Das Verkehrslexikon
Ersatz von Achsvermessungskosten nur mit Beleg, kein fiktiver Ersatz?
Vermessungskosten nach Unfall: Ersatz von Achsvermessungskosten nur mit Beleg, kein fiktiver Ersatz?
Siehe auch
Achsvermessungskosten
und
Fahrzeugschadenx
Kosten für eine optische Achsvermessung, die vorsorglich in einem Kostenanschlag oder SV-Gutachten für angebracht gehalten werden, sind nur dann vom Schädiger zu erstatten, wenn die Vermessung auch tatsächlich durchgeführt und dies durch Vorlage der entsprechenden Rechnung nachgewiesen wurde. Wird der Schaden rein fiktiv (also auf Basis des Kostenanschlags oder SV-Gutachtens), besteht ein Erstattungsanspruch nicht (vgl. Himmelreich / Klimke, Kfz.-Schadensregulierung, Rd.-Nr. 721 c).
So hat das Amtsgericht Duisburg ZfSch 2002, 340 (Urteil vom 18.10.2000 - 35 C 2752/00) entschieden, dass die Vermessungskosten nicht fiktiv abgerechnet werden können, da sie nicht der Wiederherstellung des Unfallfahrzeuges, sondern der Feststellung, ob weitere Reparaturmaßnahmen erforderlich sind, dienen.
Anders hat dies das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 04.06.2002 - 528 C 2052/02) gesehen, das entschieden hat, dass dem Geschädigten, der sein Fahrzeug in Eigenreparatur wiederhergestellt hat, unter anderem auch die Vermessungskosten in der vom Kfz-Sachverständigen in seinem Gutachten festgestellten Höhe fiktiv erstattet werden müssen.
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