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OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.05.1995 - 5 Ss 153/95 - Zur Eichung von Alkoholbestimmungsgeräten
OLG Düsseldorf v. 23.05.1995: Blutalkoholbestimmung - bei ADH-Geräten und Gaschromatographen ist keine Eichung nötig
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 23.05.1995 - 5 Ss 153/95 - 59/95 I) können Blutalkoholuntersuchungsergebnisse, die nach der ADH-Methode oder mit gaschromatographischen Verfahren gewonnen wurden, auch dann im Strafverfahren verwertet werden, wenn die Geräte nicht geeicht waren. Dies ergibt sich daraus, dass zwar nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. E) des Eichgesetzes die Eichung grundsätzlich vorgeschrieben sei, dies aber wiederum nach Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht für Geräte gelte, die am 01.01.1995 nicht eichfähig waren. Da die ADH-Geräte und Gaschromatographen bereits lange vor dem genannten Zeitpunkt in nichteichfähiger Form verwendet worden seien, seien sie nach wie vor von der Eichpflicht befreit.
Siehe auch
Die Eichung von Messgeräten
und
Toleranzabzug - Messfehlerabzug
Aus den Entscheidungsgründen:
"I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus hat es nach § 69 a StGB eine Sperrfrist von einem Jahr für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Seine Berufung hat die Strafkammer mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden ist. Die Sperrfrist nach § 69 a StGB hat die Strafkammer auf sieben Monate herabgesetzt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen der Strafkammer fuhr der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte am 1. Juli 1993 gegen 0.30 Uhr mit dem Pkw Citroen, amtliches Kennzeichen , die Bundesautobahn A 3 von Duisburg in Richtung Köln, obwohl er aufgrund des zuvor von ihm während einer Einstandsfeier getrunkenen Alkohols wusste, dass er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Als Beifahrer saß der Zeuge L im Fahrzeug. Als der Angeklagte und der Zeuge L. gegen 1.15 Uhr auf dem Rastplatz "Reusrather Heide" eine Pause machten, wurden sie von den Polizeibeamten HM und K überprüft. Diese stellten fest, dass der Angeklagte Alkohol getrunken hatte und ordneten eine Blutprobe an. Die um 2.01 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 Promille.
II.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB rechtsbedenkenfrei. Auch die Beweiswürdigung und die Rechtsfolgenentscheidungen lassen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Seine Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zu bemerken ist lediglich folgendes:
1. Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge geltend macht, dass die erstinstanzliche Aussage des Zeugen K in der Berufungshauptverhandlung entgegen § 325 StPO ohne seine ausdrückliche Zustimmung verlesen worden sei, steht dem der Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls entgegen. Danach haben sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft der Verlesung dieser Aussage zugestimmt. Diese Zustimmung ist eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne von § 273 Abs. 1 StPO, die der Beweiskraft des § 274 StPO unterliegt (vgl. KK - Ruß, StPO, 3. Aufl. § 325 Rdnr. 7 : Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 325 Rdnr. 5 und § 273 Rdnr. 7).
Soweit der Angeklagte mit seiner Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vorbringt, dass zwar der Verteidiger, nicht aber er selbst der Verlesung zugestimmt habe, kann er damit schon deshalb nicht mehr gehört werden, weil die weitere Begründung einer Verfahrensrüge nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist im Rahmen der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht zulässig ist. Im übrigen wäre das neue Vorbringen auch deshalb unbeachtlich, weil zum einen der Angeklagte keine Fälschung des Protokolls (§ 274 StPO) behauptet und weil die in Gegenwart des Angeklagten erklärte Zustimmungserklärung des Verteidigers die des Angeklagten im allgemeinen ersetzt, wenn dieser nicht widerspricht (vgl. BayObLGSt 1978, 17 ; LR - Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., § 325 Rdnr. 17 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 325 Rdnr. 4).
2. Entgegen der Auffassung des Angeklagten unterliegt das von der Strafkammer verwertete Blutalkoholgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Heinrich-Heine-Universität D. keinem Beweisverwertungsverbot. Ein solches Verwertungsverbot ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 2, 25 Eichgesetz.
a) Die dem Angeklagten entnommene Blutprobe wurde nach dem ADH-Verfahren und dem gaschromatographischen Verfahren untersucht. Anhaltspunkte dafür, dass hierbei von den Richtlinien der Arbeitsanweisungen für die Alkoholbestimmung für forensische Zwecke entgegen der entsprechenden Zusicherung im schriftlichen Gutachten abgewichen wurde oder dass die im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zum Sicherheitszuschlag auf die Blutalkoholbestimmung (Gutachten BGA in NZV 1990, 104 ff.) angegebenen Maximalabweichungen überschritten wurden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Allein die Verwendung nicht geeichter Geräte im Rahmen der ADH-Untersuchung und der gaschromatographischen Untersuchung führt nicht zu einem Verwertungsverbot des Gutachtens, da diese Geräte nicht der Eichpflicht unterliegen. Zwar ist es nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e) des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl. I, 711) grundsätzlich verboten, Messgeräte zur Bestimmung des Gehalts von Flüssigkeiten zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren ungeeicht zu verwenden. Nach § 25 Abs. 2 Eichgesetz gilt dies aber nicht für Messgerätearten, die am 1. Januar 1985 nicht eichfähig waren. Das trifft auf die hier verwendeten Geräte zu. Die Verfahren nach der ADH-Methode und der gaschromatographischen Methode wurden bereits lange Zeit vor dem 1. Januar 1985 angewendet. Die hierbei benutzten nicht eichfähigen Messgerätearten unterliegen deshalb nach § 25 Abs. 2 Eichgesetz nach wie vor nicht der Eichpflicht. Die fehlende Eichung steht der Verwertbarkeit der mit diesen Geräten gewonnenen Ergebnisse nicht entgegen, zumal durch die erfolgreiche Teilnahme der Untersuchungslabors an Ringversuchen zur Präzision von Blutalkoholbestimmungen - wie hier - die Einhaltung der erforderlichen Messgenauigkeit sichergestellt wird (vgl. BGH NZV 1990, 357 ; Gutachten BGA a.a.O.). ..."
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