Zwar kann auch dann, wenn der Täter sich seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, eine deutlich unsichere, waghalsige und fehlerhafte Fahrweise für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sprechen. Das gilt allerdings nicht, wenn sowohl die hohe Geschwindigkeit als auch mehrere Lichtzeichenverstöße ausschließlich auf dem Entschluss des Angeklagten beruhen, sich einem polizeilichen Zugriff durch die Flucht zu entziehen. |