Landgericht Dresden Beschluss vom 11.03.2002 - 14 Qs 30/02 - Die erfolgrreiche Teilnahme an einer Verkehrstherapie begründet Wegfall des Eignungsmangels
LG Dresden v. 11.03.2002: Die erfolgrreiche Teilnahme an einer Verkehrstherapie begründet Wegfall des Eignungsmangels
Das Landgericht Dresden (Beschl. v. 11.03.2002 - 14 Qs 30/02) hat entschieden:
Die erfolgreiche Teilnahme an einer sich über mehrere Monate erstreckenden Verkehrstherapie begründet bei der Prüfung einer Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 S. 1 StGB regelmäßig die Annahme, dass der Eignungsmangel weggefallen ist.
"... Es ist allgemein anerkannt, dass ein geeigneter Nachschulungskurs als eine Maßnahme angesehen werden kann, die in besonderer Weise dazu beitragen kann, den in der Tat offenbar gewordenen Eignungsmangel wieder zu beseitigen (s. u.a. OLG Köln VRS 60, 375; OLG Hamburg VRS 60, 192). Hierbei kann bereits die Tatsache einer erfolgreichen Nachschulung für sich allein den Wegfall des Eignungsmangels als nahe liegend erscheinen lassen. Der Verurteilte hat durch Bescheinigung vom 3.1.2002 nachgewiesen, dass er im Zeitraum vom 21.8.2001 bis 3.1.2002 über 29 Stunden an einem Kurs für Verkehrstherapie der Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e.V. (AFN) teilgenommen hat. Aus der vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Bundesanstalt für Straßenwesen ergibt sich, dass der vorgenannte Verein die Kompetenz nach DIN EN 45013 besitzt, Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchzuführen.
Der von dem Verurteilten durchgeführte verkehrspsychologische Kurs in der Form einer Kleingruppen-Therapie beinhaltet laut vorgelegter Bescheinigung neben der Informationsvermittlung u.a. eine ‚individuelle Lebensstilanalyse zur Erfassung der Hintergründe des problematischen Verkehrsverhaltens’ mit einer darauf aufbauenden Trainingsphase. Die erfolgreiche Teilnahme an einer solchen sich über mehrere Monate erstreckenden Verkehrstherapie, welche von einem anerkannten Verein durchgeführt wird, begründet regelmäßig die Annahme, dass bei dem Verurteilten eine Haltungsänderung im Hinblick auf dessen Einstellung im Straßenverkehr eingetreten ist. Bei der im Rahmen des § 69 a Abs. 7 Satz 1 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass die Tathandlung, die sich am 40. Geburtstag des Verurteilten ereignete, als fahrlässige Straftat gewertet wurde und der Verurteilte bis dahin noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Allein der Umstand, dass der Verurteilte zwischen dem 23.1.1997 und dem 29.3.2000 mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat, steht einer vorzeitigen Aufhebung der Sperrfrist nicht entgegen.…
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint eine Abkürzung der durch Strafbefehl des AG festgesetzten Sperrfrist um zwei Monate als gerechtfertigt. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Ablauf des 28.3.2002 war deshalb zu gestatten, wobei die Fahrerlaubnisbehörde eigenständig über die Erteilung der Fahrerlaubnis zu entscheiden hat. ..."