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Landesarbeitsgericht Halle Urteil vom 06.12.2005 - 8 Sa 311/05 - Zur innerbetrieblichen Haftung bei überhöhter Geschwindigkeit auf Betriebsgelände Texte/Rspr5081.php

LAG Halle v. 06.12.2005: Zur innerbetrieblichen Haftung bei überhöhter Geschwindigkeit auf Betriebsgelände


Texte/Rspr5081.php Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in Halle (Urteil vom 06.12.2005 - 8 Sa 311/05) hat entschieden:

   Das Befahren eines Betriebsgeländes, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h vorgeschrieben ist, mit 25 bis 30 km/m bei Nässe ist nicht grobfahrlässig, so dass dem Arbeitgeber bei einer tariflichen Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit keine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer zustehen.

Siehe auch
Unfälle auf Betriebs- und Werksgelände
und
Stichwörter zum Thema Halten und Parken

Zum Sachverhalt:


Der Kläger arbeitet bei der beklagten DP AG Transportaufsicht in deren Frachtpostzentrum in O. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Post AG Anwendung (im Folgenden: MTV DP AG). Gemäß § 12 Abs. 1 MTV DP AG haftet ein Arbeitnehmer für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeit verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Am 02.07.2003 erschien gegen 18.00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten ein Mitarbeiter der Firma M. zur Reparatur eines LKW-Anhängers. Er teilte dem Kläger mit, dass er wegen des nahen Dienstschlusses nur wenig Zeit habe. Der Anhänger befand sich nicht an seinem Platz. Der Kläger suchte daraufhin auf dem größeren Betriebsgelände mit einem Dienstfahrzeug (Ford Transit) nach dem Hänger. Auf dem Gelände ist eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h vorgeschrieben, worauf ein am Eingang angebrachtes Verkehrsschild hinweist (Verkehrszeichen § 41 StVO Nr. 274). Der Kläger befuhr das Betriebsgelände, auf dem es eine Stunde zuvor stark geregnet hatte, nach seiner erstinstanzlichen Darstellung mit einer Geschwindigkeit von „maximal“ 25 bis 30 km/h. Er fand den Hänger vor dem Tor 510 und lenkte nach rechts vor das Tor 508. Dabei durchfuhr er mit dem linken Vorderrad eine Pfütze. Das Fahrzeug kam nicht rechtzeitig zum Stillstand und prallte gegen den Anfahrpuffer des Tores 508.




Mit Schreiben vom 13.10.2003 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe von 4.700,45 € geltend und behielt in den Monaten Juni, Juli und August 2004 von den Bezügen des Klägers den pfändbaren Anteil in Höhe von insgesamt 86,00 € ein.

Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung der einbehaltenen Vergütungsbestandteile sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Unfallereignis keine Schadensersatzansprüche zustünden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger den Unfall wegen erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grob fahrlässig verursacht habe.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers war erfolgreich.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Beklagten stehen aus dem Unfallereignis vom 02.07.2003 keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu. Demgemäß hat sie zu Unrecht in den Monaten Juni bis August 2004 gegenüber den pfändbaren Vergütungsbestandteilen des Klägers mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Der Kläger kann die Nachzahlung der einbehaltenen Vergütungsbeträge verlangen. Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 05.04.2005 (nicht vom 28.04.2005, wie vom Kläger versehentlich falsch bezeichnet) war daher abzuändern und nach den Klageanträgen zu erkennen.

1. Die Beklagte kann vom Kläger nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 823 BGB Schadensersatz wegen Schlechtleistung bzw. unerlaubter Handlung verlangen. Zwar hat der Kläger den entstandenen Schaden am Eigentum der Beklagten unstreitig schuldhaft verursacht und damit zugleich seine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, doch ist gemäß § 12 Abs. 1 MTV DP AG die Haftung der Arbeitnehmer für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeiten verursacht werden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

Unstreitig hat der Kläger den Schaden durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit verursacht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger dabei grob fahrlässig gehandelt hat.




a) Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BAG v. 15.11.2001 – 8 AZR 95/01, AP Nr. 121 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BGH v. 18.12.1996 – IV ZR 321/95, NJW 1997, 1012 ff.). Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Den Handelnden muss in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen (Palandt/ Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 277 Rz. 5 m. w. N.).

b) Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger ein solcher Vorwurf zu machen ist.

aa) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts trifft den Kläger nicht die Beweislast dafür, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Die Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Schuldner darlegen und beweisen muss, dass er seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, findet im Arbeitsverhältnis auf die Haftung des Arbeitnehmers gemäß § 619 a BGB keine Anwendung. Auch lässt sich grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich ihrer subjektiven Voraussetzungen nicht im Wege des Anscheinsbeweises nachweisen (BGH v. 07.05.1974 – VI ZR 138/72, NJW 1974, 1377). In Betracht kommt lediglich, im Wege des Beweises des ersten Anscheins ein bestimmtes objektives Verhalten nachzuweisen, dessen Würdigung seinerseits die Bejahung grober Fahrlässigkeit rechtfertigen kann (BGH v. 05.10.2004 – XI ZR 210/03, NJW 2004, 3623).

bb) Soweit die Beklagte versucht, aus den gesamten Umständen sowie aus den Einlassungen des Klägers Rückschlüsse auf eine vom Kläger zuvor gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h zu ziehen, geht dies zum einen fehl und begründet zum anderen noch nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

(1) Ausweislich des von der Beklagten eingeholten Unfallgutachtens ist der Schaden eingetreten durch einen Aufprall mit einer Restgeschwindigkeit von 10 bis 15 km/h (vgl. Gutachten vom 29.07.2003, Bl. 65 d. A.). Das Gutachten hat folgenden Wortlaut: Da keinerlei Bremsspuren oder andere Hinweise gegeben sind, ist eine Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit des Ford Transit nicht möglich.


Es sind jedoch einige Anmerkungen aus technischer Sicht zu diesem Unfall möglich.

Bei einer Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h wäre ein derartiger Unfall auf jeden Fall vermeidbar. Unter Berücksichtigung der ungünstigen Bedingungen (Nässe, Fahrbahn mit Pfützen) ist eine Bremsverzögerung von 5,5 m/s² noch ohne weiteres erreichbar. Bei diesem Wert steht ein Fahrzeug nach einem Gesamtanhalteweg von 3,17 m (siehe Anlage)!. Da hier sogar noch die Schrecksekunde unberücksichtigt bleiben müsste, da die Wand bzw. das Tor weithin sichtbar sind, kann sogar festgehalten werden, dass der eigentliche Bremsweg nur 0,45 m beträgt. Die vom Fahrer geschilderten Symptome eines eventuellen Aquaplaning treten bei ungünstigen Bedingungen erst oberhalb von 50 km/h auf und dürften hier keine Rolle gespielt haben. Die Schilderung des Fahrers kann daher als Unfallursache nicht nachvollzogen werden, es sei denn, er ist schneller als 50 km/h gefahren und hat in der beschriebenen Pfütze eine Vollbremsung versucht und ist dann noch mit einer Restgeschwindigkeit von 10 bis 15 km/h gegen den Poller des Einfahrtstores gefahren. Dies kann jedoch aufgrund der fehlenden Spuren nicht bewiesen werden.

Weder die vorgenannten Feststellungen im Gutachten noch die Einlassungen des Klägers noch sonstige Umstände lassen danach die Feststellung zu, dass der Kläger mit annähernd 30 km/h gefahren ist. Dass der Unfall bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen ist, sagt nicht, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt hätte. In Bezug auf die vom Kläger tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit lassen die Umstände bestenfalls Vermutungen zu, nicht aber die Feststellung eines Anscheinsbeweises.

Erstinstanzlich hat der Kläger seine Geschwindigkeit mit „maximal“ 25 km bis 30 km/h angegeben, dies zweitinstanzlich jedoch in Frage gestellt bzw. eine geringere Geschwindigkeit behauptet. Auch diese Einlassung des Klägers rechtfertigt nicht die Feststellung, dass er tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h gefahren wäre. Letztlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger den Poller übersehen hat und ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h aufgefahren ist.

Unabhängig davon kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein etwaiger vom Kläger eingeleiteter Bremsvorgang aufgrund eines Ölfilms in einer Pfütze am Unfallort beeinträchtigt worden ist. Dass der Kläger in seiner ersten Unfallschilderung nur von einer Pfütze, nicht aber von einer Öllache gesprochen hat, steht dem nicht entgegen. Auch lässt sich entgegen der Behauptung der Beklagten nicht generell sagen, dass auf einem Betonboden der hier in Rede stehenden Art Öllachen stets auf eine Weise versickern, dass sie bei Bildung von Regenpfützen keine Beeinträchtigungen der Oberfläche mehr bewirken.

Wenn der Kläger als Laie in seiner ursprünglichen Darstellung eine Beeinträchtigung des Bremsvorgangs auf „Aquaplaning“ zurückgeführt und erst im Laufe des Rechtsstreits die Möglichkeit einer Öllache in Betracht gezogen hat, lässt sich daraus nicht die Wahrheitswidrigkeit seiner Einlassung folgern.



(2) Selbst wenn der Kläger aber mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h über das Betriebsgelände gefahren und deshalb nicht mehr rechtzeitig vor dem Poller zu stehen gekommen wäre, träfe ihn nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Es besteht ein Unterschied zwischen der Überschreitung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf öffentlichen Landstraßen von 100 km/h um 50 % (vgl. etwa OLG Koblenz v. 05.03.1999 – 10 U 155/98, VersR 2000, 720 – im Ausgang einer Kurve!) und der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf einem Betriebsgelände von 10 km/h um 15 bis 20 km/h. Zwar ist auf einem Betriebsgelände eine Vielzahl ungeordneter Bewegungen von Fußgängern, Fahrzeugen und sonstigen Transportmitteln zu besorgen, wodurch erhöhte Unfallgefahr besteht. Doch ist dem Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts unter den besonderen Umständen bei der genannten Überschreitung der vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. Auch bei nasser Oberfläche dürfte er bei einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h nach den gesamten Umständen noch nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und damit unbeachtet gelassen haben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Kläger kannte das Betriebsgelände aufgrund einer vieljährigen Tätigkeit. Die Sicht war nicht getrübt (Sommerabend 18.00 Uhr).

Es tritt hinzu, dass der Kläger subjektiv unter Druck stand, weil er aus dienstlichen Gründen zur Eile gehalten war. Der Mitarbeiter der Firma M. wollte gegen 18.00 Uhr den Hänger noch reparieren bzw. zur Reparatur abholen. Wenn der Kläger unter diesen Umständen das weitläufige Betriebsgelände zur Suche des Hängers mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h abgefahren wäre, hätte die Reparatur mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr an diesem Tag stattfinden können. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich nicht um eine zielgerichtete Bewegung von Punkt A zum Punkt B gehandelt hat, sondern um das Absuchen eines größeren Betriebsgeländes unter Zeitdruck und mit ungewissem Ausgang. In dieser Lage kann nach Auffassung des Berufungsgerichts dem Kläger selbst bei einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden. Nach alledem scheiden Ersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus. ..."

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