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Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung nach dem ADH- und Gaschromatographie- Verfahren rechtfertigen eine Verurteilung nach StGB § 316 (wegen absoluter Fahruntüchtigkeit), wenn bei Blutalkoholkonzentrationen mit einem Mittelwert ab 1,1 Promille die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Einzelwert (Variationsbreite) nicht mehr als zehn Prozent des Mittelwerts beträgt und das untersuchende Institut die erfolgreiche Teilnahme an den Ringversuchen versichert; einer Berechnung der Standardabweichung der Einzelwerte bedarf es nicht.
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