Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluss nahe, dass die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war (im Anschluss an BGH, Urt. vom 13. Februar 1962 - VI ZR 81/61 - VersR 1962, 449).
|