Das Verkehrslexikon

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OLG Jena Beschluss vom 04.07.2005 - 1 Ss 269/03 - Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids als Verfahrensgrundlage wird durch fehlerhafte Angaben zu Tatort und -zeit nicht in Frage gestellt

OLG Jena v. 04.07.2005: Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids als Verfahrensgrundlage wird durch fehlerhafte Angaben zu Tatort und -zeit nicht in Frage gestellt


Das OLG Jena (Beschluss vom 04.07.2005 - 1 Ss 269/03) hat entschieden:



   Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids als Verfahrensgrundlage wird durch fehlerhafte Angaben zu Tatort und -zeit nicht in Frage gestellt, wenn der Fehler auf einem vom Standpunkt des Betroffenen offensichtlichen Irrtum beruht (hier: keine Zweifel wegen Anhaltens durch Polizeibeamte nach dem Verkehrsvorgang).

Siehe auch
Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren
und
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Soweit allerdings mit der Rechtsbeschwerde die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides als Verfahrensvoraussetzung in Frage gestellt wird, ist das Rechtsmittel nicht begründet. Zwar wurde dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vom 12.10.2001 vorgeworfen, „am 14.08.2001 um 11.53 Uhr in R., BAB 4, km 194,0“ eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, während die Verurteilung durch das Amtsgericht Stadtroda wegen eines Verkehrsverstoßes am 15.08.2001 um 11.53 Uhr auf der BAB 9 in Fahrtrichtung München erfolgte. Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids als Verfahrensgrundlage wird im vorliegenden Fall durch die fehlerhaften Angaben zu Tatort und -zeit jedoch deshalb nicht in Frage gestellt, weil der Fehler auf einem vom Standpunkt des Betroffenen offensichtlichen Irrtum beruht. Zur Klärung dieser Frage ist über den Inhalt des Bußgeldbescheides hinaus der gesamte Akteninhalt hinzuzuziehen (vgl. OLG Köln, NStZ 1982, 123). Danach ergibt sich, dass der Betroffene und zwei weitere Motorradfahrer unmittelbar nach dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsverstoß vom Zeugen G. und von einem weiteren Polizeibeamten an Ort und Stelle angehalten worden sind. Damit bestanden für den Betroffenen keinerlei Zweifel über den in Betracht kommenden Verkehrsvorgang. Auch der Betroffene behauptet selbst nicht, dass für ihn tatsächlich zweifelhaft war, welcher Vorfall in dem Bußgeldbescheid vom 12.10.2001 gemeint war. ..."

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