Das Verkehrslexikon

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Zur Haftungsverteilung bei einem durch den Fehler eines Dritten verursachten Auffahrunfall

Zur Haftungsverteilung bei einem durch den Fehler eines Dritten verursachten Auffahrunfall




Siehe auch
Auffahrunfall infolge Drittverschuldens
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle



Wird der Vorausfahrende durch einen eindeutigen Verkehrsverstoß eines Dritten zu einer Vollbremsung gezwungen und kommt es sodann zu einem Auffahren des dahinter fahrenden Verkehrsteilnehmers, dann ist in der Regel davon auszugehen, dass der Auffahrende entweder einen nicht genügenden Sicherheitsabstand eingehalten hat oder bei ausreichendem Sicherheitsabstand nicht genügend aufmerksam war.

Auf der anderen Seite wiegt jedoch dieses Fehlverhalten gegenüber dem den Unfall auslösenden Verkehrsverstoß des Dritten nicht so schwer, dass diesen etwa für die Folgen des Auffahrunfalls keine Haftung tritt. Vielmehr wird man je nach Schwere des Verstoßes davon ausgehen müssen, dass der eigentliche Unfallverursacher mindestens die Hälfte des Schadens des Auffahrenden zu tragen hat.


In Fällen, in denen der eigentlich verursachende Verkehrsverstoß besonders schwerwiegend war (gefährdender Fahrstreifenwechsel, Durchfahren einer roten Ampel usw.) wird sogar eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zugunsten des Auffahrenden anzunehmen sein, vgl. z.B. KG NZV 1990, 187 (Urt. v. 21.09.1989 - 12 U 5780/88):

   Veranlasst ein Kraftfahrer einen anderen Kfz-Führer zu einer Vollbremsung bis zum Stillstand, indem er einen unvermuteten Fahrstreifenwechsel über eine durchgezogene Trennlinie und über einen erhöhten Randstreifen vornimmt, und fährt ein Dritter wegen zu geringen Abstands auf das stehende Fahrzeug auf, so haftet der Wechselnde dem Halter des dritten Fahrzeugs zu 3/4 des Schadens.

Wiegt der Verstoß des den Auffahrunfall verursachenden Kfz-Führers weniger schwer, stellt jedoch dennoch einen erheblichen Verkehrsverstoß dar (wie z. B. eine Vorfahrtverletzung, die den Vorausfahrenden zum gewaltsamen Bremsen - möglicherweise sogar bis zum Stillstand - veranlasst, dann wird die Nichteinhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes durch den Auffahrenden bei der Gesamtabwägung in der Regel mit 50% zu bewerten sein, und zwar gegenüber jedem der an dem Unfall Beteiligten, vgl. insoweit z. B. BGH (Urt. v. 16.01.2007 - VI ZR 248/05):

   Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands einen Auffahrunfall mitverursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich gegenüber jedem Mitverursacher zu berücksichtigen (Haftungsverteilung 50:50 bei Vorfahrtverletzung des Dritten).

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