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ZPO - Zivilprozessordnung - Teil 3




Amtlicher Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Quelle: Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de - amtlicher Text, wiedergegeben im Verkehrslexikon.

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§ 1128 Versäumnisurteil

(1) In den Fällen des § 1127 Absatz 4 fordert das Gericht den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, dem Gericht binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klage anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle. Mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte über die Frist nach Satz 1 und die Folgen einer Versäumung dieser Frist zu belehren. Die Belehrung nach Satz 2 hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nummer 2 zu umfassen.
(2) Hat der Beklagte entgegen Absatz 1 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft das Gericht auf Antrag des Klägers die Entscheidung nach § 331 Absatz 3 in Verbindung mit § 495 ohne mündliche Verhandlung. § 276 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 335 Absatz 1 Nummer 4 jeweils in Verbindung mit § 495 sind entsprechend anzuwenden.
(3) § 341a gilt mit der Maßgabe, dass das Gericht nach § 1127 Absatz 1 in geeigneten Fällen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen kann.

§ 1129 Beweisaufnahme

(1) In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen abweichend von § 284 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 495 die Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. § 284 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verbindung mit § 495 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann abweichend von § 357 Absatz 1 in Verbindung mit § 495 entscheidungserhebliche Tatsachen auch durch Aussagen von Zeugen und Auskünfte von Sachverständigen feststellen, die mittels Bild- und Tonübertragung, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel erfolgen. Eines Beweisbeschlusses nach den §§ 358 bis 360 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
(3) Für die Parteivernehmung gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. Eines Beweisbeschlusses nach § 450 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht.

§ 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung

(1) Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann.
(2) Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. Das Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. § 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Titel 3 Kommunikationsplattform


§ 1131 Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen

(1) Im Online-Verfahren kann eine Kommunikationsplattform genutzt werden, die der bundeseinheitlichen Erprobung digitaler Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den Verfahrensbeteiligten und mit dem Gericht dient. Die Kommunikationsplattform kann insbesondere genutzt werden, um elektronische Dokumente zur Einsicht und zum Datenabruf bereitzustellen oder um diese durch die Verfahrensbeteiligten und das Gericht zu bearbeiten. Das Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 1126 Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff unter Nutzung der Kommunikationsplattform zu strukturieren.
(2) Die Kommunikationsplattform wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können die Entwicklung und die bundeseinheitliche Bereitstellung der Kommunikationsplattform nach Satz 1 zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten ganz oder teilweise übernehmen; Entsprechendes gilt für die Bereitstellung weiterer Anwendungsmodule für die Zwecke nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der Kommunikationsplattform und ihrer Anwendungsmodule zu bestimmen.
(3) Die nach Absatz 2 entwickelte Kommunikationsplattform ist über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der Kommunikationsplattform deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.
(4) Die Stelle, die die Kommunikationsplattform nach Absatz 2 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung des Verfahrens von der Kommunikationsplattform zu löschen. Elektronische Dokumente aus dem über die Kommunikationsplattform geführten Verfahren sind zu den elektronisch geführten Prozessakten nach § 298a zu nehmen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und Dateiformate und die Ausgestaltung des Datenschutzes bei Nutzung der Kommunikationsplattform festzulegen.

§ 1132 Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen

(1) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann durch unmittelbare Eingabe von Anträgen und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach § 1131 ersetzt werden, sofern hierfür digitale Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines der folgenden Identifizierungsverfahren genutzt wird:
1.
für die Identifizierung von Rechtsanwälten: das Verfahren zum Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit § 31b Absatz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung;
2.
für die Identifizierung anderer Verfahrensbeteiligter: ein Verfahren über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes.
Reicht im Fall von Satz 1 Nummer 1 eine andere berechtigte Person für den Rechtsanwalt Anträge und Erklärungen ein, müssen diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Rechtsanwaltes versehen sein. Wurde der Nachweis der Identität nach Satz 1 erbracht, so kann die spätere Authentisierung des Inhabers des Identitätsnachweises auch durch andere geeignete Authentisierungsmittel erfolgen.
(2) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente über die Kommunikationsplattform ersetzt werden, sofern
1.
ein Identifizierungsverfahren nach Absatz 1 genutzt wird,
2.
bei der Datenübermittlung ein sicheres Verfahren verwendet wird, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet, und
3.
für die elektronischen Dokumente auf der Kommunikationsplattform eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.
§ 130e gilt entsprechend.
(3) Schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen ist ein strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben nach § 2 Absatz 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung enthält. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind als strukturierte Datensätze zu übermitteln, soweit die für die Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und Dateiformate in der Rechtsverordnung nach § 1131 Absatz 5 als verbindlich festgelegt sind.
(4) Elektronische Dokumente sind bei Gericht eingegangen, sobald sie über die Kommunikationsplattform bereitgestellt sind. Der einreichenden Person ist ein Nachweis über den Eingang und den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. § 130a Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Die Gerichte haben bei der digitalen Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten und bei der Bereitstellung von elektronischen Dokumenten zum Abruf ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet.
(6) Bei der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments über die Kommunikationsplattform ist der Empfänger über das von ihm zu diesem Zweck angegebene Postfach oder die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung des elektronischen Dokuments darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für die weitere digitale Kommunikation zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform. Der Empfänger hat sich beim Datenabruf zu authentisieren. Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs sind zu protokollieren.
(7) Besteht eine Nutzungspflicht nach § 1133, so kann ein elektronisches Dokument in den folgenden Fällen zugestellt werden, indem es zum Datenabruf über die Kommunikationsplattform bereitgestellt wird:
1.
bei einer Zustellung durch das Gericht abweichend von § 173 Absatz 1 und 3,
2.
bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt abweichend von § 195 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2.
Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs sind automatisiert zu bestätigen. § 173 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 1133 Nutzungspflichten

(1) Ist eine Kommunikationsplattform bereitgestellt, müssen die Verfahrensbeteiligten diese zur digitalen Kommunikation im Verfahren nutzen. Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind, nicht anwaltlich vertreten sind und die sich nicht nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 identifiziert haben; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften offen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, sofern für einen Verfahrensbeteiligten kein Identifizierungsverfahren über die Kommunikationsplattform nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung steht oder soweit für einen digitalen Kommunikationsvorgang im Verfahren keine Nutzung der Kommunikationsplattform eröffnet ist. Ist die digitale Kommunikation über die Kommunikationsplattform aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend. Ist die digitale Kommunikation über die Kommunikationsplattform für einen Verfahrensbeteiligten nicht zumutbar, so kann das Gericht gestatten, dass die Einreichung von Anträgen und Erklärungen nach den allgemeinen Vorschriften erfolgt.
(3) Ist ein Verfahrensbeteiligter nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht zur Nutzung der Kommunikationsplattform verpflichtet, so kann das Gericht anordnen, dass die weitere Kommunikation durch alle Verfahrensbeteiligten ohne Nutzung der Kommunikationsplattform zu führen ist.
(4) Der Beklagte ist mit der Zustellung der Klageschrift auf den Umfang der Nutzungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sowie auf die zur Verfügung stehenden Identifizierungsverfahren hinzuweisen.

Titel 4 Evaluierung


§ 1134 Evaluierung

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts werden unter Beteiligung der an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem 23. Dezember 2025 evaluiert.
(2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden,
1.
in welchem Umfang von der Nutzung digitaler Eingabesysteme bei Klageeinreichung und im weiteren Verfahren Gebrauch gemacht wurde, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit,
2.
inwieweit Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren inhaltlich und technisch erfasst werden konnten,
3.
in welchem Umfang und mit welchen Erfahrungen die Gerichte von den Möglichkeiten der §§ 1126 bis 1130 Gebrauch gemacht haben, insbesondere wie oft eine oder beide Parteien die mündliche Verhandlung beantragt haben und in welchen Fällen und mit welcher Begründung die Gerichte diese Anträge abgelehnt haben,
4.
welche Funktionalitäten und Anwendungsmodule nach § 1131 Absatz 1 über die Kommunikationsplattform bereitgestellt wurden,
5.
welche Kosten und welcher Nutzen bei der Umsetzung der Vorschriften dieses Abschnitts entstanden sind und
6.
inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zum Online-Verfahren geboten sind.

Abschnitt 3 Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme


§ 1135 Umfang der Erprobung

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches.
(2) § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 1136 Evaluierung

(1) § 1135 wird unter Beteiligung der an der Erprobung der digitalen Eingabesysteme teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem 23. Dezember 2025 evaluiert.
(2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden,
1.
in welchem Umfang digitale Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit,
2.
welche Anwendungsgebiete inhaltlich und technisch erfasst werden konnten,
3.
welche Kosten und welcher Nutzen bei der Entwicklung und Anwendung der digitalen Eingabesysteme entstanden sind und
4.
inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zu den digitalen Eingabesystemen geboten sind.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889, 927, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -

Abschnitt III
Bundesrecht tritt ... vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
5.
Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),
mit folgenden Maßgaben:
a)
bis i) (nicht mehr anzuwenden)
j)
Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte können nicht für vollstreckbar erklärt werden.
k)
bis l) (nicht mehr anzuwenden)
...
28.
Im übrigen gelten, falls in den Nummern 1 bis 27 nichts anderes bestimmt ist, die folgenden
allgemeinen Maßgaben:
(nicht mehr anzuwenden)
Abschnitt IV
...
3.
Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende Besonderheiten:
...
c)
Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),
mit folgenden Maßgaben:

(nicht mehr anzuwenden)
...

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