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Zum Beweis des Vorliegens absoluter Fahruntüchtigkeit führt König im Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rdnr. 56 zu § 316 StGB aus:
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"Voraussetzung für die Annahme absoluter Fahrunsicherheit ist demgemäß, daß der konkret gemessene AAK-Wert dem relevanten BAK-Grenzwert mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest entspricht (in diesem Sinne AG Klötze DAR 2000 178, 179). Allerdings hat das Bundesgesundheitsamt auf derselben Grundlage wie bei den in § 24a Abs. 1 StVG festgelegten AAK-Werten die den strafrechtlich relevanten BAK-Grenzwerten korrelierenden AAK-Werte errechnet, und es liegt deshalb nahe, daß die Entsprechungen bei höheren Werten nicht abweichend ausfallen können. Die Werte beruhen zwar auf einer Wahrscheinlichkeitsrechnung, weswegen Abweichungen nach oben und nach unten nicht ganz ausschließbar sind (BayObLG NZV 2000 295, 296). Aber das ist bei der Festsetzung des BAK-Gefahrengrenzwerts und des Grenzwerts "absoluter Fahrunsicherheit" durch das Bundesgesundheitsamt (BGA-Gutachten 1966 S. 41f, 49f) nicht wesentlich anders gewesen; auch dort ist der nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung verbleibende Rest an Unsicherheit durch einen Sicherheitszuschlag ausgeglichen worden (Schoknecht BA 36 [1999] Supplement 1 S. 4, 9ff), der in die AAK-Werte eingegangen ist, wobei der Proband aufgrund des verwendeten Quotienten prinzipiell begünstigt wird (Rdn. 50). Die Berechnungen sind auch hinsichtlich der regelmäßigen Bevorzugung des Probanden in Versuchen bestätigt worden. Gegenteilige Ergebnisse existieren freilich (Rdn. 53). Bei dieser Sachlage ist zu besorgen, daß die im BGA-Gutachten 1991 angegebenen strafrechtsspezifischen Grenzwerte von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht unbesehen herangezogen würden.
Jedoch sollte die richterliche Überzeugung vom Vorliegen "absoluter Fahrunsicherheit" im Einzelfall zumindest auf hohe AAK-Werte gestützt werden können. Sehr schwer vorstellbar ist beispielsweise, daß ein Fahrzeugführer mit einer AAK von 0,92mg/l (was einer BAK von 1,9 Promille nahekommt) nicht mindestens eine BAK von 1,1 Promille aufweist (anders AG Klötze DAR 2000 178, 179). Daß "beweissichere" AAK-Werte hohe indizielle Bedeutung im Rahmen der Prüfung "relativer Fahrunsicherheit" entfalten, steht ohnehin außer Frage (Rdn. 95). Derzeit verbleibt, die Bezüge zwischen AAK und BAK durch groß angelegte Feldversuche weiter abzusichern. Entsprechende Bemühungen werden unternommen. Zumindest mittelfristig dürfte mit einer Revision der in den RiBA getroffenen Beschränkung auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zu rechnen sein."
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Als Beweisanzeichen für relative Fahruntüchtigkeit ist die AAK unbestritten; siehe hierzu König im Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rdnrn. 95 zu § 316 StGB:
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"Durch die Atemalkoholanalyse mit Geräten, die von der PTB zugelassen sind (Rdn. 51), kann jedenfalls die AAK "beweissicher" festgestellt werden; daß AAK-Werte Aussagekraft hinsichtlich der alkoholischen Beeinflussung des Fahrzeugführers entfalten, steht dabei außer Frage (Rdn. 55). Trotz der Unsicherheiten in Bezug auf die Frage, ob aufgrund der statistischen Entsprechungen damit auch eine bestimmte Mindest-BAK erwiesen ist (Rdn. 56), kommt AAK-Werten hohe indizielle Wirkung für oder gegen die Annahme von Fahrunsicherheit zu. Hingegen sind die Resultate von Atemtests, die mit Hilfe von "Alcotestprüfröhrchen", Vortestgeräten und wohl auch von "reinen" Infrarotgeräten, durchgeführt worden sind, nur als mehr oder weniger starkes Indiz für Vorliegen und ungefähres Ausmaß einer Alkoholisierung verwertbar (nachstehende Rdn.). Wegen der näheren Einzelheiten zur beweissicheren Atemalkoholanalyse wird auf die Ausführungen unter Rdn. 48ff Bezug genommen."
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Fehlt es an einer Blutentnahme und liegt auch eine "gerichtsfeste" AAK nicht vor, muss dennoch überlegt werden, inwieweit sonstige Beweisanzeichen ausreichend sind, um von indiziell nachgewiesener Fahruntauglichkeit ausgehen zu können.
Dabei sind strenge Anforderungen an die Beweisführung zu stellen. Den dafür sprechenden Indizien muss eine außergewöhnliche, überdurchschnittliche Überzeugungskraft innewohnen. Inwieweit hierbei auch Beweisanzeichen eine Rolle spielen, die sich aus einem wenn auch unzulänglichen Atemalkoholtest ergeben, wird beispielsweise von König im Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rdnrn. 96 zu § 316 StGB wie folgt beurteilt:
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"Anhaltspunkte für Tatsache und ungefähres Ausmaß der Alkoholisierung können sich ferner ergeben aus einer Blutalkoholanalyse, von der nur ein Einzelwert zur Verfügung steht oder deren Ergebnisse unzulässig breit "streuen", aus einer Atemmessung mittels "Prüfröhrchen" (Rdn. 46), unter Einsatz eines Vortest- (Rdn. 47) oder Infrarotgeräts (Rdn. 49; vorstehende Rdn.), wobei hinsichtlich der Aussagekraft naturgemäß Differenzierungen geboten sind (z.B. Prüfröhrchen versus Infrarotgerät)."
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