Fährt ein Verkehrsteilnehmer infolge mangelnder Aufmerksamkeit auf der Überholspur einer Autobahn auf das Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers leicht auf, wobei dieser es seinerseits - verursacht durch einen Erstunfall - unterlassen hat, die Warnblinkanlage zu betätigen, so trägt der Auffahrende eine Haftungsquote von insgesamt 75%, während den die Betätigung der Warnblinkanlage Unterlassenden eine Haftungsquote von 25% trifft.
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