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Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit beträgt bei Vorliegen einer Blutprobe der Abbauwert nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und nunmehr gefestigter Rechtsprechung 0,2 Promille pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille von der ersten Stunde an. Bei der Hochrechnung aus Trinkmengen ist mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert von 0,1 Prom. pro Stunde, einem Resorptionsdefizit von 10 Prozent und einem Reduktionsfaktor von 0,7 zu rechnen.
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