Das Verkehrslexikon

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Im Zustand der sog. relativen Fahruntauglichkeit sind bei nachgewiesenen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen Verurteilungen auch schon bei sehr geringen Promille-Werten ab 0,3 möglich

Im Zustand der sog. relativen Fahruntauglichkeit sind bei nachgewiesenen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen Verurteilungen auch schon bei sehr geringen Promille-Werten ab 0,3 möglich




Siehe auch
Alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit
und
Stichwörter zum Thema Alkohol



Auch bei einer Alkoholkonzentration von weniger als 0,5 Prom. zur Vorfallszeit kann man wegen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt werden, wenn man in diesem Zustand schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht, z.B. gegen ein geparktes Fahrzeug gerät, auffährt, von der Fahrbahn abkommt usw., aber erst recht, wenn gravierende Fahrfehler vorliegen, wie z.B. Vorfahrtverletzungen oder das Überfahren einer roten Ampel.

Es ist allerdings in diesen Fällen zusätzlich erforderlich, daß das Gericht davon überzeugt ist, daß es sich dabei um einen alkoholbedingten Fahrfehler oder eine sich sonst auf die Verkehrssicherheit auswirkende Ausfallerscheinung gehandelt hat, der dem betroffenen Fahrzeugführer (also nicht etwa allgemein "jedem anderen auch") ohne den genossenen Alkohol in dieser Situation nicht passiert wäre. Diese Überzeugung gewinnt das Gericht in völlig freier Beweiswürdigung natürlich um so eher, je schwerwiegender der Fahrfehler war. In solchen Fällen sind oft schon Verurteilungen bei 0,3 oder 0,4 Prom. ausgesprochen worden.


So hat schon das BayObLG (Beschluss vom 24.05.1989 - RReg 2 St 117/89) erklärt:

   " Ein Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, namentlich infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGHSt 13, 83/90; BayObLG NJW 1973, 570).

Bereits geringer Alkoholgenuß, der zu einer BAK von mindestens 0,3 0/00 führt, beeinträchtigt das Leistungsvermögen eines Kraftfahrers. Nach dem derzeitigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis ist aber erst ab einer BAK von 1.3 Prom." (jetzt 1,1 Prom.) "jeder Kraftfahrer absolut fahruntüchtig. Erreicht die festgestellte BAK diesen Grenzwert nicht, so kann der eine Fahrer in der Lage sein, das Fahrzeug über längere Strecken, auch bei schwierigen Verkehrssituationen, so bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, Dunkelheit, starkem Verkehrsaufkommen zu beherrschen, der andere nicht. In dem hier in Betracht kommenden Bereich ist die Fahruntüchtigkeit ungewiß. Für die Überzeugungsbildung des Richters, der betreffende Fahrer sei bei einer unter 1,3 0/00 liegenden BAK tatsächlich fahruntauglich gewesen, ist das Vorliegen einer -wenn auch nur geringen- Ausfallerscheinung, die durch alkoholische Getränke mitverursacht sein muß, grundsätzlich unverzichtbar (BGHSt 31, 42/45)."

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