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Landgericht Gera Beschluss vom 17.01.1996 - 4 Qs 5/96 - Atemalkoholergebnis und zusätzlich Flucht aus dem Krankenhaus vor der Blutentnahme ist ein besonders starkes Anzeichen für relative Fahruntauglichkeit

LG Gera v. 17.01.1996: Atemalkoholergebnis und zusätzlich Flucht aus dem Krankenhaus vor der Blutentnahme ist ein besonders starkes Anzeichen für relative Fahruntauglichkeit.




Das Landgericht Gera (Beschluss vom 17.01.1996 - 4 Qs 5/96) hat entschieden:

  1.  Ein vorliegendes Atemalkoholtestergebnis kann, solange es zum Nachweis der Fahrunsicherheit noch nicht genügt, als Indiz für die alkoholbedingte Fahr Unsicherheit verwertet werden.

  2.  Insbesondere die Flucht des Beschuldigten nach durchgeführtem positiven Alkoholtest deutet als ein besonders schwerwiegendes Indiz auf dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hin.


Siehe auch
Atemalkohol - Atemalkoholtest
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Aus den Entscheidungsgründen:
"Zwar reicht der mittels eines Atemalkoholtestgerätes gemessene Alkoholwert (hier: beim zweiten Versuch 2,19 %o) als Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Blutalkoholkonzentration im Strafprozeß nicht aus (vgl. BayObLG, NStE Nr. 5 zu § 316 StGB). Jedoch kann ein vorliegendes Atemalkoholtestergebnis als Indiz verwertet werden, solange es allein zum Nachweis der Fahrunsicherheit noch nicht genügt (Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 4. Aufl. Rndnr. 372 a; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 316 StGB Rndr. 19 a). Die mit einem entsprechenden Testgerät gemessene Atemalkoholkonzentration erlaubt zumindest eine Wahrscheinlichkeitsausssage über die tatsächliche Blutalkoholkonzentration (OLG Köln, DAR 1984, 327, 328).




Wenngleich dem Atemtest bislang aus rechtsmedizinischer Sicht kein voller Beweiswert zugemessen werden kann, stellt dieser aber jedenfalls bei Hinzutreten weiterer, aussagekräftiger Indizien, die sich - wie etwa rauschbedingte Ausfallerscheinungen oder grobe Fahrfehler - im konkreten Fall als Folge des Alkoholgenusses ausweisen, ein geeignetes Beweisanzeichen für die alkoholbedingte Fahrunsicherheit eines Kraftfahrers dar (vgl. auch OLG Zweibrücken, NStE Nr. 10 zu § 315 c StGB; S/S/Cramer, StGB, 24. Aufl., § 316 Rdnr. 5a). Neben dem Atemtest sprechen für eine Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten infolge Alkoholgenusses auch die von den Zeugen M. und H. und den Polizeibeamten F. und B. gemachten, deutlich auf Alkoholgenuß hinweisenden Wahrnehmungen - Abstützen am Fahrzeug, stark schwankender Gang, aggressives Verhalten, verschwommene Augen, nach Alkohol riechende Atemluft und verwaschene Sprache sowie seine Flucht aus dem Krankenhaus vor Entnahme einer Blutprobe. Insbesondere die Flucht des Beschuldigten nach durchgeführtem positiven Alkoholtest deutet als ein besonders schwerwiegendes Indiz auf dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hin (vgl. dazu OLG Koblenz, VRS 45, 118, 120; OLG Hamm, VRS 59, 40, 42; OLG Düsseldorf, VRS 59, 343, 344). Es spricht für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit, wenn der Beschuldigte später aus dem Krankenhaus flieht, um sich auf diese Weise erfolgreich der Feststellung seiner Blutalkoholkonzentration zu entziehen (vgl. auch LK-Rüth, StGB, 10. Aufl., § 316 Rdnr. 24)."

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