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"Strafschärfend hat sich die Rücksichtslosigkeit des Angeklagten bei der Führung seines Pkw auswirken müssen. Sie kommt in dem Ausmaß der Überschreitung der gebotenen Geschwindigkeit zum Ausdruck und ist schon fast unbegreiflich. Der Tag des Geschehens war der Sonnabendabend des größten Volksfestes im Land. Die Straßen gerade in Hafennähe waren gefüllt mit Menschen. Überall und jederzeit konnten Kinder, Jugendliche, Betrunkene, alte oder einfach nur unachtsame Menschen die Straßen betreten. In einer solchen Situation, die der Angeklagte sah, wäre bei dem Fußgängerüberweg bei der C.-bank in der L.- Straße sogar ein Fahren mit weniger als 30 km/h selbstverständliche Pflicht gewesen."
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