OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.07.1999 - 2a Ss (OWi) 197/99 - Der Bußgeldbescheid wird nicht durch eine falsche Bezeichnung des Tatorts unwirksam, wenn der tatsächlich gemeinte Tatort unzweifelhaft ist
OLG Düsseldorf v. 21.07.1999: Der Bußgeldbescheid wird nicht durch eine falsche Bezeichnung des Tatorts unwirksam, wenn der tatsächlich gemeinte Tatort unzweifelhaft ist.
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.07.1999 - 2a Ss (OWi) 197/99 (OWi) 61/99 II) hat entschieden:
Der Bußgeldbescheid wird nicht durch eine falsche Bezeichnung des Tatorts unwirksam, wenn der tatsächlich gemeinte Tatort unzweifelhaft ist.
"... Das Rechtsmittel erweist sich insgesamt als unbegründet.
Im Bußgeldbescheid ist der Tatort falsch angegeben. Die zum Teil fehlerhafte Bezeichnung im Bußgeldbescheid führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides.
Bei einer falschen Bezeichnung der Ortsangabe kommt es darauf an, ob die näheren Umstände zweifelsfrei ergeben, welcher Ort gemeint ist, dann ist der Bußgeldbescheid eine ausreichende Verfahrensgrundlage (OLG Hamm VRS 47, 203).
Hier ergeben die übrigen Angaben zum Ort der Verkehrsordnungswidrigkeit zweifelsfrei, welcher Ort gemeint ist. Der Bußgeldbescheid wird daher der Informationsfunktion, nämlich der Aufgabe, den Betr. ausreichend zu unterrichten, noch hinreichend gerecht. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass der Betr. ausweislich der Urteilsgründe des angefochtenen Urteils schon vor dem Erlass des Bußgeldbescheides von der Polizei telefonisch auf den Verkehrsverstoß angesprochen worden ist und bei diesem Telefonat angegeben hat, dass er tatsächlich zur Tatzeit mit seinem Pkw auf der R.-Straße gefahren sei. ..."