Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 08.06.1995 - 4 StR 189/95 - Zugunsten des Angeklagten ist von einer fahrlässigen Begehungsweise einer Trunkenheitsfahrt auszugehen

BGH v. 08.06.1995: Zugunsten des Angeklagten ist von einer fahrlässigen Begehungsweise einer Trunkenheitsfahrt auszugehen




Der BGH (Beschluss vom 08.06.1995 - 4 StR 189/95) hat entschieden:

  1.  Da die Trunkenheit im Verkehr im StGB § 316 sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, ist die Schuldform in die Urteilsformel aufzunehmen.

  2.  Zugunsten des Angeklagten ist von einer fahrlässigen Begehungsweise einer Trunkenheitsfahrt auszugehen, wenn mit Ausnahme der Blutprobe keine Feststellungen zu Alkoholaufnahme getroffen werden können.


Siehe auch
Schuldform - Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Alkoholtaten
und
Siehe auch Stichwörter zum Thema Alkohol

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Trunkenheit im Straßenverkehr sowie wegen fahrlässigen Vollrausches in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten kostenpflichtig verurteilt". Zugleich hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu einer Berichtigung der Urteilsformel:

Da die Trunkenheit im Verkehr in § 316 StGB sowohl vorsätzlich (Abs. 1) als auch fahrlässig (Abs. 2) begangen werden kann, war die Schuldform in die Urteilsformel aufzunehmen.

Das Urteil enthält an keiner Stelle einen Hinweis darauf, ob das Tatgericht hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen hat. Der Senat geht zugunsten des Angeklagten von fahrlässiger Begehung aus, weil das Landgericht - mit Ausnahme der Blutalkoholkonzentration - keine Feststellungen zur Alkoholaufnahme treffen konnte und weil solche auch nicht mehr zu erwarten sind. ..."

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