1. |
Bei sogenannten fahrzeugbezogenen Geschwindigkeitsverstößen wird der Bußgeldbescheid in seiner Wirksamkeit nicht dadurch beeinträchtigt, dass in ihm ein Tatort nicht mitgeteilt ist (Anschluß OLG Düsseldorf, 31. Januar 1994, 5 Ss (OWi) 19/94 - (OWi) 22/94 I, VRS 87, 51 (1994)).
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2. |
Der Bußgeldbescheid erfüllt seine Umgrenzungs- und Informationsfunktion auch, wenn unter Auswertung des Schaublattes des Kontrollgerätes / Fahrtenschreibers kein Zweifel daran bestehen kann, welche Verkehrsverstöße dem Betroffenen zur Last gelegt werden sollen (Ergänzung BayObLG München, 1. August 1994, 2 ObOWi 343/94, BayObLGSt 1994, 135).
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3. |
Auch in Fällen der Nr 5.1.1 der Anlage 1a zur Bußgeldkatalogverordnung handelt es sich in der Regel um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne (so auch BayObLG München, 29. Mai 1995, 2 ObOWi 231/95, BayObLGSt 1995, 91).
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4. |
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, in einem derartigen Fall für jeden Geschwindigkeitsverstoß eine Buße von 80 DM zu verhängen.
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