Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss v. 29.10.1981 - 4 StR 262/81 - Der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (Mofa 25) ist mit 1,3 ‰ absolut fahruntüchtig

BGH v. 29.10.1981: Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 - jetzt 1,1 - Promille absolut fahruntüchtig




Der BGH (Beschluss vom 29.10.1981 - 4 StR 262/81) hat entschieden:

   Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille absolut fahruntüchtig (Aufgabe BGH, 1974-08-29, 4 StR 134/74, BGHSt 25, 360).

Siehe auch
Alkohol - Grenzwerte für die absolute Fahruntauglichkeit
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Anmerkung: Im Hinblick auf die spätere Rechtsprechung, durch die der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,3 auf 1,1 ‰ herabgesetzt wurde, muss der Wert von 1,1 ‰ auch für Mofafahrer gelten.

Aus den Entscheidungsgründen:


"I.

Der Angeklagte war wegen eines Vergehens nach § 316 StGB angeklagt worden, weil er trotz einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ mit einem sog. Mofa 25 (Führerscheinfreies Fahrrad mit Hilfsmotor i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) gefahren war. Das Amtsgericht verurteilte ihn jedoch nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht das Urteil auf und sprach den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB schuldig.

Das Oberlandesgericht Hamm möchte die Revision des Angeklagten als unbegründet verwerfen. Es ist der Auffassung, dass die von der Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern geltenden Grundsätze auch auf den Fahrer eines Mofa 25 anzuwenden sind, jedenfalls aber, dass der Mofafahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 2,2 ‰ absolut fahruntüchtig ist (vgl. im einzelnen VRS 61, 123 ff). So zu entscheiden sieht es sich jedoch gehindert durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (VRS 59, 203), in welchem die Blutalkoholkonzentration von 2,14 ‰ eines in seiner Fahrweise unauffällig gebliebenen Mofafahrers nicht für ausreichend angesehen wird, um allein damit eine Verurteilung nach § 316 StGB zu rechtfertigen. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. August 1974 (BGHSt 25, 360) sah das Oberlandesgericht Koblenz auch 1980 noch "keinen hinreichenden Grund" für eine unterschiedliche Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Führers eines Mofa 25 und eines Radfahrers, welche der Bundesgerichtshof seinerzeit abgelehnt hatte.

Das Oberlandesgericht Hamm hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

   "Ist ein Verkehrsteilnehmer, der ein führerscheinfreies Fahrrad mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) fährt, bei einem Blutalkoholgehalt von 2,2 ‰ als fahruntüchtig anzusehen, auch wenn weitere Beweisanzeichen zur Fahruntüchtigkeit fehlen?"




II.

Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht würde mit seiner beabsichtigten Entscheidung auch von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 360) abweichen.

III.

1. Bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, für deren Beantwortung, wie vielfach im medizinisch-naturwissenschaftlichen Bereich, einschlägige wissenschaftliche Forschungsergebnisse vorhanden sind, ist der Richter bei seiner Überzeugungsbildung dann an diese gebunden, wenn sie in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt sind. Auf diese Verpflichtung hat der Senat gerade bei seinen Entscheidungen zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Kraftfahrers wiederholt hingewiesen (vgl. u.a. BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248). Dementsprechend hat er auch, als er 1974 die Bestimmung eines allgemeinen Grenzwertes der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit für Mofafahrer ablehnte, das vor allem damit begründet, dass der damals verwertbare wissenschaftliche und statistische Erkenntnisstand eine andere Entscheidung nicht zulasse, und hat auf eben diesen Hinderungsgrund im Leitsatz seines Beschlusses ausdrücklich hingewiesen (BGHSt 25, 360).


2. Die Auffassung des Senats, in Ermangelung anderer Erkenntnisse sei der Fahrer eines Mofa hinsichtlich der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit dem Radfahrer gleichzusetzen, für welchen er "in Einklang mit der ärztlichen Wissenschaft" bisher noch keinen absoluten Grenzwert feststellen konnte (vgl. BGHSt 19, 82, 83), kann heute nicht mehr aufrecht erhalten werden. Eine großangelegte Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin der Universität Gießen unter Leitung von Prof. Dr. Sch hat nunmehr ergeben (vgl. Blutalkohol 1980, 298 ff), dass - anders als beim Radfahrer - der Mofafahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ im allgemeinen so erhebliche Beeinträchtigungen der Fahrsicherheit zeigt, dass der Schluss auf sog. absolute Fahruntüchtigkeit gerechtfertigt ist.

Da die Untersuchungsergebnisse von Schewe den an eine wissenschaftliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen genügen und "von allen Sachkennern akzeptiert" werden (Heifer, Blutalkohol 1981, 270), lässt es sich nicht mehr vertreten, den Mofafahrer anders zu behandeln als die übrigen motorisierten Verkehrsteilnehmer.

Diese notwendige Folgerung kommt auch in einer Entschließung des diesjährigen 19. Deutschen Verkehrsgerichtstages zum Ausdruck. Veranlasst war diese zusätzlich durch die in letzter Zeit außergewöhnliche Zunahme alkoholbedingter Verkehrsunfälle von Mofafahrern, die zugleich auch darauf hindeuten, dass die Anforderungen an die Gesamtleistungsfähigkeit (vgl. dazu BGHSt 13, 83, 90) des Mofafahrers im Straßenverkehr gestiegen und heute denen anderer motorisierter Kraftfahrer gleichzustellen sind. Auch die inzwischen erforderliche Prüfbescheinigung für Mofafahrer beruht, wie die Begründung für den neuen § 4a StVZO zeigt (VkBl 1979, 836), auf diesen neuen Erfahrungen.

3. Da die neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen somit ergeben haben, dass auch die Fahrtüchtigkeit des Mofafahrers, wie eines jeden anderen Kraftfahrers, bereits bei einer BAK von 1,3 ‰ nicht mehr gewährleistet ist, besteht kein Anlass mehr, das Fahren unter Alkoholeinfluss mit dem Mofa anders zu bewerten als bei den übrigen Kraftfahrzeugen. Die für die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern geltenden Grundsätze und gesetzlichen Regelungen sind damit auch auf den Fahrer eines Mofa 25 anzuwenden.



Mit der Feststellung, dass für den Fahrer eines Mofa 25 der allgemeine Grenzwert von 1,3 ‰ zur Annahme der absoluten Fahruntüchtigkeit ausreicht, ist auch die auf den Vorlegungsfall (2,2 ‰) abgestellte Vorlegungsfrage beantwortet.

4. Die Entscheidung, mit der der Senat an seinem Beschluss vom 29. August 1974 (BGHSt 25, 360) nicht mehr festhält, entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

5. Die neueren Untersuchungsergebnisse legen es nahe, auch für den Radfahrer einen nach dem heutigen Erkenntnisstand zwischen 1,5 ‰ und 2,0 ‰ liegenden Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit zu bestimmen. Die Untersuchungen von Schewe lassen nämlich erkennen, dass auch beim Radfahrer im Bereich einer Blutalkoholkonzentration um 1,3 ‰ "im allgemeinen bereits mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zu rechnen ist" (Schewe aaO S. 321 unten). Dies um so mehr, als die technische Vervollkommnung des Fahrrades (Gangschaltung usw.) weiter voranschreitet und seine Bedienung, aber auch die, wenn auch mit eigener Körperkraft zu erzielende Geschwindigkeit, höhere Anforderungen an seine Beherrschung im weiter zunehmenden Straßenverkehr stellt. So erhält der Beschluss des Senats zum Alkoholgrenzwert des Radfahrers (BGHSt 19, 82), in welchem experimentelle Untersuchungen noch vermisst wurden, durch diese wissenschaftlichen Erkenntnisse eine bedeutsame Ergänzung. ..."

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