Dass ein Berufskraftfahrer auf einer Dienstreise in einen unverschuldeten oder teilverschuldeten Unfall verwickelt wird, gehört zum typischen Betätigungsbereich des Arbeitgebers und nicht zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers; ein unverschuldeter oder teilverschuldeter Unfall realisiert das unternehmerische Risiko der Teilnahme von Betriebskraftfahrzeugen am Straßenverkehr (Förschner DAR 2001, 16 (18)).