Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn durch die Verwendung der Reifen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
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die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
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eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, oder
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das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
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