1. |
Muss ein Pkw, der vorher auf den linken Fahrstreifen überwechselte, wegen Umspringens auf Gelblicht anhalten und fährt ein auf diesem Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig für ein Verschulden des Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis entfällt, wenn der Fahrstreifenwechsel und das Einschwenken so dicht vor dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer erfolgen, dass mit einer Unvermeidbarkeit des Auffahrens gerechnet werden muss.
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2. |
Lässt sich die Verschuldensfrage nicht klären, muss die von beiden (gleich großen und gleich schnellen) Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr als etwa gleich groß angesehen werden (Schadenteilung 50:50).
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