Die Entscheidungsgründe des bußgeldrichterlichen Urteils müssen grundsätzlich - es sei denn, es ist ausgeschlossen, dass sich eine etwaig fehlerhafte Atemalkoholmittelwertbildung auf die Entscheidung ausgewirkt hätte - auch Angaben zur Höhe der bei Verwendung des Analysegerätes Dräger Alkotest 7110 Evidential MK III gemessenen Einzelatemalkoholwerte enthalten, da Erkenntnisse vorliegen, dass nicht in allen Fällen von diesen Messgeräten fehlerfreie Mittelwertbildungen vorgenommen werden ( § 24 a StVG).
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