Das Verkehrslexikon

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Der sog. Beweisgrenzwert von 1,1 Prom., der für alle Führer von Kraftfahrzeugen gilt, ist auch für Kradfahrer maßgeblich

Der sog. Beweisgrenzwert von 1,1 Prom., der für alle Führer von Kraftfahrzeugen gilt, ist auch für Kradfahrer maßgeblich




Siehe auch Alkohol - Grenzwerte für die absolute Fahruntauglichkeit und Stichwörter zum Thema Alkohol


Der sog. Beweisgrenzwert von 1,1 Prom., der für alle Führer von Kraftfahrzeugen gilt, ist auch für Kradfahrer maßgeblich (BGH NJW 1969, 1578; Jagusch / Hentschel, StraßenverkR, 32. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 17).


Der BGH in BGHSt 22, 352 ff. (Beschl. v. 14.03.1969 - 4 StR 183/68) hat zwar festgestellt:

  1.  Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft kann kein Alkoholwert unter 1,3 Promille festgestellt werden, von dem ab ein Kraftradfahrer unbedingt (absolut) fahruntüchtig ist.

  2.  Bleibt der Blutalkoholgehalt unter diesem Wert, so müssen die Besonderheiten des Kraftradfahrers bei der Prüfung der bedingten (relativen) Fahruntüchtigkeit berücksichtigt werden (im Anschluß an BGH, 1966-12-09, 4 StR 119/86, BGHSt 21, 157 )

Jedoch muss dabei berücksichtigt werden, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses auch für Pkw- und andere Kfz-Führer noch ein Grenzwert von 1,3 galt, der dann später auf Grund weiterer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse bei Zugrundelegung eines Sicherheitszuschlages von 0,1 ‰ auf 1,1 ‰ festgelegt wurde (vgl. BGH in BGHSt 37, 89 ff. = NJW 1990, 2393 ff. = NZV 1990, 357 ff. = DAR 1990, 303 ff. (Beschl. v. 28.06.1990 - 4 StR 297/90)).

Diese Grenzwertveränderung ist auch auf das Führen einspuriger Kfz. zu übertragen.

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