1. | Da die Trunkenheit im Verkehr im StGB § 316 sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, ist die Schuldform in die Urteilsformel aufzunehmen. |
2. | Zugunsten des Angeklagten ist von einer fahrlässigen Begehungsweise einer Trunkenheitsfahrt auszugehen, wenn mit Ausnahme der Blutprobe keine Feststellungen zu Alkoholaufnahme getroffen werden können. |