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Amtsgericht Löbau Urteil vom 07.06.2007 - 5 Ds 430 Js 17736/06 - Zum Grenzwert für die absolute Fahruntauglichkeit beim Fahrer eines elektrisch betriebenen Rollstuhls und zum Fahrverbot bei einem Rollstuhlfahrer

AG Löbau v. 07.06.2007: Zum Grenzwert für die absolute Fahruntauglichkeit beim Fahrer eines elektrisch betriebenen Rollstuhls und zum Fahrverbot bei einem Rollstuhlfahrer




Das Amtsgericht Löbau (Urteil vom 07.06.2007 - 5 Ds 430 Js 17736/06) hat entschieden:

  1.  Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls ist entsprechend dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer zu bestimmen.

  2.  Auch gegenüber dem Fahrer eines Elektrorollstuhls kann ein Fahrverbot verhängt werden, jedoch nur dann, wenn er in der Lage ist, sich mit einem handbetriebenen Rollstuhl fortzubewegen.

Siehe auch
Alkohol - Grenzwerte für die absolute Fahruntauglichkeit
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Zum Sachverhalt:


Am 29.09.2006 gegen 22.40 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem elektrobetriebenen Rollstuhl, der eine Geschwindigkeit von bis zu 6 Km/h erreichen kann, auf dem Bürgersteig an der A.-Straße in Löbau, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war.

Eine ihm am gleichen Tage gegen 23.33 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,66 ‰ im Mittelwert.

Der bereits dreimal wegen einschlägiger Delikte vorbestrafte Angeklagte wurde zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe mit Bewährung und zu einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Angeklagte hat sich damit wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, denn er hat ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt.

Bei dem elektrobetriebenen Rollstuhl handelt es sich nämlich um ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB, da es sich auf Rädern fortbewegt (vergl.: Tröndle/Fischer StGB; 53. Aufl., § 316, Anm. 4 ) und im Tatzeitpunkt der Fortbewegung im Straßenverkehr dient, womit auch die Fortbewegung auf Bürgersteigen umfaßt ist (vergl. BGH St 34, S. 325 ff ).

Der Angeklagte, der das Fahrzeug geführt hat, war auch infolge des Genusses alkoholischer Getränke, die zu einer Tatzeit-BAK von mindestens 1,66 ‰ geführt haben, nicht in der Lage das Fahrzeug sicher zu führen.

Er war nämlich bei der angegebenen Tatzeit-BAK absolut fahruntüchtig.

Soweit feststellbar ist, hat die Rechtssprechung bezüglich der Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern noch keine entsprechende Entscheidung getroffen, zumindest konnte keine derartige veröffentlichte Entscheidung festgestellt werden.




Sicherlich ist der Grenzwert nicht, wie bei Kraftfahrzeugen, im Bereich von 1,1 ‰ zu setzen, da ein elektrobetriebener Rollstuhl aufgrund seiner geringen Geschwindigkeit und Masse sicherlich nicht das gleiche Gefahrenpotential hat, wie ein motorbetriebenes Kraftfahrzeug. Fehler beim Führen wirken sich infolge der geringen Geschwindigkeit, die im Bereich der Fußgängergeschwindigkeit liegt, nicht so gravierend aus, wie bei einem schnelleren Fahrzeug. Entsprechendes gilt für die Bremswirkung des Elektromotors, der das Fahrzeug beim Abschalten der Stromzufuhr nahezu unverzüglich zum Stehen bringt.

Nach Ansicht des Gerichts liegt die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern, zumindest bei der Nutzung von elektrobetriebenen Rollstühlen, entsprechend dem weitgehend anerkannten Grenzwert bei Radfahrern, also bei 1,6 ‰.

Dies ergibt sich aus einer Abwägung der Gefährdungspotentiale der jeweiligen Fahrzeuge.

Angesichts seiner Auslegung als Zweispurfahrzeug ist ein Rollstuhl anderseits wesentlich kipp- und spursicherer als ein Einspurfahrzeug, einschließlich eines Fahrrades, so dass auch insoweit grundsätzlich eine geringere Gefährdung von ihm ausgeht. Auch ist die mit ihm erzielbare Geschwindigkeit wesentlich geringer als die Geschwindigkeit eines Radfahrers, die mindestens mit 15 Km/h anzusetzen ist.


Andererseits ist ein Elektrorollstuhl wesentlich schwerer als ein Fahrrad, alleine die Batterien wiegen bekanntermaßen mehrere Dutzend Kilo. Auch ist seine Bauart wesentlich massiver und damit gewichtsintensiver als bei einem Fahrrad und ermöglicht durch die kleinen beweglichen Hinterräder nahezu ein Wenden auf der Stelle, so dass es bei Fahrfehlern durchaus zu erheblichen Schäden bei in der Nähe stehenden Personen oder sich in der Nähe befindlichen Sachen kommen kann, zumal (Elektro-) Rollstühle, anders als Fahrräder, bestimmungsgemäß auch inmitten von Menschengruppen, in Geschäften, Gaststätten, öffentlichen Verkehrsmitteln p.p. benutzt werden. Weiterhin wirkt die Bauart als Zweispurfahrzeug nicht nur gefahrverringernd auch gefahrerhöhend, da es bei möglichen Anstößen – etwa gegen Personen - nicht zu einem Wegkippen oder Abgleiten des Fahrzeuges, sondern zu einem direkten Auflaufen kommt. Schließlich spricht ein elektrobetriebenes Fahrzeug wie ein Elektrorollstuhl auf „Gasgeben“ (also: Einschalten der Stromzufuhr) unvermittelt und wesentlich schneller an, als ein durch einen andere Motorart oder gar durch menschlichen Kraftentfaltung angetriebenes Fahrzeug, was gefahrerhöhend wirkt.

...

Das Gericht hatte ferner darüber zu entscheiden, ob gegen den Angeklagten, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB zu verhängen war, also angeordnet werden konnte, dass der Angeklagte für die Dauer von bis zu drei Monaten keinen Elektrorollstuhl mehr führen darf.

Bei dem Elektrorollstuhl handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG, da er ein motorbetriebenes nicht schienengebundenes Landfahrzeug ist (siehe: Tröndle/Fischer a.a.O., § 44 Anm. 7 ). Der Angeklagte wurde auch als Führer dieses Kraftfahrzeuges tätig. Somit ist die Verhängung eines Fahrverbots grundsätzlich möglich.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht jedoch zu beachten, dass der Angeklagte auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen ist.

In solchen Fällen bedarf es einer besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Verhängung eines Fahrverbotes, denn ein Angeklagter der zwingend auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen ist, würde bei der Unmöglichkeit der Nutzung infolge Ausspruchs eines Fahrverbotes, faktisch immobil werden, könnte daher seine täglichen erforderlichen Geschäfte zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht mehr erledigen. Er könnte am gesellschaftlichen Leben nicht mehr teilnehmen. Insgesamt gesehen könnte ihn ein derartiges Fahrverbot härter als die Verhängung einer unbedingten Haftstrafe treffen, so dass es unverhältnismäßig wäre.



Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte jedoch einen handbetriebenen Rollstuhl, mit welchem er auch im Termin erschien.

Unter diesen Umständen verbleibt ihm gleichwohl die Möglichkeit, seine täglichen Besorgungen zu erledigen und sein gewohntes Privatleben zu führen, er kann Einkäufe tätigen, Arztbesuche, Bekanntenbesuche erledigen pp. Dass dies unter erheblichem Kraftaufwand und schwerer möglich ist als mit einem Elektrorollstuhl muss er hinnehmen.

Die Verhängung des Fahrverbots ist mithin verhältnismäßig.

Hinsichtlich des Tenors des Fahrverbotes weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass dieser einen redaktionellen Fehler bei der Abfassung enthält. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut sollte selbstverständlich nur das Führen von Kraftfahrzeugen , also Fahrzeugen die durch Motorkraft betrieben werden verboten werden. ..."

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