Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Memmingen Urteil v. 24.07.2007 -2 O 392/07 - Das Nichteinschalten der Warnblinkanlage begründet ein Mitverschulden von 1/4

LG Memmingen v. 24.07.2007: Das Nichteinschalten der Warnblinkanlage begründet ein Mitverschulden von 1/4




Das Landgericht Memmingen (Urt. v. 24.07.2007 -2 O 392/07) hat entschieden:

   Fährt ein Verkehrsteilnehmer infolge mangelnder Aufmerksamkeit auf der Überholspur einer Autobahn auf das Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers leicht auf, wobei dieser es seinerseits - verursacht durch einen Erstunfall - unterlassen hat, die Warnblinkanlage zu betätigen, so trägt der Auffahrende eine Haftungsquote von insgesamt 75%, während den die Betätigung der Warnblinkanlage Unterlassenden eine Haftungsquote von 25% trifft.

Siehe auch
Auffahren auf Hindernisse
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der bei einem Auffahrunfall in der Regel bestehende Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Auffahren durch mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit und/oder zu geringen Abstand verursacht worden ist, ist hier nicht widerlegt.

Mithin liegt eine schuldhafte Schädigung der Klägerin durch den Beklagten zu 1) vor, die zu einem Schadensersatzanspruch sowohl aus § 823 Abs. 1 BGB, als auch erst Recht aus § 7 Abs. 1 StVG führt. Nach Ansicht der Kammer kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang das Auffahren des Beklagten zu 1) die am Fahrzeug der Klägerin eingetretenen Schäden (schon) verursacht hat. Denn auch wenn das dann folgende, durch den Zeugen … verursachte (neuerliche) Aufschieben des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) auf dasjenige der Klägerin weitere Schäden verursacht haben sollte, sind diese Schäden dem Beklagten zu 1) als durch sein Verhalten adäquat kausal verursacht zuzurechnen.




* Das weitere Auffahren durch den Zeugen … auf den auf der Überholspur hinter den beiden Unfallfahrzeugen haltenden Pkw VW Touran hat in unmittelbarer zeitlicher Abfolge und in eine nach den weithin übereinstimmenden Angaben der Parteien und des Zeugen … zumindest noch weitgehend ungesicherte (zu diesem Zeitpunkt allenfalls Warnblinkanlage am Fahrzeug der Klägerin) Unfallstelle hinein stattgefunden. Die durch den Erstunfall hervorgerufene, stark erhöhte Gefährdungssituation durch das (ungesicherte) Stehen der beteiligten Fahrzeuge auf der Überholspur hat sich durch das erneute Auffahren also gerade verwirklicht und ist daher zuzurechnen.

Selbst wenn man dieser Auffassung aber nicht folgen wollte, wären die durch das Verhalten des Zeugen … etwa verursachten Folgeschäden dem Beklagten zu 1) über § 840 Abs. 1 BGB zuzurechnen (BGH NJW 2002, 504).

4. Allerdings vermag die Klägerin nicht den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses § 17 Abs. 3 StVG zu führen, sodass bei einer Abwägung der Verursachungsanteile dem Verschulden des Beklagten zu 1) die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs gegenüber zu stellen ist.


a) Denn nach Auffassung der Kammer hätte ein besonders aufmerksamer, besonnener und vorsichtiger Kraftfahrer dann, wenn sich der Verkehr auf der Überholspur einer Autobahn wie von der Klägerin geschildert aus einem Geschwindigkeitsbereich von 120 km/h bis 130 km/h auf einen solchen von 20 km/h bis 30 km/h durch das Ausscheren eines Lastwagens zum Überholen verringert hätte, im Hinblick auf den sich bildenden Stau und das notwendige Verlangsamen der Fahrzeuge die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs betätigt. Dies erlaubt in einer derartigen Situationen § 16 StVO zum einen ausdrücklich (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 16 StVO, Rnd.-Nr. 15), und die Sinnhaftigkeit eines derartigen Verhaltens ergibt sich insbesondere aus der Gefährlichkeit hoher Geschwindigkeitsdifferenzen zu nachfolgenden Fahrzeugen im Schnellverkehr auf Autobahnen, der die rechtzeitige Einleitung von Bremsvorgängen in besonderem Maße notwendig macht. Zusätzlich war nach Auffassung der Kammer das Einschalten der Warnblinkanlage hier umso mehr veranlasst, als die Klägerin nach ihren Angaben ja bemerkt hat, dass sich der Beklagte zu 1) ihrem Fahrzeug aus einer Entfernung von immerhin noch 400 Metern mit sehr hoher Überschussgeschwindigkeit näherte.

Eine Betätigung der Warnblinkanlage durch die Klägerin ist sowohl nach ihren eigenen Angaben als auch nach der Aussage des Zeugen … jedenfalls vor dem ersten Auffahren nicht erfolgt gewesen.

Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte zu 1) – an seinem Fahrzeug wurde der Airbag nicht aktiviert – bei seinem Auffahren den Geschwindigkeitsbereich von 25 km/h–30 km/h deshalb nicht überschritten haben kann, kann aus Sicht der Kammer zu Lasten der insoweit beweispflichten Klägerin auch nicht ausgeschlossen werden, dass der zusätzliche Warneffekt durch das Betätigen der Warnblinkanlage den Beklagten zu 1) zu einem früheren Bremsen veranlasst hätte und dass dadurch der Unfall vermieden worden wäre.

Diese durch das rechtzeitige Einschalten einer Warnblinkanlage erreichbaren Wirkungen sind dem besonnenen und vorsichtigen Kraftfahren bekannt und werden – wie allgemein bekannt ist – im täglichen Straßenverkehr auch häufig praktiziert. Eben deshalb wird daher auch ein solches Verhalten, wenngleich es gesetzlich nicht geboten ist, aus eigenem, vernünftigen Interesse heraus, nicht geschädigt zu werden, nicht unterlassen.

b) Die entsprechende Mithaftungsquote bemisst die Kammer mit 25 %:



Die Kammer hat zu der entsprechenden Frage nur wenig Rechtsprechung finden können. So hat das Landgericht Nürnberg/Fürth bereits in einer 1982 (also vor Geltung von § 16 StVO in seiner heutigen Fassung) veröffentlichten Entscheidung (RuS 1982, Seite 97) einen Mithaftungsanteil von 25 % für angemessen erachtet, wenn ein Kraftfahrer auf einer vereisten Autobahn die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges stark verringert hat, ohne den nachfolgenden Verkehr durch das Einschalten der Warnblinkanlage zu warnen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (NZV 1998, 24) schließlich hat selbst für den Fall, dass bei einem Stau auf einer Verzögerungsspur einer Autobahn – wo nach Auffassung der Kammer mit Stauungen weitaus eher als auf einer Überholspur zu rechnen ist – die Warnblinkanlage nicht betätigt wurde, eine Mithaftung des vorausfahrenden Fahrzeuges von bis zu 33 % für angebracht erachtet.

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gefährdungssituation, der eben zitierten Rechtsprechung, aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der hier zu entscheidende Sachverhalt sich untertags und bei günstigen Sicht und Straßenverhältnissen zugetragen hat, hält die Kammer eine Mithaftungsquote in Höhe der üblichen 25 % für Betriebsgefahr gegenüber einem Verschulden bei bauartgleichen Fahrzeugen für angemessen. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum