Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 29.11.1994 - 4 StR 651/94 - Überhöhte Geschwindigkeit und Ampelverstöße auf einer Fluchtfahrt vor der Polizei sind keine Beweisanzeichen für relative Fahruntauglichkeit

BGH v. 29.11.1994: Überhöhte Geschwindigkeit und Ampelverstöße auf einer Fluchtfahrt vor der Polizei sind keine Beweisanzeichen für relative Fahruntauglichkeit




Hat ein mit 0,96 Prom. alkoholisierter Fahrzeugführer auf einer Fahrt, mit der er sich der Polizei entziehen wollte, sein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit geführt und dabei auch (mehrere) Lichtzeichenverstöße begangen, so kann hieraus allein noch nicht auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit geschlossen werden, wie der BGH (Beschluss vom 29.11.1994 - 4 StR 651/94) festgestellt hat:

   Zwar kann auch dann, wenn der Täter sich seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, eine deutlich unsichere, waghalsige und fehlerhafte Fahrweise für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sprechen. Das gilt allerdings nicht, wenn sowohl die hohe Geschwindigkeit als auch mehrere Lichtzeichenverstöße ausschließlich auf dem Entschluss des Angeklagten beruhen, sich einem polizeilichen Zugriff durch die Flucht zu entziehen.

Siehe auch
Alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 28 Fällen, Sachbeschädigung, Computerbetruges in drei Fällen und (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland entzogen und angeordnet, dass ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.


1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche wegen Diebstahls in 28 Fällen, Sachbeschädigung und Computerbetruges in drei Fällen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Dagegen kann die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen führte der Angeklagte gegen 4 Uhr morgens nach Alkoholgenuss einen Pkw im Stadtgebiet Aachen. Der Angeklagte wurde von einem Polizeibeamten einer Personenkontrolle unterzogen, wobei dieser nicht bemerkte, dass der Angeklagte alkoholisiert war. Während der weiteren Fahrt kamen dem Angeklagten nacheinander zwei Streifenfahrzeuge entgegen, die sich im Einsatz wegen von dem Angeklagten und seinem Beifahrer kurz zuvor begangener Straftaten befanden. Da der Angeklagte glaubte, "dass man hinter ihnen her war", überfuhr er eine Lichtzeichenanlage, die für ihn Rot zeigte. Der von ihm zuletzt bemerkte Streifenwagen wendete daraufhin und verfolgte das von dem Angeklagten gesteuerte Fahrzeug, der es stark beschleunigte. Während der Flucht fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von bis zu 150 km/h und passierte noch mehrere Kreuzungen bei Rotlicht.

Die Strafkammer hat die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Vorfallszeit - ausgehend von einer ihm entnommenen Blutprobe - zutreffend mit 0,96 %o berechnet. Sie hat deshalb mit Recht das Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit verneint (vgl. BGHSt 37, 89). Sie meint aber, der Angeklagte sei fahruntüchtig gewesen, weil er "infolge der durch den Alkoholgenuss eingetretenen Enthemmung mit einer Geschwindigkeit von bis zu 150 km/h durch das Stadtgebiet Aachens fuhr und er auch mehrere Rotlichtverstöße beging".



Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen, die an den Nachweis relativer Fahruntüchtigkeit zu stellen sind (vgl. BGHSt 31, 42, 44 f): Die Feststellungen ergeben nicht, dass eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für die Fahrweise des Angeklagten ursächlich war; denn der Angeklagte wollte hierdurch seine Flucht ermöglichen (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Ursächlichkeit 1 und § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Zwar kann auch dann, wenn der Täter sich seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, eine deutlich unsichere, waghalsige und fehlerhafte Fahrweise für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sprechen (vgl. OLG Koblenz VRS 45, 118, 120); so verhielt es sich hier aber nicht: Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass sowohl die hohe Geschwindigkeit als auch die Lichtzeichenverstöße ausschließlich auf dem Entschluss des Angeklagten zur Flucht beruhten. Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Einschränkung der Wahrnehmungs- oder Reaktionsfähigkeit bei dem Angeklagten und darauf beruhende Fahrfehler sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Da die Möglichkeit, ergänzende Feststellungen in neuer Verhandlung zu treffen, nicht ausgeschlossen ist, kann der Schuldspruch nicht berichtigt werden (Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG statt Trunkenheit im Verkehr).

3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. Nr. 33 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe und des auf dieser Verurteilung beruhenden Maßregelausspruchs zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen werden von der Aufhebung nicht berührt; sie können deshalb bestehenbleiben.

4. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Schöffengericht - Aachen zurück.

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