Ist zwar die Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Atemalkoholmessung nicht festgestellt worden, lässt sich andererseits jedoch den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei entnehmen, dass eine Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor der Messung, in der der Betroffene keine Substanzen durch Mund oder Nase zu sich genommen hat, eingehalten worden ist, kann die ermittelte Messung ohne Sicherheitsabschläge zur Feststellung der zur Tatzeit vorliegenden Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der gemessene Wert nur knapp über dem gesetzlichen Gefahrengrenzwert von 0,25 mg/l liegt (Aufgabe OLG Hamm, 3. Juni 2002, 2 Ss OWi 316/02, NJW 2002, 2485; Abgrenzung OLG Karlsruhe, 19. April 2004, 1 Ss 30/04, NZV 2004, 426).
|