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BayObLG Beschluss vom 14.07.1998 - 2 ObOWi 325/98 - Kein wirksamer Bußgeldbescheid, wenn die Vorwürfe nicht erkennbar deutlich sind

BayObLG v. 14.07.1998: Kein wirksamer Bußgeldbescheid, wenn die Vorwürfe nicht erkennbar deutlich sind




Das BayObLG (Beschluss vom 14.07.1998 - 2 ObOWi 325/98) hat entschieden:

   Ein Bußgeldbescheid erfüllt seine Umgrenzungs- und Informationsfunktion nicht, wenn sich aus ihm nicht ergibt, welche von mehreren Taten im prozessualen Sinn (hier: Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) der richterlichen Kognition unterbreitet werden soll, und wenn auch mit Hilfe des Akteninhalts (hier insbesondere unter Auswertung des Schaublattes des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers) nicht geklärt werden kann, welcher Sachverhalt auch für den Betroffenen erkennbar und unverwechselbar gemeint ist.

Siehe auch
Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren
und
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Zum Sachverhalt:


Die Verwaltungsbehörde hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Überschreitung der für den von ihm geführten Lkw auf einer Bundesautobahn zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 19 km/h - eine Geldbuße von 240 DM und ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen stellte das Amtsgericht das Verfahren ein, weil der Bußgeldbescheid keine ausreichende Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung darstelle.

Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragt, greift die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens an. Sie meint, die Zulassung sei zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Der Zulassungsantrag wurde als unbegründet zurückgewiesen.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung nicht geboten, weil die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung nicht auf einer in Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung stehenden Rechtsanwendung beruht. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht ein Verfahrenshindernis angenommen und das Verfahren eingestellt, weil der Bußgeldbescheid mangels Erfüllung der Voraussetzungen für seine Umgrenzungs- und Informationsfunktion unwirksam ist; die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sie weicht insbesondere nicht von der Entscheidung des Senats vom 4.9.1995 (BayObLGSt 1995, 150 = DAR 1996, 31 = NZV 1996, 160 = VRS 90, 293) ab.

a) Im Bußgeldbescheid wurde die Tat des Betroffenen wie folgt geschildert:

   "Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft um 19 km/h überschritten. Festgestellte Geschwindigkeit 105 km/h, Toleranz 6 km/h, mindestens gefahrene Geschwindigkeit 99 km/h.

Lkw, zul. Gesamtgewicht 7,5 t. Kontrolle am 15.4.1997, 14.20 Uhr, auf der A 7, km 603, Gem. Schondra, Lkrs. und AG Bad Kissingen. Erhöhung der Geldbuße wegen 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen über 15 km/h."

Als Tatzeit war der 15.4.1997, 11.45 Uhr bis 14.10 Uhr angegeben, als Tatort die Autobahn A 3, A 7, Fahrtstrecke Regensburg-Würzburg-Fulda.


b) Mit diesem Inhalt umgrenzt der Bußgeldbescheid das Tatgeschehen nur unzureichend; er ist keine ausreichende Verfahrensgrundlage, weil Zweifel über die Tatidentität möglich sind, also nicht einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang zur Entscheidung des Gerichts gestellt ist (vgl. Göhler OWiG 12. Aufl. § 66 Rn. 39 m.w.N.). Denn der Bußgeldbescheid muß nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG "die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften enthalten. Er hat im Falle der Einspruchseinlegung wie die Anklageschrift und der Strafbefehl, denen er nachgebildet ist, die Aufgabe, den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen und damit auch den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (vgl. BGHSt 23, 336/338 ff.). Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt keine Zweifel über die Identität der Tat entstehen können, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfaßt und geahndet werden soll. Der Sachverhalt ist unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, daß nicht unklar bleiben kann, über welchen Sachverhalt das Gericht urteilen und gegen welchen Vorwurf sich der Betroffene verteidigen soll (BayObLGSt 1995, 91/92; 1997, 40/41). Diesen Anforderungen wird der Bußgeldbescheid hier nicht gerecht.

aa) Zu Unrecht stützt sich das Amtsgericht allerdings (auch) auf die Erwägung, es fehlten hinreichende Angaben zum Tatort. Dies ist fehlerhaft und steht in Widerspruch zur einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der bei sogenannten fahrzeugbezogenen Geschwindigkeitsverstößen - wie hier - die Mitteilung des Tatorts für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids gerade nicht erforderlich ist (BayObLGSt 1995, 150). Auf diesem Fehler beruht das Urteil aber nicht; das Amtsgericht hätte das Verfahren auch bei zutreffender Wertung dieses Umstandes jedenfalls aus den weiteren von ihm angeführten Gründen einstellen müssen.

bb) Entscheidend ist nämlich - und hierauf stellt das Amtsgericht in seiner Argumentation im Ergebnis zutreffend ebenfalls ab -, daß sich aus dem Bußgeldbescheid nicht ergibt, welche der im dort genannten Zeitraum von 11.45 Uhr bis 14.10 Uhr begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen die der richterlichen Kognition unterbreitete Tat ist. Der Bußgeldbescheid selbst enthält hierzu keine Konkretisierung; ihm läßt sich nur entnehmen, daß - mindestens - zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt worden sind, von denen eine den Schuldspruch tragen soll und die andere bußgelderhöhend berücksichtigt wird; es wird jedoch schon nicht klargestellt, welche von ihnen jeweils unter welchem Gesichtspunkt herangezogen wird.



Auch mit Hilfe des Akteninhalts (vgl. BayObLGSt 1994, 135/138 m.w.N.) ist die erforderliche Konkretisierung nicht zu gewinnen. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu entscheiden (BayObLGSt 1997, 17/18). Relevanten sachlichen Gehalt hat insoweit nur die sichergestellte Diagrammscheibe (Schaublatt des Kontrollgeräts/Fahrtenschreibers). Aus ihr ergibt sich, daß der Betroffene im fraglichen Zeitraum die zulässige Höchstgeschwindigkeit in zahlreichen Fällen überschritten hat, daß das Fahrzeug andererseits aber von etwa 12.45 Uhr bis 12.55 Uhr und von etwa 13.10 Uhr bis 13.25 Uhr zum Stillstand gekommen ist. Daß dies verkehrsbedingt gewesen sei, liegt angesichts der Dauer der jeweiligen Haltezeiten fern. Dies bedeutet, daß sich aus der Diagrammscheibe für den Zeitraum von 11.45 Uhr bis 14.10 Uhr mindestens drei Taten im verfahrensrechtlichen Sinn ergeben; denn bei (anhand von Diagrammscheiben festgestellten) Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine neue Tat im prozessualen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich - nicht verkehrsbedingt - zum Stillstand gekommen ist (BayObLGSt 1997, 40 = NZV 1997, 489 = VRS 93, 369; BayObLGSt 1997, 17; 1994, 135/137). Welche dieser - mindestens - drei Taten Gegenstand des Bußgeldbescheids sein und damit der richterlichen Kognition unterbreitet werden sollte, bleibt offen; der Bußgeldbescheid bildet somit auch unter Auswertung der Diagrammscheibe keine ausreichende Verfahrensgrundlage.

2. Inwiefern die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts geboten sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar; es ist angesichts der oben zitierten Entscheidungen, die ihrerseits jeweils auf die Entscheidungen anderer Obergerichte Bezug nehmen, auch nicht ersichtlich. ..."

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