OLG Hamm Beschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 767/05 - Keine Berücksichtigung der dritten Dezimalstelle einer Atemalkoholmessung für die Berechnung des Mittelwertes
OLG Hamm v. 14.11.2005: Keine Berücksichtigung der dritten Dezimalstelle einer Atemalkoholmessung für die Berechnung des Mittelwertes
Das OLG Hamm (Beschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 767/05) hat entschieden:
Für die Bestimmung der AAK bleibt die dritte Dezimalstelle des Messergebnisses einer Atemalkoholmessung nämlich sowohl für die Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes als auch für die zugrunde liegenden Einzelwerte außer Betracht.
Am 19. 10. 2004 gegen 2.10 Uhr wurde der Betr. beim Befahren der P.straße in P. von der Polizei angehalten. Die dann durchgeführte Alco-Test-Untersuchung nach Draeger ergab um 2.25 Uhr 0.259 und 2.28 Uhr 0,243 mg/l. Das AG hat gegen den Betr. mit dem angefochtenen Urteil wegen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.25 mg/l eine Geldbuße von 250 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zum Freispruch.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Das AG hat bei der Bildung des Mittelwertes der gemessenen AAK zu Unrecht die dritte Dezimalstelle zum Nachteil des Betr. verwendet. Dies war rechtsfehlerhaft. Für die Bestimmung der AAK bleibt die dritte Dezimalstelle der Messergebnisse einer Atemalkoholmessung nämlich sowohl für die Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte außer Betracht (OLG Dresden, OLG-NL 2001, 264; ebenso BayObLG, NZV 2001, 524; OLG Köln, DAR 2001, 179). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich nach Nichtberücksichtigung der dritten Dezimalstelle Einzelmesswerte in Höhe von 0,25 mg/l und in Höhe von 0.24 mg/l ergeben. Der sich daraus weiter ergebende Mittelwert liegt bei 0,245 ml/l und damit wiederum unter der nach § 24 a Abs. 1 Nr. 2 StVG für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes gegebenen Grenze von 0,25 mg/l Atemalkohol. ..."