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BGH Beschluss vom 20.07.2004 - 1 StR 145/04 - Protokolle über Atemalkoholtests als Gegenstand des Urkundenbeweises

BGH v. 20.07.2004: Protokolle über Atemalkoholtests als Gegenstand des Urkundenbeweises




Der BGH (Beschluss vom 20.07.2004 - 1 StR 145/04) hat entschieden:

   Protokolle über Atemalkoholtests können Gegenstand des Urkundenbeweises sein, deren Inhalt grundsätzlich durch Verlesung bewiesen wird; eine Vernehmung des Bedieners des Messgeräts ist nur bei Zweifeln über die Richtigkeit des Messergebnisses angezeigt.

Siehe auch
Atemalkohol - Atemalkoholtest
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Protokolle über Atemalkoholtests können Gegenstand des Urkundenbeweises sein. Die Strafprozessordnung sieht zur Beweiserhebung über den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit ist hier nicht gegeben. Für die Anwendung des § 250 StPO ist entscheidend, daß es sich um den Beweis eines Vorgangs handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur durch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehreren ihrer fünf Sinne wahrgenommen hat.

Daran fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. bei der maschinellen Herstellung von kaufmännischen Buchungsstreifen (vgl. BGHSt 15, 253, 255), bei den Niederschriften über Tonbandaufzeichnungen (vgl. BGHSt 27, 135, 137) und bei EDV-Ausdrucken (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 454/00). Dasselbe gilt für das von einem Testgerät ausgedruckte Protokoll über das Ergebnis einer Atemalkoholmessung. Hier ging es allein um das Ergebnis des Tests, also nur um diesen Teil des Urkundeninhalts, den das Landgericht verwertet hat. Der Bediener des Testgerätes hat zwar auch das Meßergebnis wahrgenommen und könnte darüber berichten.

Jedoch handelt es sich bei der Durchführung eines solchen Tests - wie bei den übrigen, oben genannten Beispielsfällen - um eine mechanische Verrichtung, die erfahrungsgemäß keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit befassten Person hinterlässt, so dass das verläßlichere Beweismittel im Hinblick auf das Ergebnis in der Regel die Urkunde ist. Ob sich das Tatgericht mit der Verlesung der Urkunde begnügen darf, ist eine Frage der Aufklärungspflicht. Bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Zustandekommens eines Messergebnisses, so könnten im Rahmen der Aufklärungspflicht weitere Beweiserhebungen angezeigt sein.

Der Beschwerdeführer beanstandet hier weder das Messergebnis noch hat er eine Aufklärungsrüge erhoben. Er hatte auch erstinstanzlich eine Vernehmung des Bedieners als Zeugen nicht beantragt. ..."

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