Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 09.02.1971- VI ZR 132/69 - Regelmäßige Haftungsverteilung 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Liegengebliebenen beim Auffahren auf unzureichend beleuchtete Fahrzeuge auf der Autobahn

BGH v. 09.02.1971: Regelmäßige Haftungsverteilung 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Liegengebliebenen beim Auffahren auf unzureichend beleuchtete Fahrzeuge auf der Autobahn




Siehe auch
Auffahren auf Hindernisse
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle



Die Haftungsverteilung bei einem Auffahren bei Dunkelheit auf ein nicht ausreichend gesichertes, auf der Autobahn liegengebliebenes Fahrzeug wird im allgemeinen mit 2/3 zu Lasten des Liegengebliebenen und 1/3 zu Lasten des Auffahrenden angenommen werden müssen, jedenfalls wenn ein Mitverschulden des Auffahrenden (zu hohe Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit, zu dichtes Fahren am rechten weißen Randstreifen usw.) vorliegt (vgl. BGH (Urteil vom 09.02.1971- VI ZR 132/69); OLG Karlsruhe (Urteil vom 07.11.1990 - 30 C 22/90)).


Der BGH führt in dem erwähnten Urteil u. a. aus:

   "... Im Rahmen des § 17 StVG erachtet das Berufungsgericht die Ersatzansprüche des Kl. entsprechend seinen Klageanträgen auf zwei Drittel seines Schadens gemindert.

1. Hierbei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nur erwiesene Umstände eingeworfen werden können. Dementsprechend legt es dieser Abwägung zugrunde, dass der Unfall für den Kl. nicht unabwendbar war und somit die Betriebsgefahr seines Kfz einzuwerfen ist. Darüber hinaus lastet es ihm auch ein Verschulden an. Nach seiner Auffassung ist der Kl. für die Reichweite des Abblendlichtes mit 80 bis 90 km/st entweder zu schnell oder nicht hinreichend aufmerksam gefahren.

2. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge berücksichtigt das Berufungsgericht, dass das Liegenbleiben nicht ordnungsgemäß mit Sicherungsleuchten gekennzeichneter Schwerlastfahrzeuge gerade für Schnellstraßen wie die BAB eine der gefährlichsten Unfallursachen darstellt.

Das Berufungsurteil weist darauf hin, dass die gesetzgeberische Entwicklung immer weiter gehende Sicherungsmaßnahmen durch ganz bestimmte Warneinrichtungen vorgeschrieben hat (Neufassung des § 53 a StVZO). Zu Lasten der Bekl. wirft es außerdem ein, dass die linke Rückleuchte des Sattelschleppers nicht in voller Stärke wie die rechte Leuchte brannte.




Demgegenüber hält das Berufungsgericht die Gefährdung durch den mit 80 bis 90 km/st herankommenden PKW für geringer. Ebenso wertet der Tatrichter das Verschulden des Zweitbekl. schwerer als das des Kl., das er allerdings auch als nicht leicht beurteilt. Das Berufungsurteil führt aus, wenn der Zweitbekl. keine ordnungsgemäßen Sicherungsleuchten mitgeführt und deshalb provisorische Ölleuchten habe aufstellen müssen, sei er zu ständigen Kontrollen dahin verpflichtet gewesen, ob sie nicht wegen Mangels an Brennstoff oder durch den Fahrtwind vorbeifahrender Fahrzeuge oder durch Witterungseinflüsse ausgingen. Lege man das eigene Vorbringen der Bekl. zugrunde, seien die (brennenden) Ölleuchten viel zu nahe hinter dem Sattelschlepper aufgestellt worden, zumal die zu warnenden Fahrer auch noch durch die 85 m vor dem Sattelschlepper kreuzende Überführung in der Sicht behindert gewesen seien.

3. Die Bedenken der Revision gegenüber der Schadenverteilung greifen nicht durch. ..."

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