Setzt ein Fahrzeugführer, der die BAB verlassen will, seine Geschwindigkeit von über 100 km/h bereits ca. 600 m vor der Ausfahrt auf ca. 50 km/h herunter, so trifft ihn zwar kein Verschuldensvorwurf; jedoch geht von seinem Fahrzeug eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr aus, die es rechtfertigt, ihn zu 1/3 am Schaden eines dadurch Auffahrenden zu beteiligen.
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