinnein
Guernseyalleneinnein
Insel Manalleneinnein
IsraelA1, A2, A, Bneinnein
Japanalleneinnein
Jerseyalleneinnein
Kosovo20) AM, A1, A2, A,
B, BE, C1, C1E,
C, CE, D1, D1E,
D und DE
neinnein
MoldauA1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DEneinja
Republik Nordmazedonienalleneinnein
(weggefallen)   
Monacoalleneinnein
Montenegroalleneinnein
Namibia16) A1, A, B, BE, C117) , C1E, C17) , CEneinnein
Neukaledonienalleneinnein
Neuseeland1, 610) neinnein
Republik Korea1, 21) neinnein
San Marinoalleneinnein
Schweizalleneinnein
Serbienalle18) neinnein
Singapuralleneinnein
Südafrikaalleneinnein
Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt wurdenB/BE1) neinnein
Ukraine21) A1, A, B, BE,
C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
neinnein
Vereinigtes Königreich22) alleneinnein
Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien11) :   
– Australian Capital TerritoryC12) , R12) nein7) nein
– New South WalesC, Rnein7) nein
– Northern TerritoryC12) , R12) nein7) nein
– QueenslandC13) , R13) nein7) nein
– South AustraliaC13) , R13) neinnein
– TasmaniaC13) , R13) neinnein
– VictoriaC14) , CAR, R14) neinnein
– Western AustraliaC12) , Rnein7) nein
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes-
staaten und US-amerikanischen
Außengebiete1) :
  
– AlabamaDneinnein
– ArizonaG, D, 2neinnein
– ArkansasDneinnein
– ColoradoC, Rneinnein
– ConnecticutD, 1, 2janein
– DelawareDneinnein
– District of ColumbiaDjanein
– FloridaEjanein
– IdahoDneinnein
– IllinoisDneinnein
– IndianaDriver´s License,
Chauffeur License3) ,
Public Passenger Chauffeur License3) ,
Commercial Driver License,
Probationary
Operator´s License
ja7) nein
– IowaC (Noncommercial Operator´s
License)4) ,
A (Commercial
Driver´s License)3) ,
B (Commercial
Driver´s License)3) ,
C (Commercial
Driver´s License)3) ,
D (Noncommercial Chauffeur Driver´s License mit
Endorsement 1, 2 oder 3)3) ,
Intermediate Driver´s License
neinnein
– KansasCneinnein
– KentuckyDneinnein
– LouisianaEneinnein
– MarylandC (Full License und
Provisional License)
neinnein
– MassachusettsDneinnein
– Michiganoperatorneinnein
– MinnesotaDja7) nein
– Mississippioperator, Rjanein
– MissouriFjanein
– NebraskaOjanein
– New MexicoDneinnein
– North CarolinaCjanein
– OhioDneinnein
– OklahomaDneinnein
– OregonC7) janein
– PennsylvaniaCneinnein
– Puerto Rico3neinnein
– South CarolinaDneinnein
– South Dakota1 und 2neinnein
– TennesseeDjanein
– TexasC15) , A3) , B3) nein7) nein
– UtahDneinnein
– VirginiaD, M5) , A3) , B3) , C3) neinnein
– Washington StateDriver License8)
Intermediate Driver License9)
neinnein
– West VirginiaEneinnein
– WisconsinDneinnein
– WyomingCneinnein
Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen1) :   
– Alberta5neinnein
– British Columbia5, 6, 7 (Novice Driver´s Licence)7) 10) neinnein
– Manitoba56) , 4 Stage F3) , 3 Stage F3) ,
2 Stage F3) , 1 Stage F3)
neinnein
– New Brunswick5, 7 Stufe 2neinnein
– Newfoundland5neinnein
– Northwest Territories5neinnein
– Nova Scotia5neinnein
– OntarioGneinnein
– Prince Edward Island5neinnein
– Québec5neinnein
– Saskatchewan1 und 5neinnein
– Yukon5neinnein
1)
Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte „Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2)
Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
3)
Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.
4)
Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).
5)
Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6)
Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).
7)
Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8)
Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9)
Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.
10)
Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.
11)
Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.
12)
Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence“. Kein Umtausch einer „Learner Licence“.
13)
Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“ bzw. „Learner Licence“.
14)
Amtliche Anmerkung: Auch „Probationary Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“.
15)
Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional License“. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.
16)
Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt.
17)
Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt.
18)
Keine Fahrerlaubnisse auf Probe.
19)
Amtliche Anmerkung: Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
20)
Amtliche Anmerkung: Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
21)
Amtliche Anmerkung: Vor Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE hat der Antragsteller seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachzuweisen. Die ukrainische Klasse A1 entspricht der deutschen Klasse AM. Wurden die ukrainischen Klassen C oder D ohne die Klasse B erteilt, ist für die Erteilung der Klasse B die theoretische und praktische Prüfung abzulegen. Eine Erteilung der Klasse C oder D ohne vorherige Erteilung der Klasse B ist nicht vorgesehen.
22)
Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.

Anlage 12 (zu § 34)Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2098 - 2099;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)

A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1.
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
Nötigung (§ 240)
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)
Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
Vollrausch (§ 323a)
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
1.2
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
1.3
(weggefallen)
2.
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:
2.1
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot(§ 2 Absatz 2)
die Geschwindigkeit(§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
den Abstand(§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Überholen(§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
die Vorfahrt(§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2)
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren(§ 9)
die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse(§ 11 Absatz 2)
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen(§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
das Verhalten an Bahnübergängen(§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen(§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes(§ 23 Absatz 1a)
das Verhalten an Fußgängerüberwegen(§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
übermäßige Straßenbenutzung(§ 29)
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten(§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn(§ 38 Absatz 1 Satz 2)
2.2
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)
2.3
Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, Cannabis, andere berauschende Mittel)
2.4
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 7)
2.5
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1.
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Kennzeichenmissbrauch (§ 22)
2.
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
*)
Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
*)
Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

Anlage 13 (zu § 40)Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(Fundstelle BGBl. I 2014, 363 – 367;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)


Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:
1.
mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:
laufende
Nummer
StraftatVorschriften
1.1Fahrlässige Tötung§ 222 StGB
1.2Fahrlässige Körperverletzung§ 229 StGB
1.3Nötigung§ 240 StGB
1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr§ 315 StGB
1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr§ 315b StGB
1.5Gefährdung des Straßenverkehrs§ 315c StGB
1.6Verbotene Kraftfahrzeugrennen§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB
1.7Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§ 142 StGB
1.8Trunkenheit im Verkehr§ 316 StGB
1.9Vollrausch§ 323a StGB
1.10Unterlassene Hilfeleistung§ 323c StGB
1.11Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins§ 21 StVG
1.12Kennzeichenmissbrauch§ 22 StVG
2.
mit zwei Punkten
2.1
folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
laufende
Nummer
StraftatVorschriften
2.1.1Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 222 StGB
2.1.2Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 229 StGB
2.1.3Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 240 StGB
2.1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 315 StGB
2.1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr§ 315b StGB
2.1.5Gefährdung des Straßenverkehrs§ 315c StGB
2.1.6Verbotene Kraftfahrzeugrennen§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB
2.1.7Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§ 142 StGB
2.1.8Trunkenheit im Verkehr§ 316 StGB
2.1.9Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 323a StGB
2.1.10Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 323c StGB
2.1.11Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins§ 21 StVG
2.1.12Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 22 StVG
2.2
folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
laufende
Nummer
Ordnungswidrigkeitlaufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)*
2.2.1Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt241, 241.1, 241.2
2.2.1aKraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2
2.2.2Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden
Mittels geführt
243, 243.1, 243.2
2.2.3Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10
der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)
2.2.4Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs
2.2.5Überholvorschriften nicht eingehalten19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
2.2.5aBei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet50, 50.1, 50.2, 50.3
2.2.5bUnberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutzt50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3
2.2.6Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren83.3
2.2.7Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert89b.2, 244
2.2.8Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2
2.2.8aEinem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen135, 135.1, 135.2
2.2.8bBeim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung246.2, 246.3
3.
mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
3.1
folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriftenlaufende Nummer des BKat*
3.1.1des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes243b
3.2
folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften überlaufende Nummer des BKat*
3.2.1die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
3.2.2die Geschwindigkeit8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur
innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften)
3.2.3den Abstand12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs,
12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der
Tabelle 2 des Anhangs, 15
3.2.4das Überholen17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22
3.2.5die Vorfahrt34
3.2.6das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren39.1, 41, 42.1, 44, 45
3.2.7Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen51b.3, 53.1
3.2.7aUnzulässiges Halten in „zweiter Reihe“51a.1, 51a.2, 51a.3
3.2.7bUnzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3, 52a.4
3.2.7cUnzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr54a.1, 54a.2, 54a.3
3.2.7dUnzulässiges Parken in „zweiter Reihe“58.1, 58.1.1, 58.1.2, 58.2, 58.2.1
3.2.8das Liegenbleiben von Fahrzeugen66
3.2.9die Beleuchtung76
3.2.10die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88
3.2.11das Verhalten an Bahnübergängen89, 89a, 89b.1, 136, 245
3.2.12das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten99.1, 99.2
3.2.14die Ladung102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
3.2.15die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers108, 109, 246.1, 247
3.2.16das Verhalten am Fußgängerüberweg113
3.2.17die übermäßige Straßenbenutzung116
3.2.18Verkehrshindernisse123
3.2.19das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2
3.2.20Vorschriftzeichen150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
3.2.21Richtzeichen157.3, 159b
3.2.22andere verkehrsrechtliche Anordnungen164
3.2.23Auflagen166
*
Bußgeldkatalog
3.3
folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften überlaufende Nummer des BKat*
3.3.1die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung171, 172
3.3.2das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung251a
3.4
folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften überlaufende Nummer des BKat*
3.4.1die Zulassung175
3.4.2ein Betriebsverbot und Beschränkungen253
3.5
folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften überlaufende Nummer des BKat*
3.5.1die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a
3.5.2die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2
3.5.3die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen192, 193
3.5.4die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen195, 196
3.5.5die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen198 und 199 jeweils in
Verbindung mit 198.1.2
bis 198.1.7, 199.1.2
bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs
3.5.6die Besetzung von Kraftomnibussen201, 202
3.5.7Bereifung und Laufflächen212, 213, 213a
3.5.8die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
3.5.9die Stützlast217
3.5.10den Geschwindigkeitsbegrenzer223, 224
3.5.11Auflagen233
3.6
folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):
laufende
Nummer
Beschreibung der Zuwiderhandlunggesetzliche Grundlage
3.6.1Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.2Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB
3.6.3Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergebenUnterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB
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Bußgeldkatalog
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Bußgeldkatalog
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Bußgeldkatalog

Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 368 – 369; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
2.
Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
3.
Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
4.
soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung; Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.
(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn
1.
die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
2.
die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern sichergestellt ist,
a)
Anforderungen an den medizinischen Gutachter:
aa)
Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie),
bb)
zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
b)
Anforderungen an den psychologischen Gutachter:
aa)
Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie),
bb)
zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
cc)
Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70) bei fehlenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse,
3.
der Träger für alle Gutachter die Erfüllung der Anforderungen an die jährliche Weiterbildung gemäß der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 nachweist,
4.
ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht,
5.
die sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,
6.
der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt,
7.
die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
8.
der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits vollumfänglich anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus,
9.
die Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt sichergestellt wird,
10.
die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und
11.
der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
(3) (weggefallen)

Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen


(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3238)

(1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
2.
Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
3.
Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.
(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:
1.
Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von psychologischen Testverfahren und -geräten in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
2.
Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung der Testverfahren und -geräte betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung von Testverfahren und -geräten im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die
a)
an Entwicklungen und am Vertrieb des zu begutachtenden psychologischen Testverfahrens und Testgerätes beteiligt waren oder sind,
b)
eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Testgeräts oder zum Entwickler des Testverfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder
c)
eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung haben, die die zu begutachtenden psychologische Testverfahren oder Testgeräte einsetzen.
3.
Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können
a)
eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungsrelevanter Testverfahren, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie
b)
Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Fachbüchern.

Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 370 – 371; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Bezeichnung der juristischen Person,
2.
Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
3.
Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
4.
soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung. Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.
(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn
1.
die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
2.
die personelle und sachlich-räumliche Ausstattung sichergestellt ist,
3.
Kursleiter
a)
den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,
b)
eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,
c)
Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und
d)
eine Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
nachweisen,
4.
Kursleiter die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation gemäß den Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 erfüllen,
5.
der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist,
6.
die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
7.
der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus.
(3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren.

Anlage 15a (zu § 71b) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen


(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3239)

(1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
2.
Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
3.
Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.
(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:
1.
Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
2.
Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung und die Eignung der Kurse betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung der wissenschaftlichen Grundlage und die Eignung der Kurse im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die
a)
an Entwicklungen oder am Vertrieb der zu begutachtenden Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung beteiligt waren oder sind,
b)
eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhalten haben oder
c)
eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten, die die zu begutachtenden wissenschaftlichen Grundlagen und Kurse einsetzen.
3.
Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer Psychologie verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können
a)
eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur Behandlung und Beurteilung von substanzbezogenen Problemen oder abweichendem Verhalten bei Erwachsenen, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie
b)
Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in Fachzeitschriften oder Fachbüchern.

Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2)Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3930 - 3932)


Modul 1


1.
Baustein „Seminarüberblick“
 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann …
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
1.1… den organisatorischen Ablauf des Fahreignungs-
seminars beschreiben.
– Anzahl der Teilmaß-
 nahmen und Module
– Zeitliche Vorgaben zu den Teilmaßnahmen, zu den Modulen und zur Gesamtmaßnahme
LehrvortragFolien-
Präsentation/Film
Merkblatt
„Seminarüberblick“
1.2… die wichtigsten Lehr-Lerninhalte und Lehr-
Lernmethoden der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme wiedergeben.
– Bausteinstruktur und
 -inhalte
– Lehr-Lernmethoden
1.3… den Inhalt der Vertraulichkeitsversicherung
darlegen.
– Vertraulichkeits-
versicherung
1.4… die Voraussetzungen
der Seminaranerkennung und die möglichen
Konsequenzen einer Nichterfüllung benennen.
– Anwesenheit
– Aktive Mitarbeit
– Hausaufgaben-
 bearbeitung
– Keine offene
 Ablehnung
– Konsequenzen der Nichterfüllung der
Voraussetzungen
1.5… die wesentlichen
Inhalte der verkehrs-
psychologischen Teilmaßnahme skizzieren.
– Überblick über die
Inhalte der verkehrspsychologischen
Teilmaßnahme
2.
Baustein „Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung“
 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann …
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
2.1… das Gefahrenpotenzial
beschreiben, welches sein bisheriges Tatverhalten birgt.
– Bedeutsame kritische Fahrsituationen seit dem Fahrerlaubnis-
erwerb
Erfahrungsberichte/
Diskussion/
kooperatives Lernen
Arbeitsblatt
„Meine
Fahrkarriere“
– Unfallrisiken und
Verantwortung im
Zusammenhang
mit den berichteten
Fahrsituationen
LehrvortragFolien-
Präsentation/
Film/Fotos/
Zeitungsartikel
3.
Baustein „Individuelle Mobilitätsbedeutung“
 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann …
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
3.1… erläutern, warum das Kraftfahrzeug ein für ihn bedeutsames Fortbewegungs- und Transportmittel darstellt.– Individuell bedeutsame Nutzungsmöglichkeiten des KraftfahrzeugsKooperatives Lernen/
Einzelarbeit/
Diskussion
Arbeitsblatt
„Wann brauche ich ein Kraftfahrzeug?“
3.2… Folgen eines Mobilitätsverlusts benennen.– Folgen eines
Mobilitätsverlusts
4.
Baustein Hausaufgabe „Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung“
 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann …
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
4.1… begründen, inwiefern ein Mobilitätsverlust zu einer Abnahme seiner Lebensqualität führt.– Individuelle Bedeu-
 tung des Mobilseins
– Individuelle Konsequenzen eines Mobilitätsverlusts
HausaufgabeArbeitsblatt
„Meine individuelle Mobilitäts-
bedeutung“
5.
Baustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems“
 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann …
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
5.1… die Regelungen des
Fahreignungs-Bewertungssystems wiedergeben.
– Punkte und Sank-
 tionen bei Regel-
 verstößen
– Stufen des Punktsystems
– Fristen zur Punktetilgung
LehrvortragFolien-
Präsentation/Film
6.
Baustein „Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen“
 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann …
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
6.1… die Auswahl der
tatbezogenen Bausteine
begründen.
– Zuwiderhandlungen und daraus resultierende BausteinauswahlLehrvortrag
6.2… die tatbezogenen Verkehrsregeln anwenden und begründen.– Tatbezogene VerkehrsregelnComputergestütztes
kooperatives Lernen

Aufgaben
„Verkehrsregeln“ Filme/
Simulationen/
animierte Grafiken/Fotos/Grafiken
6.3… die resultierenden Rechtsfolgen tatbezogener Regelverstöße benennen.– Rechtsfolgen tatbezogener Regelverstöße
7.
Baustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation“
 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann …
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
7.1… bestimmte tatbezogene Regelverstöße den entsprechenden Punktekategorien zuordnen und für jeden
Verstoß ableiten, ob dieser zum Entzug der Fahrerlaubnis führen würde.
– Tatbezogene
 Regelverstöße
– Punktekategorien des
 Fahreignungs-
 Bewertungssystems
– Fahrerlaubnisentzug als Folge tatbezogener
Regelverstöße
Kooperatives
Lernen/Diskussion
8.
Baustein Hausaufgabe „Übung zur Selbstbeobachtung“
 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann …
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
8.1… auslösende und aufrechterhaltende Bedingungen seines Tatverhaltens schildern.– Individuelle Gelegenheitsstrukturen, die das Begehen von
Regelverstößen
fördern
HausaufgabeArbeitsblatt „Selbst-
beobachtung“


Modul 2


9.
Baustein „Auswertung der Hausaufgaben“
 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann …
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
9.1… begründen, inwiefern ein Mobilitätsverlust zu einer Abnahme seiner Lebensqualität führt.– Individuelle Bedeu-
 tung des Mobilseins
– Individuelle
Konsequenzen eines Mobilitätsverlusts
Diskussion/
Erfahrungsberichte/
Lernstandkontrolle
Arbeitsblatt
„Meine individuelle Mobilitäts-
bedeutung“
9.2… auslösende und aufrechterhaltende Bedingungen seines Tatverhaltens schildern.– Individuelle Gelegenheitsstrukturen, die das Begehen von
Regelverstößen
fördern
Arbeitsblatt
„Selbst-
beobachtung“
10.
Baustein „Risikoverhalten und Unfallfolgen“
 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann …
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
10.1… darüber berichten, dass bestimmte (Gefahren-)
Situationen verzerrt wahrgenommen und falsch
beurteilt werden.
– Wahrnehmungs- und
Beurteilungsfehler

Computergestütztes
kooperatives Lernen
Aufgaben
„Fehlein-
schätzungen“
Filme/
animierte Grafiken/
Fotos/Grafiken
10.2… Konsequenzen des
aus Fehleinschätzungen
resultierenden Fahr-
verhaltens benennen.
– Konsequenzen des aus Fehleinschätzungen resultierenden
Fahrverhaltens
10.3… risikominimierende
Fahrverhaltensweisen
darstellen.
– Risikominimierende Fahrverhaltens-
strategien
10.4… die Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln begründen.– Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln
10.5… tatbezogene Auslöser nennen, die einen Unfall verursachen können.– Tatbezogene Auslöser von UnfällenDiskussion/
Lehrvortrag
Folien-Präsen-
tation/Filme
10.6… das tatbezogene Unfall-
risiko einschätzen.
– Tatbezogenes Unfall-
 risiko
10.7… mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren
Angehörige benennen.
– Mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige
11.
Baustein „Individuelle Sicherheitsverantwortung“
 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann …
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
11.1… anhand realer Unfälle über mögliche Unfallfolgen seines Tatverhaltens
berichten.
– Mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige
(Einzelschicksale)
Diskussion/
Lehrvortrag
Folien-Präsen-
tation/Film
11.2… die in der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme vermittelten Kenntnisse wiedergeben.– Zusammenfassung der in der verkehrs-
pädagogischen Maßnahme vermittelten Kenntnisse
Diskussion/
Lernstandkontrolle
11.3… seine Einstellungen zum eigenen Fahrverhalten und zur persönlichen Sicherheitsverantwortung beschreiben.– Meinungen und Positionen der Teilnehmer zur Gefährlichkeit
ihres bisherigen Fahr-
verhaltens und zu ihrer individuellen Sicherheitsverantwortung

Anlage 17 (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 372; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


Abschnitt A Fahreignungsseminare
1.
Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis
1.1
Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder
1.2
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes
einschließlich der Einhaltung der Auflagen
2.
Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung
2.1
Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
2.2
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes
3.
Räumliche und sachliche Ausstattung
4.
Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung
5.
Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst
5.1
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
5.1.1
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
5.1.2
die Anzahl der Teilnehmer,
5.1.3
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
5.1.4
die eingesetzten Bausteine und Medien,
5.1.5
die Hausaufgaben und
5.1.6
die Seminarverträge
5.2
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
5.2.1
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
5.2.2
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
5.2.3
die Funktionalität des Problemverhaltens,
5.2.4
die erarbeiteten Lösungsstrategien,
5.2.5
die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
5.2.6
die Zielvereinbarungen und
5.2.7
den Seminarvertrag
6.
Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren
7.
Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten
8.
Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems
Abschnitt B Einweisungslehrgänge
1.
Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
2.
Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes
3.
Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst
3.1
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
3.2
die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
3.3
die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
3.4
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
3.5
Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen
4.
Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung
5.
Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems

Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1) Format DIN A5 oder in Fällen des 1-seitigen Ausdrucks DIN A4

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 373,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



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