Die Wirksamkeit eines wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen Bußgeldbescheides als Verfahrensgrundlage (OWiG § 66) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei einer Messung der gefahrenen Geschwindigkeit mit einem Lasermessgerät im Bußgeldbescheid als Tatort fälschlicherweise der Standort des Messgerätes und nicht der tatsächliche Messpunkt (Auftreffen des Laserstrahles auf das zu messende Fahrzeug) genannt wird.
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