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OLG Dresden Beschluss vom 08.02.2005 - Ss (OWi) 32/05 - Zur Einhaltung der Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung

OLG Dresden v. 08.02.2005: Zur Einhaltung der Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung




Das OLG Dresden (Beschluss vom 08.02.2005 - Ss (OWi) 32/05) hat geurteilt, dass die Nichteinhaltung der Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung zur Unverwertbarkeit der Messung führt; auch mit einem Sicherheitsabschlag werde die Messung nicht verwertbar:

  1.  Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 StVG, dem eine Atemalkoholmessung mit einem standardisierten Messverfahren (hier: Dräger Alcotest 7110 Evidential) zugrunde liegt, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens machen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen.

  2.  Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

  3.  Eine Verwertbarkeit der Messung kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass von dem gewonnenen Messwert ein Sicherheitsabschlag vorgenommen wird.


Siehe auch
Atemalkohol - Atemalkoholtest
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (allgemein zu standardisierten Messverfahren BGH, Beschluss vom 19. August 1993, BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; speziell für Atemalkoholmessung BGH, Beschluss vom 03. April 2001, BGHSt 46, 358 = NJW 2001, 1952; BayObLG NZV 2000, 295). In diesen Fällen reicht es grundsätzlich aus, dass das angewandte Messverfahren und das Messergebnis mitgeteilt wird. Gleichwohl muss sich der Tatrichter im Einzelfall von der Beachtung der Verfahrensbestimmungen - wie etwa der Kontroll- und Wartezeiten (vgl. OLG Dresden NStZ 2004, 352) überzeugen. Im Urteil muss er hierzu aber nur dann Ausführungen machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind (vgl. BayObLG NJW 2003, 1752; BGH NJW 1993, 3081 (3082); OLG Dresden, Beschluss vom 03. Januar 2005, Az.: Ss [OWi] 629/04). Werden deshalb weder konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler ersichtlich noch Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet, muss der Tatrichter im Urteil nicht feststellen, dass die Bedingungen für ein ordnungsgemäßes Messverfahren gewahrt worden sind (OLG Dresden, Beschluss vom 03. Januar 2005, Az.: Ss [OWi] 629/04).

Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die zwingend notwendige Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischen Trinkende und Messbeginn nicht eingehalten worden sein könnte. Das angegriffene Urteil teilt mit, dass der Betroffene um 00:30 Uhr einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden ist. Die erste Atemalkoholmessung wurde nach den Urteilsgründen um 00:45 Uhr durchgeführt. Das Trinkende hat das Amtsgericht nicht festgestellt.




Die fehlenden Feststellungen führen zur Aufhebung des angegriffenen Urteils, weil eine Nichteinhaltung der Wartezeit die Unverwertbarkeit der Atemalkoholmessung zur Folge hat (OLG Dresden NStZ 2004, 352; BayObLG DAR 2005, 40).

Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist dem Senat gleichwohl verwehrt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine neue Hauptverhandlung noch Aufschlüsse zum Trinkende zu erbringen vermag, weil sich der Betroffene zum Ort der Alkoholaufnahme und zu der von ihm anschließend befahrenen Strecke eingelassen hat.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Sollte das Amtsgericht in der neuen Hauptverhandlung die Einhaltung der Wartezeit von mindestens 20 Minuten nicht feststellen können, wird eine Verwertbarkeit auch nicht dadurch herbeigeführt werden können, dass das - auch sachverständig beratene - Gericht von dem gewonnenen Messwert einen Sicherheitsabschlag vornimmt.




Bei der Bemessung des in § 24a Abs. 1 StVG normierten Atemalkohol-Grenzwertes hat der Gesetzgeber die Ergebnisse des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes "Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse " (Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, hrsg. von der Bundesanstalt für Straßenwesen, H.86 [1992], S. 14) zugrundegelegt und ist dabei ausdrücklich davon ausgegangen, dass zuverlässige Messergebnisse nur gewonnen werden können, wenn die verwendete Messmethode den im Gutachten genannten Anforderungen genügt (BT-Drs. 13/1439, S. 4; vgl. auch BGHSt 46, 358 [363]). Danach ist eine Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischen Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und Beginn der Messung notwendig. Nur so konnte von der Berücksichtigung - zusätzlicher - Sicherheitsabschläge abgesehen werden. Im Übrigen liegen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, in welcher Höhe Sicherheitsabschläge bei einer Unterschreitung der Wartezeit festzusetzen wären. Die Einhaltung der für eine ordnungsgemäße Messung notwendigen Verfahrensbestimmungen stellt auch keine unzumutbaren Anforderungen an die Praxis (OLG Dresden NStZ 2004, 352). ..."

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