" Ein Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, namentlich infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGHSt 13, 83/90; BayObLG NJW 1973, 570). Bereits geringer Alkoholgenuß, der zu einer BAK von mindestens 0,3 0/00 führt, beeinträchtigt das Leistungsvermögen eines Kraftfahrers. Nach dem derzeitigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis ist aber erst ab einer BAK von 1.3 Prom." (jetzt 1,1 Prom.) "jeder Kraftfahrer absolut fahruntüchtig. Erreicht die festgestellte BAK diesen Grenzwert nicht, so kann der eine Fahrer in der Lage sein, das Fahrzeug über längere Strecken, auch bei schwierigen Verkehrssituationen, so bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, Dunkelheit, starkem Verkehrsaufkommen zu beherrschen, der andere nicht. In dem hier in Betracht kommenden Bereich ist die Fahruntüchtigkeit ungewiß. Für die Überzeugungsbildung des Richters, der betreffende Fahrer sei bei einer unter 1,3 0/00 liegenden BAK tatsächlich fahruntauglich gewesen, ist das Vorliegen einer -wenn auch nur geringen- Ausfallerscheinung, die durch alkoholische Getränke mitverursacht sein muß, grundsätzlich unverzichtbar (BGHSt 31, 42/45)." |