Das Verkehrslexikon
Kraftfahrtversicherung: Verhältnis von Alt- und Neuverträgen (u. U. Weitergeltung der AKB 88
Kraftfahrtversicherung: Verhältnis von Alt- und Neuverträgen (u. U. Weitergeltung der AKB 88)
Die Änderungen des VVG und des Pflichtversicherungsgesetzes durch das 3. Durchführungsgesetz/EWG zum VAG wirken auch für Versicherungsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestanden. Das bedeutet, dass die neu gefassten §§ 31, 40, 158 h VVG sowie die §§ 8 bis 11 und 12 bis 15 PflVG auch für Altverträge gelten.
Altverträge unterliegen aber weiterhin den AKB88 bzw. den zur Zeit ihres Abschlusses verwendeten AKB-KH. Die Versicherer können solche Verträge nur durch Kündigung gem. § 4 AKB beenden. Demzufolge kommt auch künftig den AKB88 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Kommentierung erhebliche Bedeutung zu (vgl. Stiefel / Hofmann, AKB, 16. Aufl., Einf. Rdn. 24).
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