Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 29.09.2004 - 1 ObOWi 390/04 - Vom Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit erlassene Bußgeldbescheide sind wirksam

BayObLG v. 29.09.2004: Vom Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit erlassene Bußgeldbescheide sind wirksam




Das BayObLG (Beschluss vom 29.09.2004 - 1 ObOWi 390/04) hat entschieden:

   Bedenken, die sich aus kommunalrechtlicher Sicht gegen die sachliche Zuständigkeit des Zweckverbands „Kommunale Verkehrssicherheit in Bayern“ für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ergeben, lassen die Wirksamkeit eines von diesem Zweckverband wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen Bußgeldbescheids unberührt.

Siehe auch
Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren
und
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Aus den Entscheidungsgründen:


1. Ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zu einer Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG führen würde, liegt nicht vor.

a) Insbesondere ergibt sich ein solches Verfahrenshindernis entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht daraus, dass der Bußgeldbescheid vom Zweckverband „Kommunale Verkehrssicherheit in Bayern“ erlassen wurde.

aa) Nach § 2 Abs. 3 und 4 ZuVOWiG i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 26 Abs. 1 Satz 1 StVG sind die Gemeinden neben dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt u.a. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen, zuständig. Die Schaffung dieser Zuständigkeit begründet keine Rechtspflicht der Gemeinden zur Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen. Soweit sich eine Gemeinde jedoch für die (teilweise) Wahrnehmung dieser Aufgabe entscheidet, kann sie nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) auch mit anderen Gemeinden zusammenwirken. In Betracht kommt der Zusammenschluss zu einem Zweckverband gemäß Art. 17 ff. KommZG oder der Abschluss einer Zweckvereinbarung nach Art. 7 ff. KommZG.




Hier hatte die Stadt Landsberg a. Lech in dem Zeitraum, als die verfahrensgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgt wurde, eine Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband „Kommunale Verkehrssicherheit in Bayern“ abgeschlossen. Dieser Zweckverband bestand damals aus drei Gemeinden; mit einer Vielzahl weiterer Gemeinden, die nicht selbst Mitglieder des Zweckverbands waren, arbeitete der Verband aufgrund von Zweckvereinbarungen zusammen. Nach der vom Landratsamt Altötting genehmigten Verbandssatzung war es u.a. Aufgabe des Zweckverbands, Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit - neben der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt - für die Mitgliedsgemeinden und die durch Zweckvereinbarung angeschlossenen Gemeinden zu verfolgen und zu ahnden, sofern diese Aufgaben nicht von den Gemeinden selbst wahrgenommen werden (§ 4 der Verbandssatzung vom 27.12.2000, ABl des Landkreises Altötting 2000, 146). Nach der zwischen der Stadt Landsberg a. Lech und dem Zweckverband abgeschlossenen, vom Landratsamt Altötting ebenfalls genehmigten Zweckvereinbarung übernahm der Zweckverband „die Aufgaben bei der Durchführung der kommunalen Parkraum- und/oder Geschwindigkeitsüberwachung (einschließlich der Aufgaben der Bußgeldstelle), die nicht von der Gemeinde selbst durchgeführt werden oder bereits an Dritte übertragen wurden“ (§ 1 Abs. 2 der Zweckvereinbarung, ABl des Landkreises Altötting 2001, 155). Auch die entsprechenden hoheitlichen Befugnisse wurden gemäß § 3 der Zweckvereinbarung auf den Zweckverband übertragen.

Gegen diese Zuständigkeitskonstruktion werden aus kommunalrechtlicher Sicht Bedenken erhoben: Weder die damals maßgebliche Verbandssatzung noch die damals geltende Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Landsberg a. Lech und dem Zweckverband ließen eine eindeutige Zuständigkeitsordnung erkennen, weil die übertragenen Verkehrsüberwachungsaufgaben danach vorrangig noch von der jeweiligen Gemeinde wahrgenommen werden könnten. Anders als im Verhältnis Gemeinde - Polizei könne es im Verhältnis Gemeinde - Zweckverband keine Doppelzuständigkeit geben. Durch die Übertragung von Aufgaben auf den Zweckverband werde die kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung mit Wirkung gegen jedermann verändert. Dies müsse eindeutig und zweifelsfrei sein, damit der Bürger die Möglichkeit habe, die ihn betreffenden Zuständigkeiten festzustellen. Zudem könne ein Zweckverband Zweckvereinbarungen nur im Rahmen der ihm von seinen Mitgliedern in der Verbandssatzung übertragenen Aufgaben abschließen, nicht aber durch Zweckvereinbarungen für eine Vielzahl von Gemeinden, die nicht selbst Verbandsmitglieder sind, Verkehrsüberwachungsaufgaben übernehmen (vgl. zu den rechtlichen Bedenken im Einzelnen den Bericht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern an den Bayerischen Landtag vom 9.12.2002, Bl. 87/97 d.A.).


bb) Es ist nicht Aufgabe des Bayerischen Obersten Landesgerichts, im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit abschließend zu prüfen, ob die dargestellten kommunalrechtlichen Bedenken durchgreifen. Zwar würden sie die sachliche Zuständigkeit des Zweckverbands „Kommunale Verkehrssicherheit in Bayern“ für den Erlass des verfahrensgegenständlichen Bußgeldbescheids in Frage stellen. Selbst wenn man aber deshalb von einer sachlichen Unzuständigkeit ausgeht, liegt hierin kein Mangel, der zu einer Einstellung des gerichtlichen Verfahrens führen müsste, weil gleichwohl nicht von einem Fehlen eines wirksamen Bußgeldbescheids auszugehen ist. Ein Bußgeldbescheid stellt allerdings dann keine geeignete Verfahrensgrundlage dar, wenn er nichtig ist. Nichtigkeit wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung bei sachlicher Unzuständigkeit nur dann angenommen, wenn ein schwerwiegender, offenkundiger Mangel vorliegt (BGH NJW 1977, 1784; BayObLGSt 1997, 5; 1983, 158; BayObLG VRS 62, 475/476; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG § 36 Rn. 16 f.; Göhler OWiG 13. Aufl. § 36 Rn. 15; KK/Lampe OWiG 2. Aufl. § 36 Rn. 31 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Übertragung der gemeindlichen Aufgaben im Bereich der Verkehrsüberwachung auf einen Zweckverband ist im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit grundsätzlich möglich, so dass es bereits an einem schwerwiegenden Mangel fehlt. Auch liegt keine Offenkundigkeit vor, da die oben angesprochenen kommunalrechtlichen Fragen teilweise kontrovers diskutiert werden (vgl. Knemeyer BayVBl 2003, 257) und das Landratsamt Altötting sowohl die Verbandssatzung als auch die Zweckvereinbarung der Stadt Landsberg a. Lech mit dem Zweckverband aufsichtlich genehmigt hatte.

Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Tätigwerden einer sachlich unzuständigen Verwaltungsbehörde insoweit Nachwirkungen auf das gerichtliche Verfahren haben kann, als sich hieraus im Einzelfall Folgerungen für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 OWiG, § 26 Abs. 1 StVG, § 35 GZVJu) ergeben können (vgl. BayObLGSt 1973, 5/7 f.). Dieser auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutsame Umstand wäre nur auf besondere Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts hin zu überprüfen (Göhler § 68 Rn. 25). An einer entsprechenden rechtzeitigen Rüge fehlt es hier. Der Senat hat daher nicht zu entscheiden, ob im konkreten Fall, in dem nicht das für den Sitz des Zweckverbands zuständige Amtsgericht tätig wurde, ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (vgl. zu diesem Problemkreis Göhler § 68 Rn. 3; Rebmann/Roth/Herrmann § 68 Rn. 2; KK/Bohnert § 68 Rn. 15 f.).

b) Da - wie ausgeführt - von der Wirksamkeit des Bußgeldbescheids auszugehen ist, war dieser Bescheid geeignet, die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG zu unterbrechen (Rebmann/Roth/Herrmann § 36 Rn. 18; Göhler § 33 Rn. 35). Eine Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.



2. Die Rechtsbeschwerde enthält neben der Sachrüge auch eine Verfahrensrüge, ohne sie jedoch ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Mit der Behauptung, das Amtsgericht habe von einer unzuständigen Behörde erhobene Beweise zu Unrecht verwertet, wird eine Verletzung des § 261 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG geltend gemacht, weil Beweisverbote den Ausschluss eines Beweismittels aus der Beweiswürdigung zur Folge haben (Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 261 Rn. 13; KK/Engelhardt StPO 5. Aufl. § 261 Rn. 34). Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheids kann jedoch auch von einem Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot nicht ausgegangen werden. Die Annahme der Wirksamkeit des Bescheids hat zur Folge, dass die diesem zugrunde liegenden Feststellungen der Verwaltungsbehörde grundsätzlich verwertet werden können.

Möglicherweise soll das geltend gemachte Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot auch darauf gestützt werden, dass der Zweckverband im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung private Firmen eingeschaltet hat. Insoweit wurde jedoch keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Es fehlt schon an der konkreten Darlegung, in welcher Form und in welchem Umfang hier Privatfirmen eingeschaltet wurden. Zudem wird nicht mitgeteilt, ob der im Termin durch einen Rechtsanwalt verteidigte Betroffene der Verwertung der Beweise bereits in der Hauptverhandlung aus dem nunmehr geltend gemachten Grund widersprochen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 260; BGHSt 38, 214/225; BayObLGSt 2001, 64/68).

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