1. |
Ein vorliegendes Atemalkoholtestergebnis kann, solange es zum Nachweis der Fahrunsicherheit noch nicht genügt, als Indiz für die alkoholbedingte Fahr Unsicherheit verwertet werden.
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2. |
Insbesondere die Flucht des Beschuldigten nach durchgeführtem positiven Alkoholtest deutet als ein besonders schwerwiegendes Indiz auf dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hin.
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