Veranlasst ein Kraftfahrer einen anderen Kfz-Führer zu einer Vollbremsung bis zum Stillstand, indem er einen unvermuteten Fahrstreifenwechsel über eine durchgezogene Trennlinie und über einen erhöhten Randstreifen vornimmt, und fährt ein Dritter wegen zu geringen Abstands auf das stehende Fahrzeug auf, so haftet der Wechselnde dem Halter des dritten Fahrzeugs zu 3/4 des Schadens. |
Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands einen Auffahrunfall mitverursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich gegenüber jedem Mitverursacher zu berücksichtigen (Haftungsverteilung 50:50 bei Vorfahrtverletzung des Dritten). |