Ein Bußgeldbescheid erfüllt seine Umgrenzungs- und Informationsfunktion nicht, wenn sich aus ihm nicht ergibt, welche von mehreren Taten im prozessualen Sinn (hier: Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) der richterlichen Kognition unterbreitet werden soll, und wenn auch mit Hilfe des Akteninhalts (hier insbesondere unter Auswertung des Schaublattes des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers) nicht geklärt werden kann, welcher Sachverhalt auch für den Betroffenen erkennbar und unverwechselbar gemeint ist.
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"Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft um 19 km/h überschritten. Festgestellte Geschwindigkeit 105 km/h, Toleranz 6 km/h, mindestens gefahrene Geschwindigkeit 99 km/h. Lkw, zul. Gesamtgewicht 7,5 t. Kontrolle am 15.4.1997, 14.20 Uhr, auf der A 7, km 603, Gem. Schondra, Lkrs. und AG Bad Kissingen. Erhöhung der Geldbuße wegen 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen über 15 km/h." |