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OLG Köln Beschluss vom 07.02.1997 - Ss 11/97 (Z) - Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis

OLG Köln 1997 v. 07.02.1997: Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis




Das OLG Köln (Beschluss vom 07.02.1997 - Ss 11/97 (Z)) hat entschieden:

   Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn durch die Verwendung der Reifen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.

Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung - Zwangsstilllegung
und
Stichwörter zum Thema Transportrecht - Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr

Zum Sachverhalt:


Der Betr. befuhr am 25. 3. 1996 mit seinem Pkw öffentliche Straßen in B. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass an diesem Fahrzeug Reifen der Größe 235/45 ZR 17 montiert waren. Diese Reifengröße war nicht im Kfz-Schein eingetragen; dort waren lediglich Reifen der Größen 250/60 R 15, 185/65 R 15 und 215/45 ZR 17 zugelassen.

Das AG verurteilte den Betr. wegen „fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 18 I, 69 a StVZO i. V. mit § 24 StVG” zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 150 DM.

Die gem. § 80 I Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde des Betr. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das AG.




Aus den Entscheidungsgründen:


Das angefochtene Urteil ist materiellrechtlich unvollständig und deshalb rechtsfehlerhaft. Dieser Rechtsfehler beruht - wie sich aus der Begründung des AG ergibt – offenkundig darauf, dass das Gericht die Neuregelung des § 19 II StVZO noch nicht hinreichend beachtet hat... .

Das AG hat darauf abgestellt, durch die Benutzung einer nicht eingetragenen Reifengröße seien Teile des Fahrzeugs verändert worden, was zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt habe. Diese Argumentation stützt sich erkennbar auf § 19 II StVZO a. E., wonach eine gern. § 18 StVZO grundsätzlich erforderliche Betriebserlaubnis regelmäßig dann erlosch, wenn Fahrzeugteile willentlich verändert wurden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben war oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen konnte (vgl. zur früheren Rechtslage Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 32. Aufl., § 19 StVZO Rdnrn. 6 u. 12 ff.). Diese Regelung ist jedoch durch die 16. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vorn 16. 12. 1993 (BGBl 1, 2106) neu gefasst worden (vgl. dazu schon Hentschel, NJW 1994, 697/698). In der seit dem 1. 1. 1994 gültigen Fassung bestimmt § 19 II StVZO n. E nunmehr, dass die Betriebserlaubnis nur erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

  -  die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

  -  eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, oder

  -  das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Der Gesetzgeber hat durch diese Neuregelung einerseits in Nrn. 1 und 3 die Gründe für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ergänzt, andererseits jedoch durch Nr. 2 die frühere weiterreichende Regelung bewusst eingeschränkt (vgl. Hentschel, NJW 1994, 697/698). Die amtliche Begründung (vgl. BR-Dr 629/93, S. 17) führt zu letzterem aus, es erscheine auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel bedenklich, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne dass gleichzeitig auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten sei.



Nach der Neufassung reicht daher weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Umbaumaßnahmen aus, um die Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (st. Rspr. des Senats, vgl. b. Janiszewski NStZ 1995, 587; s. auch Beschl. v 25. 7.95 – Ss 365/95 [Z] und v. 12. 12. 95 - Ss 652/95 [Z]; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 329 f ; 1996, 40 f.; 1996, 249; s. auch Hentschel, NJW 1994, 697/698; Jagusch/Hentschel, 33. Aufl., § 19 StVZO Rdnrn. 8 u. 13).

Auch wenn dies keineswegs die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraussetzt (vgl. dazu zutr. OLG Düsseldorf, NZV 1996, 249 im Anschluss an die - unberechtigte - Kritik von Kreutel/Schmitt, NZV 1996, 41 f., gegenüber dem Beschluss des OLG Düsseldorf, NZV 1996, 40 f.), so ist es nach der gesetzlichen Neuregelung doch notwendig, dass Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten lässt (vgl. Senat, aaO, s. auch Hentschel, NJW 1995, 627 f.). Entgegen der hiergegen in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. Kreutel/Schmitt, NZV 1996, 41 f.) bedeutet eine solche am Willen des Verordnungsgebers, der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung der früheren Regelung für geboten gehalten hat (vgl. amtl. Begr. BRDr 629/93), orientierte Interpretation der Neufassung des § 19 II StVZO auch nicht "weitgehend das ,Aus` für die polizeiliche Überwachung dieser Vorschrift" (vgl. Kreutel/Schmitt, NZV 1996, 42). Richtig ist, dass dadurch eine schematische Anwendung von Übersichtstabellen ausgeschlossen wird (vgl. Senat, aaO). Nicht verkannt werden darf allerdings, dass solche Übersichten (vgl. Beispielkatalog des Bundesministers für Verkehr, VkBl 1994, 159 f; abgedr. auch b. Jagusch/Hentschel, § 19 StVZO Rdnr. 12) ohnehin nicht den Charakter einer Rechtsverordnung haben und deshalb auch unter der früheren Gesetzesfassung für die Gerichte weder verbindlich noch erschöpfend waren (vgl. BGHSt 32, 16ff.). Ebenso wie die Bedeutung solcher Auslegungshilfen (vgl. zum Begriff BGH, aaO) für die frühere Gesetzeslage daher nicht überbewertet werden darf, dürfen die den Behörden nach der Neufassung der Verordnung verbleibenden Regularien nicht unterschätzt werden. Hinzuweisen ist dabei schon auf § 19 II 4 StVZO in dem ausdrücklich auf die Regelung des § 17 III StVZO verwiesen wird.

Danach kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens oder die Vorführung des Fahrzeuges auf Kosten des Fahrzeughalters anordnen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass infolge von Veränderungen die Betriebserlaubnis erloschen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, § 19 StVZO Rdnr. 6; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr, Bd. 1 3, § 19 StVZO Rdnr. 1 [zu § 19 II a. E.] ). Außerdem kommt bei der Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, ein Verstoß gegen die betreffende Beschaffenheitsvorschrift oder gegen § 31 II StVZO in Betracht (vgl. Jagusch/Hentschel, § 19 StVZO Rdnr. 8).




Für die Praxis ist die Ahndung von Verstößen gegen §§ 18 ff. StVZO somit zwar schwieriger geworden, weil jeweils eine konkrete Einzelüberprüfung vorzunehmen ist. Häufig werden die erforderlichen Feststellungen auch die Mithilfe eines technischen Sachverständigen erfordern (vgl. Senat, aaO; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 249; Hentschel, NJW 1995, 627). Keineswegs bedeutet dies jedoch, dass deswegen zukünftig die polizeiliche Überwachung dieser Rechtsnorm nicht mehr zu gewährleisten ist. Vielmehr gilt es im Interesse der Erhaltung eines möglichst hohen Sicherheitsstandards für eine strikte Einhaltung der Vorschrift Sorge zu tragen. Den durch die Neuregelung aufgeworfenen Erschwernissen hat der Verordnungsgeber durch Zurverfügungstellung von neuen Kontrollmöglichkeiten teilweise bereits Rechnung getragen; teilweise ist auf bereits früher geltende weniger einschneidende Regelungen zurückzugreifen (s. o.). Die verbleibenden Schwierigkeiten sind zwangsläufig Folge der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gewollten Einschränkung der früheren Gesetzesfassung. Dieser Wille des Verordnungsgebers ist von Verwaltungsbehörden und Gerichten gleichermaßen zu akzeptieren.

Die Feststellungen des AG zum Erlöschen der Betriebserlaubnis entsprechen den dargelegten Grundsätzen nicht. Das Gericht hat Tatsachen, die die Erwartung einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern rechtfertigen könnten, weder ausdrücklich mitgeteilt noch lassen sich solche aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Dabei hätten entsprechende Ausführungen vorliegend auch schon deswegen nahe gelegen, weil die Benutzung nicht eingetragener Reifen anderer Größen nach dem oben erwähnten Beispielkatalog des Bundesverkehrsministers (VkBl 1994, 159 ff.) im Regelfall nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen soll."

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