OLG Hamm Urteil vom 14.03.2004 - 13 U 194/04 - Dem Mitfahrer kann der Vorwurf eines eigenen Verschuldens gemacht werden, wenn der Fahrzeugführer offensichtlich betrunken ist
OLG Hamm v. 14.03.2004: Dem Mitfahrer kann der Vorwurf eines eigenen Verschuldens gemacht werden, wenn der Fahrzeugführer offensichtlich betrunken ist oder wenn sich Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen müssen
Das OLG Hamm (Urteil vom 14.03.2004 - 13 U 194/04) hat entschieden:
Dem Mitfahrer kann der Vorwurf eines eigenen Verschuldens gemacht werden, wenn der Fahrzeugführer offensichtlich betrunken ist oder wenn sich Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen müssen.
"... An der schuldhaften Verursachung des Unfalls durch den Zeugen L bestehen keine Zweifel.
Ein Haftungsausschluss kommt nicht in Betracht. Allein die Tatsache, dass der Fahrer die Unglücksfahrt im Interesse des anderen und aus Gefälligkeit ihm gegenüber unternommen hat, rechtfertigt es nicht, einen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss anzunehmen. So haftet der Fahrer zum Beispiel grundsätzlich auch dann für die verschuldete Verletzung eines Insassen, wenn er diesen unentgeltlich und gefälligkeitshalber mitgenommen hat (Greger, Zivilrechtliche Haftung im Strassenverkehr, 2. Auflage, § 16 StVG Rz. 205; Palandt-Heinrichs, 64. Auflage, § 276 Rz. 36 c). Besondere Umstände, die abweichend von diesem Grundsatz die Annahme eines Haftungsausschlusses rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch ein Handeln auf eigenen Gefahr liegt nicht vor. Einem Mitfahrer kann im Grundsatz nicht vorgeworfen werden, wenn er nicht prüft, ob der Fahrer fahrtüchtig ist; für die Führung des Kraftfahrzeugs trägt vielmehr allein der Fahrer die Verantwortung (BGHZ 35, 320; Greger, a.a.O., § 9 Rz. 26 f.). Ihm ist jedoch dann der Vorwurf eines eigenen Verschuldens zu machen, wenn der Fahrzeugführer offensichtlich betrunken ist und deshalb die Gefahr eines Unfalls naheliegt, oder wenn sich ihm Zweifel an dessen Fahruntüchtigkeit aufdrängen mussten (BGH NJW 1988, 2365; Greger, a.a.O., Rz. 27 m.w.N.). Allein die Kenntnis, dass der Fahrer alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, reicht hierzu nicht (BGH VersR 1970, 624). Nur wenn der Fahrgast weiss, dass der Fahrer erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hat, oder wenn Ausfallerscheinungen wahrzunehmen sind, ist eine Mitverantwortung zu bejahen (Greger, a.a.O.). Solche Umstände lassen sich hier nicht feststellen. Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht erklärte der Zeuge D, dass nach seiner Erinnerung der Vater des Klägers und der Zeuge L am Morgen beim gemeinsamen Frühstück vor der Fahrt jeweils ein Glas Sekt von 0,2 l Grösse getrunken hätten, welches halb und halb mit "Red-Bull" gemischt gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er zuvor bei anderer Gelegenheit zu Protokoll erklärt habe, dass es sich um je zwei Gläser gehandelt habe, gab er an, dass er dies damals nach bestem Wissen gesagt habe. Nach seiner heutigen Erinnerung sei es so gewesen, wie er es gerade abgegeben habe. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Vater des Klägers wusste, dass der Zeuge L vor Antritt der Fahrt zwei Gläser mit einem Gemisch aus Sekt und "Red-Bull" getrunken hat, kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Vater des Klägers wissen musste, dass der Fahrer erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen hat und dadurch fahruntüchtig war. Der Konsum von 0,2 l Sekt führt unter gewöhnlichen Umständen nicht zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,71 %o und auch nicht zur Fahruntüchtigkeit. Es ist nicht ersichtlich, ob, wann und ob ggf. mit Kenntnis des Getöteten der Zeuge L weiteren Alkohol zu sich genommen hat. ..."