Bleiben zwei Fahrzeuge hintereinander infolge eines Defekts des ersten auf einem beschrankten Bahnübergang stehen und hilft der Führer des zweiten Fahrzeugs beim Verbringen des ersten, so haftet der Halter des ersten Fahrzeugs aus der Betriebsgefahr zu 100 %, wenn durch die sich inzwischen schließende Schranke das zweite Fahrzeug beschädigt wird.
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