Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids als Verfahrensgrundlage wird durch fehlerhafte Angaben zu Tatort und -zeit nicht in Frage gestellt, wenn der Fehler auf einem vom Standpunkt des Betroffenen offensichtlichen Irrtum beruht (hier: keine Zweifel wegen Anhaltens durch Polizeibeamte nach dem Verkehrsvorgang).
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