1. | Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft kann kein Alkoholwert unter 1,3 Promille festgestellt werden, von dem ab ein Kraftradfahrer unbedingt (absolut) fahruntüchtig ist. |
2. | Bleibt der Blutalkoholgehalt unter diesem Wert, so müssen die Besonderheiten des Kraftradfahrers bei der Prüfung der bedingten (relativen) Fahruntüchtigkeit berücksichtigt werden (im Anschluß an BGH, 1966-12-09, 4 StR 119/86, BGHSt 21, 157 ) |