Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss der Bußgeldbescheid die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften enthalten.
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"Der/Die Betroffene hat am 22.07.1998, 09.51 in Köln, BAB 4, RF Köln zw. AK Gremberg und AD Heumar, BAB 3 RF Oberhausen, km 79,0 als Führer d. PKW Fabrikat: DB, Kennz.: ..., folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § 24 StVG begangen: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals außerhalb geschlossener Ortschaft. Sie führten den vorgeschriebenen Führerschein nicht mit. Sie führten für das o.a. Fahrzeug keinen Fahrzeugschein mit. Verl. Vorschr. §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO; Nr. 5.3 BKat., 4 (2), 69a StVZO, 24, 69a StVZO" |