Das Verkehrslexikon

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Das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach Vornahme von Veränderungen am Fahrzeug

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis




Siehe auch
Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung - Zwangsstilllegung
und
Stichwörter zum Thema Transportrecht - Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr

Die Vornahme von Veränderungen am Fahrzeug führt dann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis bzw. der EG-Typ-Genehmigung, wenn dadurch entweder

  -  die Fahrzeugart verändert wird oder

  -  durch die Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

  -  die Veränderung zu einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens führt.




Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist nicht schon gegeben, wenn eine abstrakte Gefährdung bzw. bloße Möglichkeit einer Gefährdung vorliegt; andererseits braucht auch keine konkrete Gefährdung vorzuliegen. Es genügt vielmehr ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung (wobei zu den gefährdeten Personen auch der Fahrzeugführer selbst gehört). Die Gefährdungserwartung kann sich daraus ergeben, dass ein an sich ungefährliches Teil nicht sachgerecht ein- oder angebaut wird; sie kann aber auch daraus folgen, dass sachgerecht angebautes Teil von sich aus eine Gefahr darstellt.

Im Einzelfall wird die Bewertung oft nicht einfach sein, so dass häufig erst ein Sachverständigengutachten über den jeweiligen Grad der zu erwartenden Gefährdung etwas aussagen wird. Insoweit verbleiben für eine Prognose stets gewisse Unsicherheiten.


Beim Ein- oder Anbau von Teilen erlischt die BE oder die EG-Typgenehmigung nicht beim Vorliegen

  -  einer BE nach § 22 StVZO

  -  einer Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO

  -  einer Genehmigung des nachträglichen Einbaus im Rahmen der BE des Fahrzeugs oder eines Nachtrags vorliegt, sofern die Wirksamkeit der BE oder Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist

  -  einer EWG-BE, EWG-Bauartgenehmigung bzw. EWG-Typgenehmigung

  -  einer Genehmigung nach ECE-Regelungen oder EWG-Richtlinien

  -  eines Teilegutachtens nach Anlage XIX und Einbau entsprechend dem Verwendungszweck und zusätzlich nach Abnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Prüfstelle.

Für den praktischen Gebrauch bei der Polizeikontrollarbeit und für die Zulassungstellen ist ein Beispielkatalog des Bundesministeriums für Verkehr erstellt worden. Dieser Katalog hat aber keinen Verordnungscharakter und ist weder erschöpfend noch verbindlich, sondern stellt lediglich eine Auslegungshilfe für § 19 Abs. 2 StVZO dar (vgl. Hentschel, StraßenverkR, 37. Aufl., § 19 StVZO Rdn. 12 mit vielen Nachweisen).

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