1. |
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 StVG, dem eine Atemalkoholmessung mit einem standardisierten Messverfahren (hier: Dräger Alcotest 7110 Evidential) zugrunde liegt, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens machen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen.
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2. |
Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.
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3. |
Eine Verwertbarkeit der Messung kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass von dem gewonnenen Messwert ein Sicherheitsabschlag vorgenommen wird.
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