Das Verkehrslexikon

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Kfz-Versicherung: Umsetzung des Europarechts

Kfz-Versicherung: Umsetzung des Europarechts




Auf Grund europarechtlicher Regelungen mussten in Deutschland die Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung angepasst werden. Gem. § 4 PflVG bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Bundesratszustimmung den Umfang des notwendigen Haftpflichtversicherungsschutzes. Aufgrund dieser Ermächtigung ist die KfzPflichtversicherungs-Verordnung (KfzPflVV) am 04.08.1994 in Kraft getreten.

Eine Übergangsregelung erlaubte den Kfz.-Haftpflicht-Versicherern bis zum 31.12.1994 noch den Abschluss neuer Versicherungsverträge unter Verwendung der damals genehmigten AKB88. Ab 04.08.1994 durften die Versicherer die Verträge aber auch schon nach den neuen Bedingungen abschließen.


Mit den AKB-KH und den AKB95 liegen Musterbedingungen des HUK-Verbandes vor, die dieser seinen Mitgliedsunternehmen unverbindlich empfohlen hat. Inwieweit die Versicherer von diesen Bedingungen Gebrauch machen, bleibt ihnen allerdings überlassen. Allerdings müssen die Verträge insgesamt mindestens den Vorgaben der KfzPflVV genügen.

Heute sind in allen EU-Staaten einheitliche Pflichtversicherungsregelungen gegenüber Ausländern wirksam; es wird überall auf Grund der jeweiligen innerstaatlichen Umsetzung der 4. KH-Richtlinie der EU das Grüne-Karte-System angewandt. Außerdem sind alle ausländischen Versicherungen jeweils verpflichtet, im Inland einen Schadensregulierungsbeuftragten zu benennen. Somit können alle EU-Inländer jeweils in ihrem Wohnsitzland Ansprüche aus Verkehrsunfällen geltend machen, die sie mit einem EU- oder EWR-Ausländer im Inland oder mit einem solchen im Ausland hatten.

siehe hierzu näher: Grüne Karte und Auslandsunfälle

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