Wenn ein Moped (Mofa) oder Leichtmofa mit Motorkraft bewegt, also als Kraftfahrzeug gebraucht wird, gilt auch insoweit der für die absolute Fahruntüchtigkeit aller Kraftfahrzeugführer maßgebliche Beweisgrenzwert von 1,1 Prom. (vgl. Jagusch / Hentschel, StraßenverkR, 38. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 17 m. w. Nachw.)
So hat der BGH (Beschl. v. 29.10.1981 - 4 StR 262/81) entschieden:
Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille absolut fahruntüchtig (Aufgabe BGH, 1974-08-29, 4 StR 134/74, BGHSt 25, 360).
Allerdings muss im Hinblick auf die spätere Rechtsprechung, durch die der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,3 auf 1,1 ‰ herabgesetzt wurde, der Wert von 1,1 ‰ auch für Mofafahrer gelten.
Für Leichtmofas ist allerdings später das LG Oldenburg (Urt. v. 08.09.1989 - Ns 319 Js 4188/89) der Auffassung, dass der Beweisgrenzwert wie bei Radfahrern bei 1,7 ‰ liegt.