"... Im Rahmen des § 17 StVG erachtet das Berufungsgericht die Ersatzansprüche des Kl. entsprechend seinen Klageanträgen auf zwei Drittel seines Schadens gemindert. 1. Hierbei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nur erwiesene Umstände eingeworfen werden können. Dementsprechend legt es dieser Abwägung zugrunde, dass der Unfall für den Kl. nicht unabwendbar war und somit die Betriebsgefahr seines Kfz einzuwerfen ist. Darüber hinaus lastet es ihm auch ein Verschulden an. Nach seiner Auffassung ist der Kl. für die Reichweite des Abblendlichtes mit 80 bis 90 km/st entweder zu schnell oder nicht hinreichend aufmerksam gefahren. 2. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge berücksichtigt das Berufungsgericht, dass das Liegenbleiben nicht ordnungsgemäß mit Sicherungsleuchten gekennzeichneter Schwerlastfahrzeuge gerade für Schnellstraßen wie die BAB eine der gefährlichsten Unfallursachen darstellt. Das Berufungsurteil weist darauf hin, dass die gesetzgeberische Entwicklung immer weiter gehende Sicherungsmaßnahmen durch ganz bestimmte Warneinrichtungen vorgeschrieben hat (Neufassung des § 53 a StVZO). Zu Lasten der Bekl. wirft es außerdem ein, dass die linke Rückleuchte des Sattelschleppers nicht in voller Stärke wie die rechte Leuchte brannte. 3. Die Bedenken der Revision gegenüber der Schadenverteilung greifen nicht durch. ..." |