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OLG Hamm Beschluss vom 23.08.2004 - 2 Ss OWi 357/04) - Zur Einhaltung von Wartepflicht und Kontrollzeit beim Atemalkoholtest

OLG Hamm v. 23.08.2004: Zur Einhaltung von Wartepflicht und Kontrollzeit beim Atemalkoholtest




Siehe auch
Atemalkohol - Atemalkoholtest
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Ist bei einer Atemalkoholmessung die Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten, bei der es sich gegenüber der 20-minütigen Wartezeit seit Trinkende um das wesentlich bedeutendere Kriterium handelt, eingehalten worden, kann die ermittelte Messung ohne Sicherheitsabschläge zur Feststellung der zur Tatzeit vorliegenden Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden.

Hierzu hat das OLG Hamm (Beschluss vom 23.08.2004 - 2 Ss OWi 357/04) des näheren ausgeführt:

   Ist zwar die Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Atemalkoholmessung nicht festgestellt worden, lässt sich andererseits jedoch den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei entnehmen, dass eine Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor der Messung, in der der Betroffene keine Substanzen durch Mund oder Nase zu sich genommen hat, eingehalten worden ist, kann die ermittelte Messung ohne Sicherheitsabschläge zur Feststellung der zur Tatzeit vorliegenden Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der gemessene Wert nur knapp über dem gesetzlichen Gefahrengrenzwert von 0,25 mg/l liegt (Aufgabe OLG Hamm, 3. Juni 2002, 2 Ss OWi 316/02, NJW 2002, 2485; Abgrenzung OLG Karlsruhe, 19. April 2004, 1 Ss 30/04, NZV 2004, 426).


Siehe auch
Atemalkohol - Atemalkoholtest
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Zum Sachverhalt:


Der Betroffene wurde einer Verkehrskontrolle unterzogen, bei der Atemalkohol festgestellt wurde. Mindestens 12 Minuten, nachdem er fahrend festgestellt wurde, ergaben zwei Atemalkoholproben einen Mittelwert von 0,25 mg/l. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die auf die Sachrüge hin zu erfolgende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Unabhängig davon, ob weiterhin an den vom Senat bislang geforderten Darlegungserfordernissen festzuhalten ist (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2002 in 2 Ss OWi 316/02 = NJW 2002, 2485 = NZV 2002, 414 = VRS 103, 204 = BA 2002, 489 sowie vom 9. Dezember 2002 in 2 Ss OWi 1018/02 = NZV 2003, 538 = VRS 104, 310 = BA 2003, 239), oder ob mit der wohl überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung auch anderer Oberlandesgerichte insoweit geringere Anforderungen zu stellen sind (vgl. u.a. Beschlüsse des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 2. Oktober 2001 in 3 Ss OWi 989/00 = NZV 2002, 198 und vom 1, Dezember 2003 in 3 Ss OWi 658/03 sowie des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 29. April 2004 in 4 Ss OWi 456/04 m.w.N.), genügen die getroffenen Feststellungen weitgehend auch den vom Senat verlangten Anforderungen.

Lediglich die Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende ist nicht festgestellt worden. Andererseits ist jedoch den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei zu entnehmen, dass eine Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor der Messung, in der der Betroffene keine Substanzen durch Mund oder Nase zu sich genommen hat, eingehalten worden ist.




Ist aber diese Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten, bei der es sich gegenüber der 20-minütigen Wartezeit seit Trinkende um das wesentlich bedeutendere Kriterium handelt, eingehalten worden, kann die ermittelte Messung ohne Sicherheitsabschläge zur Feststellung der zur Tatzeit vorliegenden Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu mit näheren Ausführungen und überzeugend OLG Celle NZV 2004, 318).

Jedenfalls für eine Fallgestaltung der vorliegenden Art, bei der der Betroffene das ermittelte Messergebnis als solches nicht in Frage stellt, hält der Senat nicht mehr an der noch im genannten Beschluss vom 3. Juni 2002 für erforderlich erachteten Einhaltung und Darstellung der 20-minütigen Wartezeit seit Trinkende fest.

Dies gilt auch für den Fall, dass der gemessene Wert nur knapp über dem gesetzlichen Gefahrengrenzwert von 0,25 mg/l liegt.

Dem steht auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 19. April 2004 (NZV 2004, 426) nicht entgegen, da in dem vom OLG Karlsruhe zu entscheidenden Fall auch die 10-minütige Kontrollzeit nicht feststellbar eingehalten worden war."

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