1. |
Die Einhaltung einer Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung ist notwendige Verfahrensbedingung für die Gewinnung eines zuverlässigen Messergebnisses bei der Atemalkoholbestimmung.
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2. |
Die Nichteinhaltung dieser Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.
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