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„Durchgreifende Einwände gegen die forensische Verwertbarkeit der mit einem bauartzugelassenen und geeichten Atemalkoholtestgerät ermittelten AAK-Werte ohne Berücksichtigung allgemeiner Sicherheitsabschläge ergeben sich auch nicht aus den durch die Rechtsprechung des Senats entwickelten Standards für die Anforderungen an beweiskräftige BAK-Ergebnisse. Diese Qualitätsanforderungen an die Blutproben (arithmetischer Mittelwert aus fünf Einzeluntersuchungen zweier unterschiedlicher Messverfahren [Widmark und ADGH] bzw. aus vier Einzeluntersuchungen [je zwei und zwei] nach dem GV- und ADH-Verfahren) gehen auf das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes „Alkohol bei Verkehrsstraftaten“ von 1966 (Gutachten, 1966, S. 41) zurück, das der Festlegung der „Beweisgrenzwerte“ der „absoluten“ Fahruntüchtigkeit i.S. der. §§ 315 c I Nr. 1 lit. a, 316 I StGB durch den Senat zu Grunde liegt (BGHSt 21, 157 = NJW 1967, 116 ; BGHSt 37, 89 = NJW 1990, 2393 = NStZ 1990, 491 = NZV 1990, 357). Insoweit zwang die Annahme eines den Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung bindenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Erfahrungssatzes dazu, an das Vorliegen von dessen Voraussetzungen in Gestalt einer bestimmten BAK mit Blick auf den Zweifelsgrundsatz besonders hohe Anforderungen zu stellen. Zwar hat der Senat diese Qualitätsanforderungen auch für die Ermittlung der für den Bußgeldtatbestand des § 24 a StVG a.F. maßgebenden BAK bestätigt (BGHSt 28, 1 = NJW 1978, 1930). Doch lässt sich daraus nicht herleiten, dass der Gesetzgeber diese Standards auch für die Ermittlung von Grenzwerten vorgeben muss - und vorgegeben hat -, die zwar in einem inneren Zusammenhang mit den BAK-Werten stehen, aber davon unabhängig sind und auf Grund eines andersartigen Messverfahrens gewonnen werden ....“
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