Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Potsdam Beschluss vom 25.02.2005 - 24 Qs 37/05 - Unzureichende Beleuchtung (Standlicht) ist kein Beweisanzeichen für alkoholbedingte Fahruntauglichkeit

LG Potsdam v. 25.02.2005: Unzureichende Beleuchtung (Standlicht) ist kein Beweisanzeichen für alkoholbedingte Fahruntauglichkeit




Das Landgericht Potsdam (Beschluss vom 25.02.2005 - 24 Qs 37/05) hat in einem Beschwerdeverfahren über einen §-111a-StPO-Beschluss entschieden, dass das Nichteinschalten der Beleuchtung kein typisch alkoholbedingter Fahrfehler ist:

   Allein ein in unzureichender Beleuchtung liegender Fahrfehler (hier: Standlicht bei gut ausgeleuchteter Straße) ist kein ausreichendes Beweisanzeichen für alkoholbedingte Fahruntauglichkeit.

Siehe auch
Alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit
und
Stichwörter zum Thema Alkohol




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel war aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 111a StPO zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Führerscheinbeschlagnahme nicht gegeben sind. Dringende Gründe für die Annahme, dass die Maßregel nach § 69 StGB angeordnet wird, erfordern dringenden Tatverdacht im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB und einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen wird. Dringender Tatverdacht, also eine große Wahrscheinlichkeit, dass er Täter einer Straftat im Sinne von § 69 Abs. 1 Nr. 1 StGB, einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB ist, liegt nach derzeitigem Stand der Ermittlungen jedoch nicht vor. Eine relative Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten ist nicht festzustellen. Maßgebend zur Beurteilung der relativen Fahrunsicherheit sind Umstände in der Person des Fahrers und/oder seiner Fahrweise, wobei nicht jeder Fahrfehler die Annahme relativer Fahrunsicherheit rechtfertigt. Der Nachweis, dass der Beschuldigte vorliegend auf Grund der bestehenden Alkoholisierung, auch im Zusammenhang mit den im Blut nachgewiesenen Amphetaminen nicht im Stande war, das Fahrzeug sicher zu führen, ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht erbracht. Dagegen spricht vor allem, dass bei dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt keinerlei Ausfallerscheinungen festzustellen waren. So war nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht die Alkoholisierung des Beschuldigten äußerlich nicht merkbar. Allein der in der unzureichenden Beleuchtung des Fahrzeugs liegende Fahrfehler vermag eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht zu rechtfertigen. Das Einschalten des Standlichtes anstelle des Abblendlichtes ist ein Fahrfehler, der auch nüchternen Fahrern, insbesondere bei gut beleuchteten Straßen, passiert. Hinweise darauf, dass im konkreten Fall die unzureichende Beleuchtung auf die Alkoholeinwirkung des Beschuldigten zurückzuführen ist, sind nicht gegeben.

Dies wäre jedoch zur Feststellung der relativen Fahrunsicherheit erforderlich (vgl. BGH, VRS 34, 211)"

- nach oben -



Datenschutz    Impressum