Liegen zwar begründete Anhaltspunkte für einen Drogenmissbrauch, jedoch nicht für eine Abhängigkeit von harten Drogen vor, kann die Forderung nach einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz unverhältnismäßig sein. Es spricht einiges dafür, dem Betroffenen bereits nach einem halben Jahr Gelegenheit zu geben, die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung zu belegen. Dass könnte nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geschehen, das einerseits der Frage der zwischenzeitlichen Drogenabstinenz und andererseits der Frage eines hinreichend verlässlichen Einstellungswandels in Bezug auf die Einnahme von Drogen nachzugehen hätte. |