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„Soweit hier der Betroffene einwendet, dass nach Angaben seiner geschiedenen Ehefrau, die bei der Fa. D., dem Gerätehersteller, beschäftigt ist, 20 Minuten bis zur Atemalkoholmessung gewartet werden müsste und der Betroffene sich den Mund hätte ausspülen müssen, handelt es sich hierbei lediglich um Angaben vom Hörensagen, die letztlich die Bedienung des Gerätes nach den Richtlinien des Thüringer Innenministerium, wie sie vom Zeugen B. vollzogen worden sind, nicht widerlegen können.
Das Gericht geht daher von einer ordnungsgemäßen Messung aus, die auch noch im Rahmen der zeitlichen Eichung des Gerätes vorgenommen worden ist, sodass das Messergebnis unter ordnungsgemäßen Umständen zustande gekommen ist und somit verwertbar ist.“
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